Drucksache - DS/1262/V
1 AnlageDas
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Drogen sind austauschbar, wichtig ist es, die Ursachen für das Verhalten der suchtkranken Menschen zu erkennen und diese in das Zentrum der beratenden und therapeutischen Arbeit zu stellen. Als Dokumentation dieser fachlichen Übereinstimmung unterzeichneten der Bezirksstadtrat für Umwelt und Gesundheit und Vertreter der kommunalen Beratungsstellen sowie die der freien Träger SPI und BOA e.V. am 17. Dezember 2004 einen Kooperationsvertrag (siehe Anlage), der ein abgestimmtes Netzwerk integrierter Suchthilfe zum Ziel hat. Damit wurde erstmals die fachlich unsinnige Zuständigkeitstrennung bei den Beratungsangeboten für illegale und legale Drogen aufgehoben. Hilfesuchende müssen nicht mehr eine “Odyssee” durch den Angebotsdschungel absolvieren, um endlich das für sie passende Angebot zu finden. Von der Konzentration der regionalen Beratungskompetenzen profitieren damit in erster Linie die Hilfesuchenden und deren Angehörige. Die Anonymität einer Millionenstadt wie Berlin verhindert zum großen Teil soziale Kontrollmechanismen und lockt viele Konsumenten illegaler Drogen insbesondere in die innerstädtischen Bereiche. Deshalb gab es eine über Jahre gewachsene Konzentration von Beratungsangeboten zu illegalen Drogen im Zentrum der Stadt. Hier war zwar der Konsum offensichtlich, jedoch lagen dort nicht die Ursachen für das Suchtverhalten der Betroffenen. Menschen,
die Suchtprobleme mit legalen Drogen wie Alkohol haben, fanden schon immer
Hilfsangebote in unmittelbarer Wohnnähe. Das Netz dieser Angebote ist
gleichmäßig über das Land Berlin verteilt. In der Region Lichtenberg –
Marzahn/Hellersdorf gibt es Suchtberatungsstellen in freier und öffentlicher
Trägerschaft mit unterschiedlichen Spezialisierungen. Dies sind die
Beratungsstelle für Alkohol- und andere Suchtkranke (Oberseestr. 98), die
Jugend- und Drogenberatung BOA (Helene-Weigel-Platz 10), die Integrierte
Suchtberatung des SPI (Einbecker Str. 32) und die Suchtberatungs- und
Behandlungsstelle Marzahn/Hellersdorf (Alt-Marzahn 59). Die bisherige Trennung
von Beratungsangeboten zu legalen und illegalen Drogen wurde durch die
Kooperationsvereinbarung aufgehoben. Gleichzeitig konnte der Personalbestand
bei BOA e.V. um zwei Stellen aufgestockt werden. Berlin, den
Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat
für Umwelt und Gesundheit Kooperationsvereinbarung
Integrierter Regionaler
Suchthilfedienst Ost Einleitung
Beratungsstellen für Alkohol- und Medikamentenabhängige sind Bestandteil der bezirklichen Versorgung und Baustein des Gesamtsystems der Suchtkrankenhilfe. Sie haben eine definierte bezirkliche Verpflichtung für die ambulante Grundversorgung von Menschen mit Alkohol- und Medikamentenmissbrauch in ihrem Bezirk (auf der Basis von § 1 in Verbindung mit § 26 GDG, PEP). Mit dem “Vertrag zur Finanzierung und Weiterentwicklung der ambulanten Drogenhilfe” (2001) haben sich das Land Berlin, die Arbeiterwohlfahrt, der Caritasverband und der Deutsche PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband dazu verpflichtet, verbindliche und aufeinander abgestimmte Versorgungsstrukturen in sechs regionalen Suchthilfediensten zu schaffen. In einem ersten Schritt (bis Ende 2003) wurden die vertragsgeförderten Träger mit dem Ziel der Grundversorgung durch die ambulante Drogenhilfe in sechs regionale Suchthilfedienste illegale Drogen umstrukturiert. Ziel der Vereinbarung ist die Entwicklung und der Betrieb eines auf jede Region abgestimmten, verbindlichen Netzwerkes einer integrierten Suchthilfe. Dies setzt die Erarbeitung bzw. Weiterentwicklung einer gemeinsam abgestimmten Gesamtkonzeption für einen integrierten regionalen Suchthilfedienst voraus. Die unterzeichnenden Träger stimmen darin überein, dass
eine von ihnen im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenstellungen gemeinsam
wahrzunehmende Verantwortung für die im Bereich der Region lebenden Menschen
mit Suchtproblemen und deren Angehörige besteht. Sie sind
