Das Bezirksamt bittet die BVV Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das
Bezirksamt bittet die BVV Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
·Auswertung
der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (siehe Anlage 2)
·Das
Bezirksamt hat beschlossen, die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes XXII-VE 2 nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für die Dauer eines
Monats durchzuführen. Mit der Durchführung des Beschlusses ist das Amt für
Planen und Vermessen beauftragt.
Begründung:Unterrichtung über den Stand des
laufenden Bebauungsplanverfahrens zum Abschluss der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange und in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung
EmmrichLompscher
BezirksbürgermeisterinBezirksstadträtin
Anlage 1
Räumlicher
Geltungsbereich
des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes XXII-VE 2
für das Gelände zwischen Allendorfer
Weg, Rhinstraße, Landsberger Allee und Ferdinand-Schultze-Straße im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
Maßstab 1:5.000
Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung
Autohaus mit Werkstatt
Anlage
2
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan XXII-VE 2
Abwägungsprotokoll
der im Rahmen der Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen
Stand: 28. Mai 2004
Inhalt
Die Behörden
und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, sowie die Nachbargemeinde
wurden mit Schreiben vom 23.07.2003 zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans XXII-VE 2 aufgefordert. Außerdem wurden
die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und dem
Stadtentwicklungsausschuss zugesandt. In diesem Rahmen wurden insgesamt 38
Stellen beteiligt, von denen 35 geantwortet haben.
Diese Stellungnahme verliert nach 12 Monaten ihre
Gültigkeit. Eine Neubeantragung ist nach Ablauf der Frist obligatorisch.
Die im Straßenbereich und in anderen Flächen liegenden
Gasversorgungsleitungen können Sie der beigefügten Bestandsplankopie
entnehmen. Die Angaben über die Lage der Gasleitungen sind unverbindlich.
Daher muss die genaue Lage der Gasversorgungs- und Anschlussleitungen,
einschließlich FM- / KKS- Kabel sowie Hydraulikleitungen und Elektro-Kabel im
Bereich von Armaturen, durch Suchgräben (Probeschlitze) festgestellt werden.
Im Zusammenhang mit der Verwirklichung des o. a.
Bebauungsplanes bestehen seitens der GASAG z. Z. keine Planungen.
Im Geltungsbereich des B-Planes XXII-VE 2 liegt eine
Hochdruck-Gasrohrleitung DN 500 St, die teilweise in der vorhandenen Grünanlage
der Rhinstr. vor dem Grundstück liegt. Diese H 500 St genießt Bestandsschutz
gemäß §9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes. Veränderungen an der vorhandenen
Gasrohrleitung H500 St sind nur erforderlich, wenn Umbauten an den Fahrbahnen
oder Gehwegen durchgeführt werden oder eine Erweiterung des vorhandenen Verkaufsgebäudes
geplant ist. Dies ist erst nach Herreichung der entsprechenden Ausbaupläne
erkennbar. Über Gasrohrleitungen dürfen keine Bäume gepflanzt werden.
Straßenkappen dürfen nicht überbaut, überlagert, überpflanzt oder entfernt
werden.
Baumpflanzung
Im Bereich der HD-Gasleitungen ist ohne zusätzliche
Sicherungsmaßnahmen ein Abstand von ca. 2,5 m von der Rohraußenkante zu den
Stammachsen und mit Sicherungsmaßnahmen von ca. 1,5 m einzuhalten (zu
schützender Wurzelbereich gem. Baumschutzverordnung). Für
Niederdruck-Gasleitungen gilt: Beim Ausheben von Pflanzgruben ist darauf zu
achten, dass unsere Anlagen nicht beschädigt werden. Ein Mindestabstand von
1,50 m zwischen Stammmitte und Außenkante unserer Rohrleitungen sollte in
allen Fällen angestrebt werden. Ist dies nicht möglich, so sind nur flach
wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert sein muss, dass beim
Herstellen der Pflanzgruben der Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube und
unserer Leitung mindestens 0,30 m beträgt. Hierbei sind in Absprache mit uns
Schutzmaßnahmen vorzunehmen, z. B. durch Einbringen einer Folie mit einer
Wandstärke > 2 mm zwischen Leitung und Wurzelwerk (gilt nicht in der Nähe
von PVC-Gasleitungen). Wir weisen jedoch darauf hin, dass bei eventuellen
Reparaturen, bei denen Gefahr in Verzug ist, der jeweilige Baum zu Lasten des
Naturschutz- und Grünflächenamtes entfernt wird.
