Drucksache - DS/1062/V  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan XXII-VE 2 (Geltungsbereich und Ziel siehe Anlage 1)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
18.08.2004 
32. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

·         Auswertung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (siehe Anlage 2)

 

·         Das Bezirksamt hat beschlossen, die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes XXII-VE 2 nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für die Dauer eines Monats durchzuführen. Mit der Durchführung des Beschlusses ist das Amt für Planen und Vermessen beauftragt.

 

 

Begründung:        Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens zum Abschluss der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung

 

 

 

 

 

Emmrich                                                                                Lompscher

Bezirksbürgermeisterin                                                         Bezirksstadträtin

 

 

 


                                                                                                                                           Anlage 1

 

 

Räumlicher Geltungsbereich

des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes XXII-VE 2

für das Gelände zwischen Allendorfer Weg, Rhinstraße, Landsberger Allee und Ferdinand-Schultze-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

 

                                                                                                                                                               Maßstab 1:5.000

 

 

Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Autohaus mit Werkstatt

 

 

                                                                                                                                                                                         Anlage 2

 

 

 

 

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan XXII-VE 2

 

 

 

 

Abwägungsprotokoll

der im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand: 28. Mai 2004


Inhalt

 

Die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, sowie die Nachbargemeinde wurden mit Schreiben vom 23.07.2003 zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans XXII-VE 2 aufgefordert. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss zugesandt. In diesem Rahmen wurden insgesamt 38 Stellen beteiligt, von denen 35 geantwortet haben.

 

 

 

1.    Berliner Feuerwehr.................................................................................................................. 6

2.    Berliner Gaswerke -GASAG-.................................................................................................... 6

3.    Berliner Stadtreinigungsbetriebe -BSR...................................................................................... 7

4.    Berliner Verkehrsbetriebe -BVG- Zentrale Leitungsverwaltung...................................................... 7

5.    Berliner Wasserbetriebe.......................................................................................................... 7

6.    Bewag................................................................................................................................... 8

7.    Deutsche Post Bauen GmbH................................................................................................... 9

8.    Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin / Brandenburg Potsdam........................................ 9

9.    Handwerkskammer Berlin...................................................................................................... 10

10.  Industrie- und Handelskammer zu Berlin................................................................................. 10

11.  Investitionsbank Berlin Kundenberatung.................................................................................. 10

12.  Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit -LAGetSi-.............. 11

13.  Landesbetrieb für Informationstechnik -LIT-.............................................................................. 11

14.  Oberfinanzdirektion Berlin...................................................................................................... 11

15.  Polizeipräsident in Berlin Landespolizeiverwaltungsamt Straßenverkehrsbehörde........................ 11

16.  Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP)................................................. 11

17.  BA Treptow-Köpenick............................................................................................................ 13

18.  BA Friedrichshain-Kreuzberg.................................................................................................. 14

19.  BA Marzahn-Hellersdorf......................................................................................................... 14

20.  BA Pankow.......................................................................................................................... 14

21.  Nachbargemeinde Ahrensfelde / Blumberg.............................................................................. 14

22.  Senatsverwaltung für Finanzen, I E......................................................................................... 14

23.  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B 23......................................................................... 15

24.  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E 124....................................................................... 15

25.  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B 21...................................................................... 16

26.  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VIII D 251.................................................................... 18

27.  Landesdenkmalamt LDA 134................................................................................................. 18

28.  Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, III C.......................................................... 18

29.  BA Lichtenberg, Abt. Personal, Finanzen und Kultur, Haushalts- und Finanzmanagement........... 19

30.  BA Lichtenberg, Abt. Wi Imm, Wirtschaftsförderung................................................................. 19

31.  BA Lichtenberg, Abt. Wi Imm, Immobilienservice..................................................................... 19

32.  BA Lichtenberg, Abt. Jugend Bildung Sport............................................................................. 20

33.  BA Lichtenberg, Abt. Bürgerdienste und Soziales.................................................................... 20

34.  BA Lichtenberg, Abt. Umwelt und Gesundheit, Amt für Umwelt und Natur.................................. 20

35.  BA Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt................................. 21

36.  BA Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, Tiefbauamt................................................................. 22

37.  Ausschuss für Stadtentwicklung (kein Träger öffentlicher Belange)............................................ 22

38.  Deutsche Telekom AG, Technik Niederlassung Potsdam (kein Träger öffentlicher Belange)......... 23

 

 

 

 

 

 

 

 


 Berliner Feuerwehr

Die von der Berliner Feuerwehr wahrzunehmenden öffentlichen Belange werden durch den Bebauungsplan nicht berührt.

Keine Anregungen

Berliner Gaswerke -GASAG-

Diese Stellungnahme verliert nach 12 Monaten ihre Gültigkeit. Eine Neubeantragung ist nach Ablauf der Frist obligatorisch.

 

Die im Straßenbereich und in anderen Flächen liegenden Gasversor­gungsleitungen können Sie der beigefügten Bestandsplankopie entnehmen. Die Angaben über die Lage der Gasleitungen sind unverbindlich. Daher muss die genaue Lage der Gasversorgungs- und Anschlussleitungen, einschließlich FM- / KKS- Kabel sowie Hydraulikleitungen und Elektro-Kabel im Bereich von Armaturen, durch Suchgräben (Probeschlitze) festgestellt werden.

 

Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des o. a. Bebauungsplanes bestehen seitens der GASAG z. Z. keine Planungen.

 

Im Geltungsbereich des B-Planes XXII-VE 2 liegt eine Hochdruck-Gasrohrleitung DN 500 St, die teilweise in der vorhandenen Grünan­lage der Rhinstr. vor dem Grundstück liegt. Diese H 500 St genießt Bestandsschutz gemäß §9 des Grundbuch­bereinigungsgesetzes. Veränderungen an der vorhandenen Gasrohrleitung H500 St sind nur erforderlich, wenn Umbauten an den Fahrbahnen oder Gehwegen durchgeführt werden oder eine Erweiterung des vorhandenen Ver­kaufsgebäudes geplant ist. Dies ist erst nach Herreichung der entsprechenden Ausbaupläne erkennbar. Über Gasrohrleitungen dürfen keine Bäume gepflanzt werden. Straßenkappen dürfen nicht überbaut, überlagert, überpflanzt oder entfernt werden.

 

Baumpflanzung

Im Bereich der HD-Gasleitungen ist ohne zusätzliche Sicherungs­maßnahmen ein Abstand von ca. 2,5 m von der Rohraußenkante zu den Stammachsen und mit Sicherungsmaßnahmen von ca. 1,5 m einzuhalten (zu schützender Wurzelbereich gem. Baumschutz­verordnung). Für Niederdruck-Gasleitungen gilt: Beim Ausheben von Pflanzgruben ist darauf zu achten, dass unsere Anlagen nicht beschädigt werden. Ein Mindestabstand von 1,50 m zwischen Stammmitte und Außenkante unserer Rohrleitungen sollte in allen Fällen angestrebt werden. Ist dies nicht möglich, so sind nur flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert sein muss, dass beim Herstellen der Pflanzgruben der Abstand zwischen Sohle Pflanz­grube und unserer Leitung mindestens 0,30 m beträgt. Hierbei sind in Absprache mit uns Schutzmaßnahmen vorzunehmen, z. B. durch Einbringen einer Folie mit einer Wandstärke > 2 mm zwischen Leitung und Wurzelwerk (gilt nicht in der Nähe von PVC-Gasleitungen). Wir weisen jedoch darauf hin, dass bei eventuellen Reparaturen, bei denen Gefahr in Verzug ist, der jeweilige Baum zu Lasten des Natur­schutz- und Grünflächenamtes entfernt wird.