sich ebenfalls einig darüber, dass sie die gemeinsame Verantwortung aufeinander
abgestimmt wahrnehmen wollen und dies mit einem höchstmöglichen Maß an
Akzeptanz und Transparenz unabhängig von den jeweiligen Finanzierungsmodalitäten
untereinander, gegenüber anderen beteiligten Institutionen und den Hilfe
suchenden Menschen verbinden. § 1 Verpflichtung
1. Die unterzeichnenden Träger der ambulanten Suchthilfe in der Region Ost verpflichten sich, für diese Region einen integrierten regionalen Suchthilfedienst aufzubauen und zu betreiben. Sie nutzen dabei die bestehenden Verbundstrukturen AG Sucht der PSAG in Lichtenberg und Suchtverbund in Marzahn/Hellersdorf. 2. Zu diesem Zweck haben sie eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. 3. Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen “Integrierter regionaler Suchthilfedienst Ost”. § 2 Zielsetzungen
1. Die Vereinbarung hat das Ziel, die
für einen integrierten Suchthilfedienst notwendigen partnerschaftlichen und
verbindlichen Arbeitsgrundlagen und Arbeitszusammenhänge der unterzeichnenden
Träger und ihrer dem Suchthilfedienst beigetretenen Einrichtungen
herzustellen. 2. Es ist zudem Ziel des Suchthilfedienstes, die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Gesundheits- und Sozialdiensten und anderen Organisationen zu fördern und zur Herstellung kooperativer Arbeitsstrukturen beizutragen, um die ambulante Versorgung für Menschen mit Suchtproblemen in der Region sicherzustellen. § 3 Gegenstand der
Vereinbarung
1. Gegenstand der Vereinbarung ist die
gemeinsam und verbindlich aufeinander abgestimmte Leistungserbringung als
“Integrierter regionaler Suchthilfedienst Ost”. 2. Insbesondere gilt dies für die
zugrunde gelegten Standards, die fachlichen Methoden (im Sinne einer
Methodenvielfalt), die Struktur der Angebote, deren Abstimmung untereinander
sowie für die Präsentation der Angebote und der erbrachten Leistungen. 3. Darüber hinaus bezieht sich die
Vereinbarung auch auf die Bedarfsfeststellung im Hinblick auf suchtassoziierte
Problemlagen und damit einhergehender Entwicklungsaufgaben in der Region.
Diese erfolgt in Kooperation mit den unter § 1.1 genannten Verbünden. § 4 Inhalte der Verpflichtung
1. Grundlage der
Kooperationsvereinbarung ist das “Anforderungsprofil - Regionale
Beratungsstelle für Alkohol- und Medikamentenabhängige” und das Konzept für den
regionalen Suchthilfedienst/Drogen in der jeweils geltenden Fassung. 2. Die unterzeichnenden Träger verpflichten sich, in ihren der Vereinbarung beigetretenen Einrichtungen die im “Anforderungsprofil - Regionale Beratungsstelle für Alkohol- und Medikamentenabhängige” und die im Konzept für den regionalen Suchthilfedienst Drogen festgelegten Leistungsbereiche sowie die ihnen zugrunde gelegten Arbeitsweisen und Methoden in ihrer Tätigkeit zur Geltung zu bringen und zu erfüllen bzw. den Anforderungen eines integrierten regionalen Suchthilfedienstes anzupassen. 3. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf folgende Verfahrensweisen und Entwicklungsaufgaben: · Abstimmung und Einhaltung von Öffnungszeiten und Sprechstunden ·
Organisation
gemeinsamer Fortbildungen ·
Organisation
gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit ·
Entwicklung
und Einhaltung von Zuständigkeitsregelungen inkl. Fallverantwortung und
Übergabemodalitäten ·
Entwicklung
und Vorhaltung frauengerechter Angebote ·
Entwicklung
und Vorhaltung interkultureller Kompetenzen 4. Die unterzeichnenden Träger verpflichten
sich, mit ihren der Vereinbarung beigetretenen Einrichtungen die konzeptionelle
Weiterentwicklung des Suchthilfedienstes zu betreiben und insbesondere auch
Angebotsanpassungen aufgrund festgestellter Versorgungsdefizite sowie aufgrund
regionaler bzw. bezirklicher Erfordernisse vorzunehmen. 5. Die unterzeichnenden Träger
verpflichten sich in ihren der Vereinbarung beigetretenen Einrichtungen zur
fallbezogenen Dokumentation gemäß Deutscher Kerndatensatz (Berliner Regelung). 6. Die unterzeichnenden Träger
verpflichten sich, ihren der Vereinbarung beigetretenen Einrichtungen bzw.