Gegen den Bebauungsplan XXII-VE 2 bestehen sonst keine
Bedenken.
Die GASAG ist an einer Gasversorgung der einzelnen Gebäude
des Autohauses interessiert und wird sich mit ACB in Verbindung setzen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, sind aber kein
städtebaulicher Belang, sondern betreffen die konkrete Baumaßnahme. Sie
werden an den Vorhabenträger weitergeleitet.
Keine Änderung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, sind aber kein
städtebaulicher Belang, sondern betreffen die konkrete Baumaßnahme. Sie
werden an den Vorhabenträger weitergeleitet. Umbauten an den Fahrbahnen oder
Gehwegen bzw. eine die Gasrohrleitung H 500 betreffende Erweiterung des
vorhandenen Verkaufsgebäudes sind nicht geplant.
Keine Änderung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, sind aber kein
städtebaulicher Belang, sondern betreffen die konkrete Baumaßnahme. Sie werden
an den Vorhabenträger weitergeleitet. Baumpflanzungen in den genannten
Bereichen sind nicht vorgesehen. Baumpflanzungen oder Überbauungen der
Gasleitungen sind nicht geplant (siehe Grün- und Freiflächenplan, Anlage 4,
Durchführungsvertrag).
Bauliche- oder Grundstücksinteressen derBerliner Stadtreinigungsbetriebe sowie
Belange der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht
berührt.
Detaillierte Forderungen in straßenreinigungstechnischer
Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Bauentwurfzeichnungen
gestellt werden.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, sind aber kein
städtebaulicher Belang, sondern betreffen die konkrete Baumaßnahme. Sie
werden an den Vorhabenträger weitergeleitet.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tangiert im Bereich
Landsberger Allee/ Rhinstraße vorhandene Anlagen der BVG, Unternehmensbereich
Straßenbahn. Aus der Sicht der
Straßenbahnplanung weisen wir darauf hin, dass die im Zuge der Landsberger
Allee und Rhinstraße vorhandenen Anlagen der
Straßenbahn auch langfristig Bestand haben
werden und dass diese durch Festlegungen des
Bebauungsplans nicht beeinträchtigt werden dürfen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die vorgesehene Nutzung der
Fläche, insbesondere die Erschließung, zu keinen Beeinträchtigungen des
Straßenbahnverkehrs führen darf.
Die Anlagen der Straßenbahn und der
Straßenbahnverkehr werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
beeinträchtigt. Die Erschließung des Baugebietes erfolgt über den Allendorfer
Weg und die Ferdinand-Schultze-Straße. Grundstücksein- und –ausfahrten
zur Rhinstraße und zur Landsberger Allee sollen im Ergebnisder Trägerbeteiligung zusätzlich durch
zeichnerische Festsetzung als nicht zulässig festgesetzt werden (vgl.
Stellungnahme 0,
Seite 16.
Gemäß den beiliegenden
Anlagen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfes
Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe, die
im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung
stehen. Im südlichen bzw. im östlichen Teil des Geltungsbereiches befinden
sich eine Abwasserdruckleitung DN 1000 sowie ein Regenwasserkanal DN 800 (im
weiteren Trassenverlauf DN 500), für die Leitungsrechte erforderlich sind.