 

Gegen den Bebauungsplan XXII-VE 2 bestehen sonst keine Bedenken.

 

Die GASAG ist an einer Gasversorgung der einzelnen Gebäude des Autohauses interessiert und wird sich mit ACB in Verbindung setzen.

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, sind aber kein städtebaulicher Belang, sondern betreffen die konkrete Baumaßnahme. Sie werden an den Vorhabenträger weitergeleitet.

Keine Änderung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, sind aber kein städtebaulicher Belang, sondern betreffen die konkrete Baumaßnahme. Sie werden an den Vorhabenträger weitergeleitet. Umbauten an den Fahrbahnen oder Gehwegen bzw. eine die Gasrohrleitung H 500 betreffende Erweiterung des vorhandenen Ver­kaufs­gebäu­des sind nicht geplant.

Keine Änderung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, sind aber kein städtebaulicher Belang, sondern betreffen die konkrete Baumaßnahme. Sie werden an den Vorhabenträger weitergeleitet. Baumpflanzungen in den genannten Bereichen sind nicht vorgesehen. Baumpflanzungen oder Überbauungen der Gasleitungen sind nicht geplant (siehe Grün- und Freiflächenplan, Anlage 4, Durchführungsvertrag).

Keine Änderung

 

 

 

 

 

Berliner Stadtreinigungsbetriebe -BSR

Bauliche- oder Grundstücksinteressen der  Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt.

 

Detaillierte Forderungen in straßenreinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Bauentwurfzeichnungen gestellt werden.

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, sind aber kein städtebaulicher Belang, sondern betreffen die konkrete Baumaßnahme. Sie werden an den Vorhabenträger weitergeleitet.

Keine Änderung

Berliner Verkehrsbetriebe -BVG- Zentrale Leitungsverwaltung

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tangiert im Bereich Landsberger Allee/ Rhinstraße vorhandene Anlagen der BVG, Unternehmensbereich Straßenbahn. Aus der Sicht der Straßenbahnplanung weisen wir darauf hin, dass die im Zuge der Landsberger Allee und Rhinstraße vorhandenen Anlagen der Straßenbahn auch langfristig Bestand haben werden und dass diese durch Festlegungen des Bebauungsplans nicht beeinträchtigt werden dürfen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die vorgesehene Nutzung der Fläche, insbesondere die Erschließung, zu keinen Beeinträchtigungen des Straßenbahn­verkehrs führen darf.

Die Anlagen der Straßenbahn und der Straßenbahnverkehr werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beeinträchtigt. Die Erschließung des Baugebietes erfolgt über den Allendorfer Weg und die Ferdinand-Schultze-Straße. Grundstücks­ein- und –aus­fahrten zur Rhinstraße und zur Landsberger Allee sollen im Ergebnis  der Trägerbeteiligung zusätzlich durch zeichnerische Festsetzung als nicht zulässig festgesetzt werden (vgl. Stellungnahme 0, Seite 16.

Änderung Bebauungsplan

Berliner Wasserbetriebe

Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfes Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen. Im südlichen bzw. im östlichen Teil des Geltungsbereiches befinden sich eine Abwasser­druckleitung DN 1000 sowie ein Regenwasserkanal DN 800 (im weiteren Trassenverlauf DN 500), für die Leitungsrechte erforderlich sind. Die dafür benötigten Flächen sind im beigefügten Bebauungsplanausschnitt rot dargestellt. Diese Flächen dürfen nicht überbaut und nicht mit tief wurzelnden bzw. besonders wertvollen Pflanzen besetzt werden. Baumpflanzungen im Bereich von Entwässerungsanlagen sowie Wasserleitungen größer als DN 500 können aus betrieblichen und baulichen Gründen nicht zugestimmt werden.

 

Darüber hinaus bestehen gegen den vorliegenden Bebauungsplanentwurf seitens der Berliner Wasserbetriebe keine Bedenken.

Grundsätzlich schafft die Belastung von Flächen privater Grundstücke nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 Baugesetzbuch (Belastung mit Geh, Fahr- und Leitungsrecht) die Möglichkeit, die notwendige Inanspruchnahme notfalls auch gegen den Willen des Eigentümers für Erschließungszwecke zu regeln. Die Festsetzung im Bebauungsplan selbst gibt jedoch noch kein Nutzungsrecht, sondern schafft die öffentlich-rechtliche Grundlage für die zu entschädigende Inanspruchnahme der Fläche. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz für Leitungsträger Möglichkeiten geschaffen worden sind, für Leitungen, die vor dem 03.10.1990 bestanden haben, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten auf privaten Grundstücken zu begründen. Damit bedarf es einer anderweitigen Sicherung (durch das Bebauungsplanverfahren) nicht mehr. Außerdem ist festzustellen, dass für die Festsetzung von Geh- und Leitungsrechten kein städtebauliches Erfordernis besteht. Allein der Bestand der Leitungen rechtfertigt nicht die dauerhafte Sicherung der Leitungen und damit die Belastung von Privateigentum. Grundsätzlich sollten Leitungen im öffentlichen Straßenland liegen, was prinzipiell in diesem Bereich möglich ist. Die Festsetzungen berücksichtigen durch die Wahl der Baugrenzen und der überbaubaren Grundstücksfläche den Leitungsbestand der Berliner Wasserbetriebe. Aus dem Grün- und Freiflächenplan (Anlage 4 zum Entwurf Durchführungsvertrag) ist ersichtlich, dass im Bereich der Wasserleitungen keine Baumpflanzungen geplant sind. Die Sicherung eines Leitungsrechtes zugunsten der Berliner Wasserbetriebe durch den Bebauungsplan ist nicht erforderlich.

Keine Änderung

Bewag

Abt. Wärme

Den uns vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan haben wir zur Kenntnis genommen und auf die Belange der Bewag Wärme geprüft. In dem betreffenden Bereich sind Fernwärmeanlagen der Bewag vorhanden, die im Bebauungsplan unter Punkt 1.2.3 Städtebauliche Situation Ver- und Entsorgung be­schrieben worden sind. Auszüge aus unseren Grobtrassenplänen fügen wir diesem Schreiben bei. Sollte Bedarf an vermessenen Lageplänen bestehen, senden wir Ihnen diese auf
Wunsch selbstverständlich zu. Ansonsten bestehen unsererseits keine weiteren Einwände und Bedenken.

 

Abt. Grundstücksplanung

Gegen den o.g. Entwurf haben wir grundsätzlich keine Einwände. In dem betrachteten Gebiet befinden sich Bewag-Kabelanlagen und die Netzstation Nr. 1548. Der Standort der Netzstation 1548 in der Ferdinand-Schultze-Str. 2 ist durch eingetragene Dienstbarkeit vom 06.03.2000 gesichert. Als fachlichen Ansprechpartner für Rückfragen nennen wir Ihnen den Bereich Netz-Vertrieb Sonderkundenbetreuung, Hr. Lungwitz, Tel.-Nr.: 267-11545. Die Bewag-Richtlinien zum Schutz der Bewag-Kabelanlagen sind zu beachten. Die Ausgabe Juni 2002 dieser Bewag-Richtlinien ist als Anlage beigelegt.