deren Vertretern/Vertreterinnen und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen die Teilnahme
an Arbeitsbesprechungen, Arbeitsgruppen etc. im Rahmen des Suchthilfedienstes
zu ermöglichen. § 5 Grundsätze der
Kooperation
1. Die unterzeichnenden Träger/Einrichtungen informieren sich gegenseitig im Rahmen einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit frühzeitig und vollständig über Angelegenheiten, welche die Belange des Suchthilfedienstes berühren und stimmen erforderliche Maßnahmen vorher gemeinsam ab. 2. Die unterzeichnenden Träger verpflichten sich, zum Zwecke der Abstimmung, Information, Weiterentwicklung etc. regelmäßig stattfindende Trägerversammlungen durchzuführen. § 6 Mitglieder des
Integrierten regionalen Suchthilfedienstes Ost
1. Die unterzeichnenden, aus bezirklichen Zuwendungs- und Haushaltsmitteln finanzierten Träger, deren Einrichtungen mit Sitz in der Region Leistungen zur Alkohol- und Medikamentenberatung erbringen, sind Mitglieder des Suchthilfedienstes. 2. Die unterzeichnenden, im “Vertrag zur Finanzierung und Weiterentwicklung der ambulanten Drogenhilfe” finanzierten Träger, deren Einrichtungen mit Sitz in der Region entsprechende Leistungen der Grundversorgung im Bereich der Suchthilfe erbringen, sind Mitglieder des Suchthilfedienstes. 3. Die Zusammenkunft der Mitglieder des integrierten regionalen Suchthilfedienstes Ost heißt Trägerversammlung. § 7
Trägerversammlung 1. Das beschließende und ausführende Organ des integrierten regionalen Suchthilfedienstes Ost (IRSD-Ost) ist die Trägerversammlung. 2. Jeder Träger benennt verbindlich eine Person, die als stimmberechtigtes Mitglied der Trägerversammlung fungiert, sowie eine zweite Person zur Vertretung. 3. Die Mitglieder der Trägerversammlung vertreten den IRSD-Ost nach außen. 4. Die Trägerversammlung konkretisiert die zur Erfüllung der Kooperationsvereinbarung notwendigen Arbeitsaufgaben und -schritte. Sie können dazu Arbeitsgruppen einrichten bzw. Fachleute zur Beratung einbeziehen. § 8 Durchführung
der Trägerversammlung 1. Die Trägerversammlung findet mindestens einmal im Quartal statt. 2. Die Versammlungen werden ergebnisorientiert protokolliert. § 9
Beschlussfassung 1. Jeder Träger hat in der Trägerversammlung eine Stimme. 2. Die Trägerversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vertreten sind. 3. In dringenden Fällen kann die Zustimmung nicht anwesender Träger schriftlich eingeholt werden. Ist dies nicht möglich und ist die Trägerversammlung in der gleichen Angelegenheit auch beim Folgetermin nicht vollzählig, ist sie diesbezüglich beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Träger anwesend sind. 4. Beschlüsse erfolgen, wenn nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit. § 10 Anwesenheit 1. Die Mitarbeit in der Trägerversammlung ist verpflichtend. 2. Dies gilt auch für von der Trägerversammlung eingerichtete Arbeitsgruppen etc. § 11 Umsetzung der
Vereinbarung
1. Verstößt eine Einrichtung/ein Träger erheblich gegen die Kooperationsvereinbarung und Regelungen der Geschäftsordnung, ist eine Beschwerde bei dem die Einrichtung betreibenden Träger durch die anderen Träger dann möglich: · wenn diese den Beschluss mit Zweidrittelmehrheit fassen ·
wenn
die Gründe dafür zuvor der betreffenden Einrichtung/dem Träger schriftlich
mitgeteilt wurden ·
wenn
mindestens eine vierwöchige Frist für eine entsprechende Stellungnahme
(schriftlich, Schlichtungsgespräch) eingeräumt wurde ·
wenn
anschließend keine Stellungnahme erfolgt oder diese nicht geeignet ist, den
Konflikt beizulegen 2. Verstößt eine Einrichtung/ein Träger dauerhaft und schwerwiegend gegen die Kooperationsvereinbarung, wird die Schiedsstelle angerufen. 3. Die Vereinbarung kann von jedem Kooperationspartner
aus wichtigem Grunde gekündigt werden. 4. Vor Ausspruch der Kündigung ist der
wichtige Grund gegenüber den anderen Kooperationspartnern und der Schiedsstelle
schriftlich geltend zu machen und darzulegen. Wird innerhalb einer Frist von acht
Wochen nach Geltendmachung der Kündigung keine Einigung über die Fortführung
der Vereinbarung erzielt, wird die Kündigung wirksam. 5. Der Fortbestand des “Integrierten regionalen Suchthilfedienstes Ost” bleibt von Kündigungen unberührt. § 12 Schiedsstelle 1. Die Schiedsstelle wird gebildet aus
jeweils einem/einer Vertreter/Vertreterin der an der Region beteiligten Bezirke
und des Senats und einem/einer Vertreter/Vertreterin der im Kooperationsgremium
zur Durchführung des “Vertrages zur Finanzierung und Weiterentwicklung der
ambulanten Drogenhilfe” (2001) beteiligten Wohlfahrtsverbände. § 13 Inkrafttreten 1. Diese Kooperationsvereinbarung wird am Tage nach der Unterzeichnung durch die Kooperationspartner auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses der Trägergründungsversammlung wirksam. § 14
Salvatorische Klausel 1.
Änderungen
und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht. 2.
Soweit
in dieser Kooperationsvereinbarung eine Regelungslücke festzustellen ist oder
ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht geregelt ist, sind die
Kooperationspartner gehalten, unter Wahrung des Grundsatzes der Billigkeit zur
Erreichung des Kooperationszwecks die Kooperationsvereinbarung zu ergänzen. Berlin, den
17. Dezember 2004 |
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