Die dafür benötigten Flächen sind im beigefügten Bebauungsplanausschnitt rot
dargestellt. Diese Flächen dürfen nicht überbaut und nicht mit tief
wurzelnden bzw. besonders wertvollen Pflanzen besetzt werden. Baumpflanzungen
im Bereich von Entwässerungsanlagen sowie
Wasserleitungen größer als DN 500 können aus betrieblichen und baulichen Gründen
nicht zugestimmt werden.
Darüber hinaus bestehen gegen den vorliegenden
Bebauungsplanentwurf seitens der Berliner
Wasserbetriebe keine Bedenken.
Grundsätzlich schafft die Belastung von Flächen privater
Grundstücke nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 Baugesetzbuch (Belastung mit Geh, Fahr-
und Leitungsrecht) die Möglichkeit, die notwendige Inanspruchnahme notfalls
auch gegen den Willen des Eigentümers für Erschließungszwecke zu regeln. Die
Festsetzung im Bebauungsplan selbst gibt jedoch noch kein Nutzungsrecht,
sondern schafft die öffentlich-rechtliche Grundlage für die zu entschädigende
Inanspruchnahme der Fläche. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass mit
dem Grundbuchbereinigungsgesetz für Leitungsträger Möglichkeiten geschaffen
worden sind, für Leitungen, die vor dem 03.10.1990 bestanden haben,
beschränkte persönliche Dienstbarkeiten auf privaten Grundstücken zu
begründen. Damit bedarf es einer anderweitigen Sicherung (durch das
Bebauungsplanverfahren) nicht mehr. Außerdem ist festzustellen, dass für die
Festsetzung von Geh- und Leitungsrechten kein städtebauliches Erfordernis
besteht. Allein der Bestand der Leitungen rechtfertigt nicht die dauerhafte
Sicherung der Leitungen und damit die Belastung von Privateigentum.
Grundsätzlich sollten Leitungen im öffentlichen Straßenland liegen, was
prinzipiell in diesem Bereich möglich ist. Die Festsetzungen berücksichtigen
durch die Wahl der Baugrenzen und der überbaubaren Grundstücksfläche den
Leitungsbestand der Berliner Wasserbetriebe. Aus dem
Grün- und Freiflächenplan (Anlage 4 zum Entwurf Durchführungsvertrag) ist
ersichtlich, dass im Bereich der Wasserleitungen keine Baumpflanzungen
geplant sind. Die Sicherung eines Leitungsrechtes zugunsten der Berliner
Wasserbetriebe durch den Bebauungsplan ist nicht erforderlich.
Den uns vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan haben
wir zur Kenntnis genommen und auf die Belange der Bewag Wärme geprüft. In dem
betreffenden Bereich sind Fernwärmeanlagen der Bewag vorhanden, die im
Bebauungsplan unter Punkt 1.2.3 Städtebauliche Situation Ver- und Entsorgung
beschrieben worden sind. Auszüge aus unseren Grobtrassenplänen fügen wir
diesem Schreiben bei. Sollte Bedarf an vermessenen Lageplänen bestehen,
senden wir Ihnen diese auf
Wunsch selbstverständlich zu. Ansonsten bestehen unsererseits keine weiteren
Einwände und Bedenken.
Abt. Grundstücksplanung
Gegen den o.g. Entwurf haben wir grundsätzlich keine
Einwände. In dem betrachteten Gebiet befinden sich Bewag-Kabelanlagen und die
Netzstation Nr. 1548. Der Standort der Netzstation 1548 in der Ferdinand-Schultze-Str.
2 ist durch eingetragene Dienstbarkeit vom 06.03.2000 gesichert. Als
fachlichen Ansprechpartner für Rückfragen nennen wir Ihnen den Bereich
Netz-Vertrieb Sonderkundenbetreuung, Hr. Lungwitz, Tel.-Nr.: 267-11545. Die
Bewag-Richtlinien zum Schutz der Bewag-Kabelanlagen sind zu beachten. Die
Ausgabe Juni 2002 dieser Bewag-Richtlinien ist als Anlage beigelegt.
Ergänzung zur Stellungnahme Bewag, Abt.