 

Ergänzung zur Stellungnahme Bewag, Abt. Grundstücksplanung vom 27.8.2003

In dem betrachteten Gebiet befinden sich Bewag-Kabelanlagen und die Netzstation Nr. 1548. Pläne mit gekennzeichneten Anlagen sind beigefügt. Die Leitungsrechte für diese gekennzeichneten Anlagen müssen gesichert werden. Der Standort der Netzstation 1548 in der Ferdinand-Schultze-Str. 2 ist bereits durch die eingetragene Dienstbarkeit vom 6.3.2000 gesichert. Als fachlichen Ansprechpartner für Rückfragen nennen wir Ihnen den Bereich Netz-Vertrieb Sonderkundenbetreuung, Hr. Lungwitz, Tel.: 267-11545. Die Bewag-Richtlinien zum Schutz der Bewag-Kabelanlagen sind zu beachten. Die Ausgabe Juni 2002 dieser Bewag-Richtlinien hatten wir Ihnen in der o.g. Stellungnahme bereits zugeschickt. Der Bereich Bewag-Wärme Berlin, W-BAK, Frau Maaß, teilte auf unsere Anfrage mit, dass die in der Stellungsnahme vom 13.08.2003, W-BAK, Fr. Maaß/ cnl, erwähnten vorhandenen Fernwärmeanlagen der Bewag, die in der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 1.2.3. Städtebauliche Situation Ver- und Entsorgung beschrieben wurden, auch gesichert werden müssen. Auszüge aus den Grobtrassenplänen erhielten Sie mit der Stellungnahme vom 13.08.2003, W-BAK, Fr. Maaß/cnl.

Im Entwurf des Bebauungsplans XXII-VE 2  sind diverse Flächen als mit einem Gehrecht und/oder Leitungsrecht zu belastende Flächen ausgewiesen worden. Auf diesen mit den Buchstaben A bis E bezeichneten Flächen befinden sich Anlagen der Bewag. In den Stellungnahmen der Abteilungen Wärme, Netz-Vertrieb und Grundstücksplanung wird die Sicherung von Leitungsrechten für alle vorhandenen Leitungen für erforderlich gehalten. Auf Grund der Stellungnahme eines anderen Trägers öffentlicher Belange (vgl. Stellungnahme 0, Seite 16) ist die Notwendigkeit der Sicherung von Geh- und Leitungsrechten überprüft worden. Grundsätzlich schafft die Belastung von Flächen privater Grundstücke nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 Baugesetzbuch (Belastung mit Geh, Fahr- und Leitungsrecht) die Möglichkeit, die notwendige Inanspruchnahme notfalls auch gegen den Willen des Eigentümers für Erschließungszwecke zu regeln. Die Festsetzung im Bebauungsplan selbst gibt jedoch noch kein Nutzungsrecht, sondern schafft die öffentlich-rechtliche Grundlage für die zu entschädigende Inanspruchnahme der Fläche. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz für Leitungsträger Möglichkeiten geschaffen worden sind, für Leitungen, die vor dem 03.10.1990 bestanden haben, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten auf privaten Grundstücken zu begründen. Damit bedarf es einer anderweitigen Sicherung (durch das Bebauungsplanverfahren) nicht mehr. Außerdem ist festzustellen, dass für die Festsetzung von Geh- und Leitungsrechten kein städtebauliches Erfordernis besteht. Allein der Bestand der Leitungen rechtfertigt nicht die dauerhafte Sicherung der Leitungen und damit die Belastung von Privateigentum. Grundsätzlich sollten Leitungen im öffentlichen Straßenland liegen, was prinzipiell in diesem Bereich möglich ist. Der Bebauungsplanentwurf wurde nach der Trägerbeteiligung aus vorgenannten Gründen überarbeitet. Die bisher geplante Sicherung von Geh- und Leitungsrechten zugunsten der Bewag ist nicht erforderlich und entfällt. Die Festsetzungen berücksichtigen durch die Wahl der Baugrenzen und der überbaubaren Grundstücksfläche den Leitungsbestand der Bewag. Der Bewag wurden die Änderungen des Bebauungsplans mitgeteilt.

Keine Änderung

 

Deutsche Post Bauen GmbH

Wir nehmen Bezug auf die Unterlagen zum oben genannten Projekt, die wir eingesehen haben. Danach sind die Belange der Deutsche Post AG z.Z. nicht berührt. In der Rechtsträgerschaft der Deutschen Post AG befindet sich kein Leitungsbestand. Es erfolgen daher keine Hinweise oder Äußerungen.

Keine Anregungen

Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin / Brandenburg Potsdam

l. An fachlichen Belangen sind aus unserer Sicht zu benennen: (ggf. Ergänzung auf Beiblatt beachten)

 

1. Zur Raumordnung und Landesplanung (Nr. 8 Abs. 1 ZustKat AZG bzw. Art. 13 Landesplanungsvertrag) folgende

a)       Ziele der Raumordnung (für die Ziele der Raumordnung gilt die Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB und § 4 Abs. 1 ROG) :

 

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans XXIl-VE 2 ist im Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg - Berlin (LEP eV) als Siedlungsbereich ausgewiesen. Er befindet sich außerhalb städti­scher Zentren ca. 0,4 km östlich des Ortsteilzentrums Landsberger Allee. Der VEP-Entwurf steht im Einklang mit Ziel 1.0.1 LEP eV wonach Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben. Angesichts des Bestandes und wegen der ausschließlichen Zulässigkeit nicht zentrenrelevanter Sortimente steht der VEP-Entwurf auch im Einklang mit Ziel 1.0.8 LEP eV, wonach die Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandels­betriebe außerhalb der städtischen Zentren in Berlin nur zulässig ist, wenn Art und Umfang des geplanten Angebots zentrenverträglich sind und der Zusammen­hang zum vorhandenen Siedlungsbereich gewahrt wird.

 

b)       Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung (für Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung gilt die Berücksichtigungspflicht aus § 4 Abs. 2 ROG)

 

Dem B-Plan-Entwurf stehen keine Grundsätze der Raumordnung entgegen.

 

II. Weitere originäre Aufgaben der GL für die Trägerbeteiligung aufgrund fachgesetzlicher Regelun­gen liegen nicht vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen

Hinweis: Im Bebauungsplan werden im Sondergebiet mit der  Zweckbestimmung “Autohaus mit Werkstatt” als Hauptnutzung nicht zentren­rele­vante Warensortimente festgesetzt. Die einzige Ausnahme bildet der zulässige Motorradhandel, der als zentrenrelevantes Sortiment eingestuft wird. Daher soll die textliche Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans nach der Trägerbeteiligung ergänzt und die maximal für Motorräder zulässige Verkaufsfläche auf 600 m² (10 % der gesamt zulässigen Verkaufsfläche) begrenzt werden. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung wurde von dieser Ergänzung in Kenntnis gesetzt und hat der Vorgehensweise zugestimmt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen

Handwerkskammer Berlin

Gegen den o. g. Planentwurf bestehen unsererseits keine Bedenken.

Keine Anregungen

Industrie- und Handelskammer zu Berlin

Gegen den o. g. Bebauungsplanentwurf erheben wir keine Bedenken.

Keine Anregungen

Investitionsbank Berlin Kundenberatung

Den uns vom Bezirksamt Lichtenberg von Berlin übersandten Entwurf zum o.a. vorhabenbezogenen Bebauungsplan haben wir im Hinblick auf die von uns wahrzunehmenden öffentlichen Belange überprüft. Aus unserer Sicht bestehen für den Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus gegen die vorliegende Fassung zum jetzigen Zeitpunkt keine Bedenken.

Keine Anregungen

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit -LAGetSi-

Es bestehen keine Bedenken.

Keine Anregungen

Landesbetrieb für Informationstechnik -LIT-

Aufgrund des eingereichten Planentwurfes haben wir festgestellt, dass keine Belange des Landesbetriebes für Informationstechnik betroffen sind. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie ggf. bitte den beigefügten Unterlagen.

Keine Anregungen

Oberfinanzdirektion Berlin

Nach Prüfung der Unterlage wurde festgestellt, dass der Bund von diesem Vorhaben nicht betroffen ist. Einwände bestehen nicht.

Keine Anregungen

Polizeipräsident in Berlin Landespolizeiverwaltungsamt Straßenverkehrsbehörde

Gegen den o.g. Bebauungsplanentwurf habe ich keine verkehrlichen Bedenken.

Keine Anregungen

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP)

Ihre Anfrage bezieht sich auf das Verfahren der Bauleit- bzw. Flächennutzungsplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken. Dazu wie auch zu dem angefragten Bebauungsplan XXII-VE2 “Autohaus mit Werkstatt" für den Bereich Berlin-Lichtenberg, Landsberger Allee, Ecke Rhinstraße, teile ich Ihnen folgendes mit:

 

Eine Beteiligung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) im Rahmen eines baurechtlichen Planungs- und Genehmigungsverfahrens ist entsprechend den gegenwärtigen Rechtsverordnungen nicht vorgesehen. Da die Planungshoheit auf der regio­nalen Ebene bei den Städten, Gemeinden und Kommunen liegt, ist durch sie auch die Bau­leitplanung in eigener Verantwortung vorzunehmen. Das bedeutet, dass den evtl. betroffenen Richtfunkbetreibern durch die regionalen Planungsträger möglichst frühzeitig Gelegenheit zu geben ist, sich über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu infor­mieren. Dabei ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit für die Gewährleistung des so­genannten Trassenschutzes (Vermeidung von Störungen des Richtfunkbetriebes infolge bau­licher Veränderungen im Funkfeld) bei den Betreibern von Richtfunkanlagen selbst liegt. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die Reg TP ledig­lich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebau­ung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zu­sammenhang mit der Bauleit- bzw. Flächennutzungsplanung erforderlichen Informationen können deshalb nur die jeweiligen Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die Reg TP von
den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu tech­nischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Auch aus Gründen des Datenschutzes können diese Angaben daher nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden. Hinzu kommt, dass in das Zuteilungsverfahren der Reg TP die Richtfunkstrecken, des militärischen Hoheitsträgers nicht einbezogen sind.     

 

Die Reg TP ist zwar nicht Träger öffentlicher Belange, kann jedoch im Zusammenhang mit Bauvoranfragen einen Beitrag leisten, indem sie Namen und Anschriften der in Frage kommen­den Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Auf der Grund­lage des von Ihnen übermittelten Kartenmaterials habe ich eine entsprechende Überprüfung durchgeführt und bin dabei davon ausgegangen, dass sich die Planungsfläche innerhalb eines Planquadrats mit folgenden geographischen Koordinaten (NW-und SO-Wert) befindet: Bereich Berlin-Lichtenberg, Landsberger Allee, Ecke Rhinstraße 13° 30'48" O/ 520 32* 11" N; 13° 31'02" O/52° 32'07" N. In diesem Koordinatenbereich sind zz. 2 Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken in Betrieb. In Berlin sind jedoch außerdem noch Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zel­lularer Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch der o.g. Bereich betroffen ist. Anliegend übersende ich Ihnen Übersichten zu den für Sie als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreibern (Anlagen). Zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunk­störungen durch neue Bauten schlage ich Ihnen vor, sich mit den Betreibern in Verbindung zu setzen, um ihre Einbeziehung in die weiteren Planungen zu gewährleisten. Bei den Unter­suchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte Kommu­nikationslösung darstellt, werden bei der Reg TP sehr viele Anträge auf Zuteilung von Frequenzen für Richtfunkanlagen gestellt; dementsprechend ist auch die Anzahl der Fre­quenzzuteilungen sehr hoch. Aufgrund dieser Situation sind Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb auch ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte Auskunft nur für das Datum meiner Mitteilung gilt. Weiterhin möchte ich noch auf folgenden Sachverhalt aufmerksam machen. Das seit August 1996 gültige Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht für Lizenznehmer (LN), das sind Anbieter bestimmter Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, ein unentgeltliches Wegerecht (§ 50 ff TKG) für die Verlegung von Telekommunikationslinien vor. Kenntnisse von Bebauungsplänen könnten daher für die LN von Interesse sein, um eigene Planungen durch­zuführen. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die LN erfüllen im Sinne des Art. 87 f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit “öffentliche Belange" war. Meines Erachtens müssen jedoch nicht alle LN beteiligt werden, ich empfehle jedoch, die in Berlin bereits tätigen LN sowie die LN, die die Absicht hierzu bekundet haben, zu beteiligen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Nach einem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung I D 12, vom 31.05.2002 wird empfohlen, bei einer Bauhöhe von über 20 m die Lizenznehmer für Richtfunkstrecken zu beteiligen. Die aus städtebaulichen Gesichtspunkten im Bebauungsplan festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen von 79,0 m über NHN (vgl. Kapitel 2.3.5 der Begründung) lässt zwar Bauhöhen von ca. 22,50 m über Gelände zu; der Projektplan (Anlage 3 des Entwurfs zum Durchführungsvertrag) sieht jedoch keine Errichtung von neuen baulichen Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans vor. Die umgebende Bebauung (23-geschossiges Bürohaus ”Pyramide” und zwei 15-geschossige Gebäude südlich des Autohauses) ist zudem deutlich höher als die zulässige Höhe der Bebauung im Geltungsbereich. Daher wird auf eine Beteiligung der Lizenznehmer für Richtfunkstrecken verzichtet.

Keine Änderung

 

BA Treptow-Köpenick

Abteilung Bauen und Stadtentwicklung, Amt für Stadtplanung und Vermessung, Fachbereich Stadtplanung

 

Den Entwicklungsgrundsätzen der übergeordneten Planungen (LEP e.V.; FNP und LaPro Berlin) und insbesondere der Zielsetzung der kurz vor der Beschlussfassung stehenden aktuellen FNP-Änderung 07/00 (öffentliche Auslegung 03.02.-07.03.2003) wird durch den vorliegenden Bebauungsplan entsprochen. Durch die Orientierung auf die Bestandsentwicklung im Sektor Autohandel und damit auf eine Ergänzungsfunktion, die nicht in unmittelbarer Nutzungskonkurrenz zum eigentlichen Fachmarktzentrum (FMA) steht, kann auch eine Vereinbarkeit mit den dargestellten Zielen des StEP Zentren 1 bzw. der im Verfahren befindlichen Fortschreibung (StEP Zentren 2) erkannt werden. Vom o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind negative Auswirkungen auf das Territorium des Bezirkes Treptow-Köpenick nicht zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass die Belange des Bezirkes Treptow-Köpenick durch Ihre Planungsabsichten nicht berührt werden. Es bestehen somit keine Hinweise und Bedenken zum o. g. Planentwurf.           

 

 

 

 

Keine Anregungen

BA Friedrichshain-Kreuzberg

Abteilung Stadtentwicklung / Vermessung, Amt für Stadtplanung und Vermessung, Fachbereich Stadtplanung

Zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan XXII - VE 2 (planungsrechtliche Sicherung eines Autohauses mit Werkstatt) bestehen seitens des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg keine Bedenken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen

BA Marzahn-Hellersdorf

Abteilung Ökologische Stadtentwicklung, Amt für Stadtplanung und Vermessung, Bereich Stadtplanung

 

Von den Planungszielen des Entwurfes des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes XXII-VE 2 “Autohaus mit Werkstatt", max. Verkaufsraumfläche 6 000 m2, werden keine Belange des Bezirkes Marzahn-Hellersdorf berührt.