Grundstücksplanung vom 27.8.2003
In dem betrachteten Gebiet befinden sich Bewag-Kabelanlagen
und die Netzstation Nr. 1548. Pläne mit gekennzeichneten Anlagen sind
beigefügt. Die Leitungsrechte für diese gekennzeichneten Anlagen müssen
gesichert werden. Der Standort der Netzstation 1548 in der
Ferdinand-Schultze-Str. 2 ist bereits durch die eingetragene Dienstbarkeit
vom 6.3.2000 gesichert. Als fachlichen Ansprechpartner für Rückfragen nennen
wir Ihnen den Bereich Netz-Vertrieb Sonderkundenbetreuung, Hr. Lungwitz,
Tel.: 267-11545. Die Bewag-Richtlinien zum Schutz der Bewag-Kabelanlagen sind
zu beachten. Die Ausgabe Juni 2002 dieser Bewag-Richtlinien hatten wir Ihnen
in der o.g. Stellungnahme bereits zugeschickt. Der Bereich Bewag-Wärme
Berlin, W-BAK, Frau Maaß, teilte auf unsere Anfrage mit, dass die in der
Stellungsnahme vom 13.08.2003, W-BAK, Fr. Maaß/ cnl, erwähnten vorhandenen
Fernwärmeanlagen der Bewag, die in der Begründung zum Bebauungsplan unter
Punkt 1.2.3. Städtebauliche Situation Ver- und Entsorgung beschrieben wurden,
auch gesichert werden müssen. Auszüge aus den Grobtrassenplänen erhielten Sie
mit der Stellungnahme vom 13.08.2003, W-BAK, Fr. Maaß/cnl.
Im Entwurf des Bebauungsplans XXII-VE 2sind diverse Flächen als mit einem Gehrecht
und/oder Leitungsrecht zu belastende Flächen ausgewiesen worden. Auf diesen
mit den Buchstaben A bis E bezeichneten Flächen befinden sich Anlagen der
Bewag. In den Stellungnahmen der Abteilungen Wärme, Netz-Vertrieb und
Grundstücksplanung wird die Sicherung von Leitungsrechten für alle
vorhandenen Leitungen für erforderlich gehalten. Auf Grund der Stellungnahme
eines anderen Trägers öffentlicher Belange (vgl. Stellungnahme 0, Seite 16) ist die Notwendigkeit der Sicherung
von Geh- und Leitungsrechten überprüft worden. Grundsätzlich schafft die
Belastung von Flächen privater Grundstücke nach § 9 Abs. 1 Nr. 21
Baugesetzbuch (Belastung mit Geh, Fahr- und Leitungsrecht) die Möglichkeit,
die notwendige Inanspruchnahme notfalls auch gegen den Willen des Eigentümers
für Erschließungszwecke zu regeln. Die Festsetzung im Bebauungsplan selbst
gibt jedoch noch kein Nutzungsrecht, sondern schafft die
öffentlich-rechtliche Grundlage für die zu entschädigende Inanspruchnahme der
Fläche. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz
für Leitungsträger Möglichkeiten geschaffen worden sind, für Leitungen, die
vor dem 03.10.1990 bestanden haben, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
auf privaten Grundstücken zu begründen. Damit bedarf es einer anderweitigen
Sicherung (durch das Bebauungsplanverfahren) nicht mehr. Außerdem ist
festzustellen, dass für die Festsetzung von Geh- und Leitungsrechten kein
städtebauliches Erfordernis besteht. Allein der Bestand der Leitungen
rechtfertigt nicht die dauerhafte Sicherung der Leitungen und damit die
Belastung von Privateigentum. Grundsätzlich sollten Leitungen im öffentlichen
Straßenland liegen, was prinzipiell in diesem Bereich möglich ist. Der
Bebauungsplanentwurf wurde nach der Trägerbeteiligung aus vorgenannten
Gründen überarbeitet. Die bisher geplante Sicherung von Geh- und
Leitungsrechten zugunsten der Bewag ist nicht erforderlich und entfällt. Die
Festsetzungen berücksichtigen durch die Wahl der Baugrenzen und der
überbaubaren Grundstücksfläche den Leitungsbestand der Bewag. Der Bewag
wurden die Änderungen des Bebauungsplans mitgeteilt.