 

 

 

 

Keine Anregungen

BA Pankow

Abt. Stadtentwicklung, Stadtplanungsamt

 

Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan XXII - VE 2 im Ortsteil Alt-Hohenschönhausen teile ich Ihnen hiermit mit, dass der Bezirk Pankow nicht in seinen Belangen betroffen ist. Es stehen dem Vorhaben aus bezirklicher Sicht keine Bedenken entgegen.

 

 

Keine Anregungen

Nachbargemeinde Ahrensfelde / Blumberg

Keine Stellungnahme

 

Senatsverwaltung für Finanzen, I E

I. An fachlichen Interessen sind aufgrund der Zuständigkeit für

1. Dingliche Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) zu benennen: keine Bedenken

2. Haushaltswirtschaftliche Aspekte (vgl. Nr. 5 Abs. 2 ZustKat): keine Bedenken

 

II. Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen für uns nicht vor.

Keine Anregungen

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B 23

Aufgrund der originären Zuständigkeiten der Referate I A und I B für die vorbereitende Bauleitplanung (Nr. 8 Abs. 2 ZustKatAZG) äußern wir uns zur Abstimmung der Bauleitplanung wie folgt:

 

1.       Flächennutzungsplan:

 

Es ist hierzu nichts vorzutragen.

 

2.       Stadtentwicklungspläne (außer Verkehr) und weitere eigene thematische und teilräumliche Entwicklungsplanungen

 

In den Durchführungsvertrag (Pkt. 4, S. 19) ist aufzunehmen, dass entsprechend Pkt. 2.3.1, S. 10 nur nicht zentrenrelevante Sortimente zulässig sind. Die Einhaltung der Sortimentsbeschränkung ist entsprechend den Ausführungsvorschriften über großflächige Einzelhandelseinrichtungen für das Land Berlin (zuletzt geändert am 25.7.03, Amtsblatt Nr. 36 – Vertragsstrafen) zu sichern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die “Materialien zur Planung und Genehmigung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen in Berlin” der Ausführungsvorschriften über großflächige Einzelhandelseinrichtungen für das Land Berlin wurden unter Punkt 3.1.6 “Regelungen in städtebaulichen Verträgen” wie folgt geändert: “Die Einhaltung der Sortimentsbeschränkungen ist durch Vertragsstrafen zu sichern, es sei denn, sie ist durch andere Sicherheiten hinreichend gewährleistet. (...)”. Die zulässigen Nutzungen des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung “Autohaus mit Werkstatt” werden detailliert in der textlichen Festsetzung Nr. 1 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans definiert. Im Bebauungsplan werden mit der Zweckbestimmung “Autohaus mit Werkstatt” des Sondergebietes als Hauptnutzung nicht zentren­rele­vante Warensortimente festgesetzt.

Die einzige Ausnahme bildet der zulässige Motorradhandel, der als zentren­relevantes Sortiment eingestuft wird. Daher soll die textliche Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans nach der Trägerbeteiligung ergänzt und die maximal für Motorräder zulässige Verkaufsfläche auf 600 m² (10 % der gesamt zulässigen Verkaufsfläche) begrenzt werden. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ist die Zweckbestimmung “Autohaus mit Werkstatt” hinreichend gesichert. Die Benutzung baulicher Anlagen kann nach § 70 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin untersagt werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften (nämlich zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan) steht. Eine weitere Sicherung durch die Aufnahme von Vertragsstrafen in den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan XXII-VE 2 ist nicht erforderlich.

Änderung textliche Festsetzung Nr. 1

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E 124

Gegen den vorliegenden B-Planentwurf bestehen keine landschaftsplanerischen Bedenken.

Keine Anregungen

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B 21

Aus unserer fachlichen Zuständigkeit geben wir folgende Stellungnahme ab. Unter Beachtung nachfolgender Hinweise wird dem Planentwurf vom Grundsatz zugestimmt.

 

Die Erschließung des Grundstückes ist nur über Ferdinand-Schultze-Straße und Allendorfer Weg zustimmungsfähig. Grundstücksein- und -ausfahrten zur Rhinstraße und zur Landsberger Allee sind ausgeschlossen und im Bebauungsplan durch eine Knotenlinie parallel zur Straßenbegrenzungslinie darzustellen.

 

Die Straßenbegrenzungslinie ist in der Rhin­straße soweit zurückzusetzen, dass ein standardgerechter Seitenstreifen mit einer Breite von 6,60 m für einen straßenbegleitenden Baumstreifen (2,0 m), einen Radweg (1,60 m) und einen Gehweg (3,0 m) einzuordnen gehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In der Landsberger Allee ist die Straßenbegrenzungslinie auf die Höhe der in Aussicht genommenen U-Bahn-Begrenzungslinie zurückzuversetzen. Die Straßenbahn soll perspektivisch durch eine U-Bahn ersetzt werden. Diese Maßnahme ist eher langfristig zu sehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei einer vorher noch möglichen Gleissanierung ist die Option offen zu halten, die Straßenbahntrasse zu begradigen. Durch das Bewag-Fernwärmegebäude wurde die Straßenbahn so zur Landsberger Allee verschwenkt, dass zwischen Gleisanlage und Fahrbahn nur ein eingeschränkt nutzbarer Geh- und Radweg möglich ist. Diese Konstellation lässt eine notwendige Verlängerung der Rechtsabbiegespur in die Ferdinand-Schultze-Straße nicht zu. Das diese bereits bei dem ursprünglich nördlich geplanten IKEA-Standort notwendig wurde, haben Planungsansätze der Vergangenheit gezeigt.

Um verkehrlich in diesem Straßenabschnitt auch planerische Freiheit für die noch nicht bebauten Flächen der ”Weißen Taube” zu wahren und an der Landsberger Allee das Profil des Seitenraumes westlich der Ferdinand-Schultze-Straße auch östlich bis zum Knoten Rhinstraße fortführen zu können, ist die Straßenbahn künftig zu begradigen. Deshalb sind mit diesem VE-Plan städtebauliche Fehler der Vergangenheit zunächst planerisch zu korrigieren.

 

Wir gehen davon aus, dass der Bewag-Fernwärmestützpunkt planerisch nicht verfestigt wird. Dies sollte ohnehin nicht angestrebt werden, weil auch Fernwärmnetze der Systemänderung unterliegen und durchaus auch abschnittsweise wegfallen können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im B-Planentwurf ist im Eckbereich der Kreuzung Rhinstraße und Landsberger Allee eine Pflanzbindung vorgesehen. Der Anpflanzung von Sträuchern wird im Eckbereich aus Gründen der Sichtverhältnisse, hier insbesondere der Straßenbahn, nicht zugestimmt. Flachwüchsige Bodendecker wären durchaus zustimmungsfähig, sollten aber bereits in Höhe des Leitungsstreifens beginnen. Gleicher Sach­verhalt ist an allen Eckpunkten und auch an Grundstücksein- und -ausfahrten zu überprüfen. Pflanzbindung ja, aber nur unter Beachtung ausreichender Sichtverhältnisse.

 

 

 

 

 

Dem Hinweis wird entsprochen. Grundstücks­ein- und -ausfahrten zur Rhinstraße und zur Landsberger Allee werden durch zeichnerische Festsetzung als nicht zulässig festgesetzt.

Änderung Bebauungsplan

 

 

 

Eine Verbreiterung der Rhinstraße ist nach Angaben des Tiefbauamtes Lichtenberg derzeit nicht vorgesehen. Die geforderte Rückversetzung der Straßenbegrenzungslinie entspricht einer Flächeninanspruchnahme von ca. 140 m². Aufgrund der angespannten Haushaltslage ist ein Kauf dieser Fläche für den Bezirk Lichtenberg derzeit nicht möglich. Der Bebauungsplan setzt die Fläche an der Rhinstraße als nicht überbaubare Grundstücksfläche fest. Im Grün- und Freiflächenplan (Anlage 4, Durchführungsvertrag) sind über die bestehenden Bäume hinaus keine weiteren Pflanzungen vorgesehen. Der Bebauungsplan XXII-VE 2 nimmt damit Rücksicht auf eine eventuelle zukünftige Umbauplanung für die Rhinstraße.

Keine Änderung

 

 

Der Bau der U-Bahn entlang der Landsberger Allee ist derzeit nicht vorgesehen. Die geforderte Rückversetzung der Straßenbegrenzungslinie entspricht einer Flächeninanspruchnahme von ca. 1.740 m². Aufgrund der angespannten Haushaltslage ist ein Kauf dieser Fläche für den Bezirk Lichtenberg derzeit nicht möglich. Der Bebauungsplan setzt die Fläche an der Landsberger Allee als nicht überbaubare Grundstücksfläche fest. Im Grün- und Freiflächenplan (Anlage 4, Durchführungsvertrag) sind über die bestehenden Bäume hinaus keine weiteren Pflanzungen vorgesehen. Die in Aussicht genommene U-Bahn-Trasse ist als nachrichtliche Übernahme im Bebauungsplan dargestellt. Der Bau der U-Bahn erfordert ein eigenes Planungsverfahren. Bei einer Konkretisierung des U-Bahn-Projektes ist der Bebauungsplan XXII-VE 2 auf den benötigten Flächen zu überplanen.

Keine Änderung

 

Die Begradigung der Straßenbahntrasse auf Höhe der Grundstücke Landsberger Allee 345 – 357 ist derzeit nicht vorgesehen. Die geforderte Rückversetzung der Straßenbegrenzungslinie entspricht einer Flächeninanspruchnahme von ca. 350 m². Aufgrund der angespannten Haushaltslage ist ein Kauf dieser Fläche für den Bezirk Lichtenberg derzeit nicht möglich. Der Bebauungsplan setzt die Fläche an der Landsberger Allee als nicht überbaubare Grundstücksfläche fest. Im Grün- und Freiflächenplan (Anlage 4, Durchführungsvertrag) sind über die bestehenden Bäume hinaus keine weiteren Pflanzungen vorgesehen.

 

Die Begradigung der Straßenbahntrasse erfordert ein eigenes Planungsverfahren. Bei einer Konkretisierung der Planung ist der Bebauungsplan XXII-VE 2 auf den benötigten Flächen zu überplanen.

Keine Änderung

 

 

 

Im Entwurf des Bebauungsplans XXII-VE 2 sind diverse Flächen als mit einem Gehrecht und/oder Leitungsrecht zu belastende Flächen ausgewiesen worden. Auf diesen mit den Buchstaben A bis E bezeichneten Flächen befinden sich Anlagen der Bewag. Nach Überprüfung dieser Festsetzung wurde festgestellt, dass für die Festsetzung von Geh- und Leitungsrechten jedoch kein städtebauliches Erfordernis besteht. Allein der Bestand der Leitungen rechtfertigt nicht die dauerhafte Sicherung der Leitungen und damit die Belastung von Privateigentum. Grundsätzlich sollten Leitungen im öffentlichen Straßenland liegen, was prinzipiell in diesem Bereich möglich ist. Der Bebauungsplanentwurf wird aus vorgenannten Gründen überarbeitet. Die bisher geplante Sicherung von Geh- und Leitungsrechten zugunsten der Bewag ist nicht erforderlich und entfällt.

Änderung Bebauungsplan

 

Dem Hinweis wird entsprochen. Der Grün- und Freiflächenplan (Anlage 4 Durchführungsvertrag) wird dergestalt überarbeitet, dass im Eckbereich der Kreuzung Rhinstraße und Landsberger Allee ausreichende Sichtverhältnisse beachtet werden.

Änderung Anlage 4 Durchführungsvertrag

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VIII D 251

Gegen die Planungsziele bestehen keine grundsätzlichen Einwände.

 

Hinweis: Im Hinblick auf das Schutzgut Wasser ist die Umsetzung der Ziele des Landschaftsprogramms 1994 – bezogen auf den Standort des Autohauses – in Bezug auf den Umgang mit Niederschlagswasser planerisch völlig unzureichend.

Der Bebauungsplan hat im Wesentlichen einen bestandssichernden Charakter (vgl. Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan XXII-VE 2, Kapitel 2.1). Daher werden durch den Bebauungsplan auch keine zusätzlichen Eingriffe in den Gebietswasserhaushalt vorbereitet. Der Versiegelungsgrad des Bodens wird durch das Vorhaben gegenüber einer genehmigungsfähigen gewerblichen Nutzung nicht erhöht (vgl. Begründung, Kapitel 3.1.2). Eine Ausgleichspflicht besteht nicht (vgl. Begründung, Kapitel 3.2). Die Umstellung der aktuellen konventionellen Regenentwässerung auf eine naturnahe Regenwasserbewirtschaftung (z. B. Rückhaltung, Versickerung in Mulden-Rigolen-Systeme) würde durch entsprechende flächenrelevante Baumaßnahmen die Funktionalität des durch den Bebauungsplan zu sichernden Standorts unzumutbar einschränken und wird daher als unverhältnismäßig bewertet.

Keine Änderung

 

 

 

 

Landesdenkmalamt LDA 134

Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind in dem beplanten Bereich Bau-, Boden­- oder Gartendenkmale nicht bekannt; denkmalpflegerische Belange sind durch den vorgelegten Bebauungsplanentwurf XXII-VE 2 demnach nicht berührt.

Keine Anregungen

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, III C

Zum Entwurf des Durchführungsvertrages wird aus handelsstruktureller Sicht Nachstehendes empfohlen:

 

Der Entwurf des Durchführungsvertrages zum vorhabensbezogenen Bebauungsplan XXII-VE 2 sieht keine Regelungen zur Anpassung, Kündigung und Realisierung vor. Es wird jedoch dem Stadtplanungsamt Lichtenberg empfohlen, analoge Regelungen des § 7 (Anpas­sung und Kündigung, Realisierung) des zwischen dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, Abt. Gesundheit, Stadtplanung und Verkehrsmanagement, Amt für Planen, Genehmigung und Denkmalschutz, Fachbereich Planen und der IKEA Verwaltungs GmbH am 11.12.2002 abge­schlossenen städtebaulichen Vertrages (siehe Anlage 1) aufzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für die im Durchführungsvertrag festgesetzte max. Gesamtverkaufsfläche von 6.000 m2 und einer mit beiden Vertragspartnern zu regelnden Anpassungslösung gemäß § 7 Abs. 5 vorletzter Satz des städtebaulichen Vertrages des BA Tempelhof-Kreuzberg/IKEA Verwaltungs GmbH.

Sollte hierzu weitere Abklärung erforderlich sein, bitte ich Sie, sich mit Herrn Femerling Tel. 9013 8258 in Verbindung zu setzen.

 

 

 

 

Der Durchführungsvertrag zum vorhabensbezogenen Bebauungsplan XXII-VE 2 orientiert sich am Musterentwurf des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. II C. Auf Grund des unterschiedlichen Rechtscharakters (Durchführungsvertrag nach § 12 Abs. 1 BauGB, Städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB) und der unterschiedlichen Regelungsinhalte lassen sich die Regelungen der beiden Verträge nicht analog gestalten. Eine Anpassung an den angeführten städtebaulichen Vertrag ist nicht erforderlich.

Keine Änderung

 

Hinweis:

Die bisher lediglich im Durchführungsvertrag vorgesehene Beschränkung der maximal zulässigen Verkaufsfläche soll in die textliche Festsetzung Nr. 1 übernommen und die maximal zulässige Verkaufsfläche für Motorräder soll auf 600 m² (10 % der gesamt zulässigen Verkaufsfläche) begrenzt werden.

 

BA Lichtenberg, Abt. Personal, Finanzen und Kultur, Haushalts- und Finanzmanagement

Die Aufstellung des Bebauungsplanes XXII-VE 2 wird seitens des FB Haushalts- und Finanz­management zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen bezüglich der Nebenkosten für die noch zu übertragende Grundstücksfläche (Flurstück 156) habe ich unter der Voraussetzung, dass die längerfristigen Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten rechtzeitig von der betreffenden OE in die Finanzplanung aufgenommen werden, keine Bedenken. Eine zusätzliche Finanzie­rungszusage ist damit nicht verbunden.

 

Darüber hinausgehende Angaben des vorliegenden Entwurfes werden durch den FB Haus­halts- und Finanzmanagement nicht beurteilt. Ich gehe davon aus, dass diese Stellungnahme in der weiteren Arbeit entsprechende Be­rücksichtigung findet.

Die Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten werden bereits zum jetzigen Zeitpunkt vom zuständigen Fachbereich getragen, da es sich um vorhandenes öffentliches Straßenland handelt.

Keine Änderung

BA Lichtenberg, Abt. Wi Imm, Wirtschaftsförderung

Zum vorliegenden Entwurf des B-Planes XXII- VE 2 gibt es seitens der Wirtschaftsförderung keine wesentlichen Bedenken oder Hinweise.

Keine Anregungen

BA Lichtenberg, Abt. Wi Imm, Immobilienservice

Die in der Lfd. Nr. 1.1, 1. Absatz genannten Eigentumsverhältnisse müssen geändert werden. Das Flurstück 460, Ferdinand-Schultze-Str. 8, befindet sich It. ALB im Eigentum des Landes Berlin.

Die Formulierung auf S.1, letzter Satz, ist insofern zu ändern, als "übertragen" zu streichen ist und durch "übereignet" ersetzt werden sollte.

 

Die Formulierung auf S. 19, letzter Anstrich, ist insofern zu ändern, als "abzutreten" zu streichen ist und durch "zu übereignen" ersetzt werden sollte.

 

Die Formulierung auf S. 14, bzgl. der Leitungsrechte ist insofern zu präzisieren, als klarzustellen ist, ob die Belastung im Baulastenverzeichnis oder im Grundbuch erfolgen soll.

 

Gleichzeitig ist es aus Sicht des IS erforderlich, eine Mitzeichnung des beabsichtigten Durchführungsvertrages vorzusehen. Dazu wird empfohlen, den Vertragstext des Durchführungsvertrages per Mail an den IS zu senden, damit die zahlreich erforderlichen Änderungshinweise gleich eingearbeitet werden können. Da Sie Ihre Ausführungen zum Durchführungsvertrag bereits zum Inhalt der Begründung des B-Plans gemacht hatten, müssten die von IS dann noch zusätzlich gegebenen Hinweise zur Änderung der von Ihnen gewählten Formulierungen bereits in die Begründung übernommen werden. Sollten Sie diese Hinweise nicht übernehmen wollen, kann eine Mitzeichnung des Durchführungsvertrags nicht in Aussicht gestellt werden.

Das Flurstück 460 befindet sich im Eigentum der ACB. 1998 wurde ein Kaufvertrag abgeschlossen. Seit März 2003 liegt es zur Eintragung beim Grundbuchamt.

Redaktionelle Änderung Begründung

Dem Hinweis wird entsprochen.

Redaktionelle Änderung Begründung

 

 

Dem Hinweis wird entsprochen.

Redaktionelle Änderung Begründung

 

 

 

Die Belastung ist im Grundbuch (2. Abteilung des Grundbuches Blatt Nr. 1802N) erfolgt.

Ergänzung Begründung

 

 

Der Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan XXII-VE 2 soll vom Immobilienservice mitgezeichnet werden. Dies ist jedoch erst zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt erforderlich.

Keine Änderung

 

 

 

 

 

BA Lichtenberg, Abt. Jugend Bildung Sport

Keine Stellungnahme eingegangen

 

BA Lichtenberg, Abt. Bürgerdienste und Soziales

Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan XXII - VE 2 gibt es seitens der Abteilung Bürgerdienste und Soziales als Träger öffentlicher Belange keine Einwände oder Änderungswünsche.

Keine Anregungen

BA Lichtenberg, Abt. Umwelt und Gesundheit, Amt für Umwelt und Natur

Fachbereich Umwelt

 

Das Plangebiet liegt zum Teil auf der Altlastenverdachtsfläche (BBK 9325). Zur Aufklärung des Altlastenverdachts wurde eine orientierende Bodenuntersuchung vom Vorhabenträger veranlasst. Es wurden nicht alle vom Fachbereich Umwelt benannten relevanten Schadstoffparameter (pH, LF, PAK, EOX) untersucht, so dass eine Beurteilung der Altlastensituation nur eingeschränkt möglich ist. Es wird empfohlen zur besseren Einschätzung der Belastungssituation, die fehlenden Parameter nach zu untersuchen. Der Einschätzung und Beurteilung der Gutachter (Dipl.-Ing. Y Pollack, Intecus, 12/2003) kann deshalb nicht uneingeschränkt gefolgt werden, insbesondere nicht die Zuordnung zu den LAGA-Einbauklassen. Bei zukünftigen Bodenbewegungen ist in jedem Fall eine Deklarationsanalytik erforderlich, die es erlaubt, eine Einstufung in die LAGA Zuordnungsklassen vorzunehmen. Eine Verwertung von Bodenaushub auf sensiblen Flächen und zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht wird ausdrücklich nicht zugestimmt.

 

Den Punkt 1.2.3 Städtebauliche Situation – Altlasten – bitte ich, nach nunmehr vorliegenden Untersuchungsergebnissen, inhaltlich zu ändern: “Es wurden bei der orientierenden Untersuchung auf die Schadstoffparameter Schwermetalle und Mineralölkohlenwasserstoffe Schadstoffgehalte festgestellt, die eine Prüfwertüberschreitung bzgl. der beabsichtigten Nutzung nicht erwarten lassen.”

 

Es bestehen keine Einwände gegen die ge­plante Nutzung.

 

Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung

 

Zu dem vorliegenden Entwurf o.g. B-Planes gibt es von seiten des Amtes für Umwelt und Natur keine Bedenken bzw. Anregungen. Eventuell auftretende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind in erforderlichem Maß untersucht und berücksichtigt worden. Die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens notwendige Prüfung zur Einhaltung der Baumschutzverordnung bleibt hiervon unberührt.

 

 

Im Dezember 2003 wurden im Rahmen einer orientierenden Bodenuntersuchung (Kontaminationsuntersuchung BV Landsberger Allee 347 357 in Berlin Hohenschönhausen, Dipl.-Ing. Y. Pollak, 18.12.2003) 5 Kleinbohrungen von der Geländeoberfläche aus niedergebracht und die Bohrproben auf die Parameter Schwermetalle und Mineralölkohlenwas­ser­stoffe analysiert. Der Abgleich der ausgewählten Parameter mit den Prüfwerten der Bundesbodenschutzverordnung zeigt keine Belastung des Untergrundes an. Alle Ergebnisse liegen deutlich unterhalb der verfügbaren Prüfwerte. Die Empfehlung, fehlende Parameter nach zu untersuchen, wird an den Vorhabenträger weiter geleitet. Das Kapitel 1.2.3 der Begründung wird angepasst. Gegen die geplante Nutzung bestehen vom Fachbereich Umwelt keine Einwände.

Anpassung Begründung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hat im Wesentlichen einen bestandssichernden Charakter. Baumaßnahmen sind derzeit nicht geplant. Für spätere mögliche Baumaßnahmen greift die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens dann notwendige Prüfung zur Einhaltung der Baumschutzverordnung.

Ergänzung Begründung

 

BA Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans XXII-VE 2 bestehen aus bauordnungsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Folgendes ist zu beachten:

  1. Die unter Punkt 2.3.11 aufgeführten Baulasten für das Leitungsrecht der Flächen A, B, C und D, sowie die Fläche E für ein Geh- und Leitungsrecht sind festzusetzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Die Feuerwehrzufahrt ist festzulegen und auf dem Grundstück zu kennzeichnen.

 

 

 

 

 

 

 

Grundsätzlich schafft die Belastung von Flächen privater Grundstücke nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 Baugesetzbuch (Belastung mit Geh, Fahr- und Leitungsrecht) die Möglichkeit, die notwendige Inanspruchnahme notfalls auch gegen den Willen des Eigentümers für Erschließungszwecke zu regeln. Die Festsetzung im Bebauungsplan selbst gibt jedoch noch kein Nutzungsrecht, sondern schafft die öffentlich-rechtliche Grundlage für die zu entschädigende Inanspruchnahme der Fläche. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz für Leitungsträger Möglichkeiten geschaffen worden sind, für Leitungen, die vor dem 03.10.1990 bestanden haben, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten auf privaten Grundstücken zu begründen. Damit bedarf es einer anderweitigen Sicherung (durch das Bebauungsplanverfahren) nicht mehr. Außerdem ist festzustellen, dass für die Festsetzung von Geh- und Leitungsrechten kein städtebauliches Erfordernis besteht. Allein der Bestand der Leitungen rechtfertigt nicht die dauerhafte Sicherung der Leitungen und damit die Belastung von Privateigentum. Grundsätzlich sollten Leitungen im öffentlichen Straßenland liegen, was prinzipiell in diesem Bereich möglich ist. Der Bebauungsplanentwurf wurde aus vorgenannten Gründen überarbeitet. Die bisher geplante Sicherung von Geh- und Leitungsrechten zugunsten der Bewag ist nicht erforderlich und entfällt. Die Festsetzungen berücksichtigen durch die Wahl der Baugrenzen und der überbaubaren Grundstücksfläche den Leitungsbestand. Die Sicherung des Leitungsbestandes durch Baulasten liegt im Verantwortungsbereich der einzelnen Leitungsträger.

Keine Änderung

 

Die Lage der Feuerwehrzufahrt ist kein städtebaulicher Belang. Die Zufahrten zum Baugebiet sind im Projektplan (Anlage 3, Durchführungsvertrag) gekennzeichnet und von der Feuerwehr zu nutzen. Eine Sicherung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.

Keine Änderung

BA Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, Tiefbauamt

Zum Entwurf des Durchführungsvertrages:

Teil III § 5 Grundstücksneuordnung

 

Zu den Kosten, die der Vorhabenträger übernimmt, müssen auch die Nebenkosten der Grundstücksneuordnung gehören, da das Tiefbauamt diese Mittel nicht zur Verfügung hat.

 

 

 

 

Ergänzung zur Stellungnahme vom 19.09.2003

 

Im Bereich Allendorfer Weg soll die Straßenbegrenzungslinie den vorhandenen Straßenraum begrenzen. Die mit dem B-Plan geplante Erweiterung im Bereich der Grundstücke Allendorfer Weg 2-6 wird für nicht notwendig erachtet.

 

2. Ergänzung (29.03.2004)

Das Tiefbauamt übernimmt die Kosten für die Grundstücksumschreibung.

 

Das BA Lichtenberg, Abt. Personal, Finanzen und Kultur, Haushalts- und Finanzmanagement hat in seiner Stellungnahme (vgl. S. 19) keine Einwände zur Übernahme der Nebenkosten der Grundstücksneuordnung geäußert. In den weiteren Verhandlungen zum Durchführungs­vertrag ist zu klären, ob der Vorhabenträger oder das Land Berlin die Nebenkosten der Grundstücksneuordnung trägt.

Fortschreibung Durchführungsvertrag

 

 

 

Der Anregung wird entsprochen. Die Straßenbegrenzungslinie am Allendorfer Weg 2-6 wird insofern geändert, dass sie den vorhandenen Straßenraum begrenzt.

Änderung Bebauungsplan

 

 

 

Auf Grund der Bestätigung der Kostenübernahme muss § 5 des Durchführungsvertrages nicht geändert werden.

Keine Änderung

Ausschuss für Stadtentwicklung (kein Träger öffentlicher Belange)

Keine Stellungnahme eingegangen.

 

Deutsche Telekom AG, Technik Niederlassung Potsdam (kein Träger öffentlicher Belange)

Gegen die Festsetzung als Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung “Autohaus mit Werkstatt” nehmen wir wie folgt Stellung:

• Es befinden sich Telekommunikationslinien (TK-Linien) der Deutschen Telekom AG im Planungsgebiet.

• Die Art und örtliche Lage der im Planungsgebiet vor­handenen Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG können Sie dem beigefügten Lageplanausschnitt entnehmen.

• Der Investor ist davon in Kenntnis zu setzen, dass vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe unserer Anlagen es erforderlich ist, dass die Bauausführenden vorher vom Bezirksbüro Netze BBN 22 den aktuellen Leitungsbestand abzufordern haben.

• Sollten Änderungen an unseren TK-Linien notwendig werden, sind der Deutschen Telekom AG die durch den Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen entstehenden Kosten nach dem Veranlasserprinzip zu erstatten.

 

Die Kabelschutzanweisung ist von den Bauausführenden zu beachten.

 

Bei der Einplanung neu zu pflanzender Bäume im Rahmen des Grün- und Freiflächenplanes im Bereich der vorhandenen TK-Linien ist das Merkblatt über Baumstandorte und unter­irdische Ver- und Entsorgungsanlagen ausreichend zu berück­sichtigen. Auf Anforderung reichen wir Ihnen das Merkblatt gern nach.

Die Deutsche Telekom AG ist kein Träger öffentlicher Belange. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, sind aber kein städtebaulicher Belang, sondern betreffen die konkrete Baumaßnahme. Sie werden an den Vorhabenträger weitergeleitet.

Keine Änderung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, sind aber kein städtebaulicher Belang, sondern betreffen die konkrete Baumaßnahme. Sie werden an den Vorhabenträger weitergeleitet.

Keine Änderung

 

 

 

 

Fazit:

 

Aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ergibt sich keine Veränderung der Zielstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die planungsrechtliche Sicherung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Autohaus mit Werkstatt wurde bestätigt.

 

 

 
 

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