Wir nehmen Bezug auf die
Unterlagen zum oben genannten Projekt, die wir eingesehen haben. Danach sind
die Belange der Deutsche Post AG z.Z. nicht berührt. In der
Rechtsträgerschaft der Deutschen Post AG befindet sich kein Leitungsbestand.
Es erfolgen daher keine Hinweise oder Äußerungen.
l. An fachlichen Belangen sind aus unserer Sicht zu
benennen: (ggf. Ergänzung auf Beiblatt beachten)
1. Zur Raumordnung und Landesplanung (Nr. 8 Abs. 1 ZustKat
AZG bzw. Art. 13 Landesplanungsvertrag) folgende
a)Ziele
der Raumordnung (für die Ziele der Raumordnung gilt die Anpassungspflicht aus
§ 1 Abs. 4 BauGB und § 4 Abs. 1 ROG) :
Der Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans XXIl-VE 2 ist im Landesentwicklungsplan für
den engeren Verflechtungsraum Brandenburg - Berlin (LEP eV) als Siedlungsbereich
ausgewiesen. Er befindet sich außerhalb städtischer Zentren ca. 0,4 km
östlich des Ortsteilzentrums Landsberger Allee. Der VEP-Entwurf steht im
Einklang mit Ziel 1.0.1 LEP eV wonach Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor
der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben. Angesichts des Bestandes und
wegen der ausschließlichen Zulässigkeit nicht zentrenrelevanter Sortimente
steht der VEP-Entwurf auch im Einklang mit Ziel 1.0.8 LEP eV, wonach die
Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb der
städtischen Zentren in Berlin nur zulässig ist, wenn Art und Umfang des
geplanten Angebots zentrenverträglich sind und der Zusammenhang zum
vorhandenen Siedlungsbereich gewahrt wird.
b)Grundsätze
und sonstige Erfordernisse der Raumordnung (für Grundsätze und sonstige
Erfordernisse der Raumordnung gilt die Berücksichtigungspflicht aus § 4 Abs.
2 ROG)
Dem B-Plan-Entwurf stehen keine
Grundsätze der Raumordnung entgegen.
II. Weitere originäre Aufgaben der GL für die Trägerbeteiligung
aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen nicht vor.
Keine Anregungen
Hinweis: Im Bebauungsplan werden im Sondergebiet mit derZweckbestimmung “Autohaus mit Werkstatt”
als Hauptnutzung nicht zentrenrelevante Warensortimente festgesetzt. Die
einzige Ausnahme bildet der zulässige Motorradhandel, der als
zentrenrelevantes Sortiment eingestuft wird. Daher soll die textliche
Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans nach der Trägerbeteiligung ergänzt und
die maximal für Motorräder zulässige Verkaufsfläche auf 600 m² (10 % der
gesamt zulässigen Verkaufsfläche) begrenzt werden. Die Gemeinsame
Landesplanungsabteilung wurde von dieser Ergänzung in Kenntnis gesetzt und
hat der Vorgehensweise zugestimmt.
Den uns vom Bezirksamt Lichtenberg
von Berlin übersandten Entwurf zum o.a. vorhabenbezogenen Bebauungsplan haben wir im Hinblick auf die von uns wahrzunehmenden öffentlichen Belange
überprüft. Aus unserer Sicht bestehen für den Bereich des öffentlich
geförderten Wohnungsbaus gegen die vorliegende Fassung zum jetzigen Zeitpunkt
keine Bedenken.
Aufgrund des eingereichten Planentwurfes haben wir
festgestellt, dass keine Belange des Landesbetriebes für Informationstechnik
betroffen sind. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie ggf. bitte den beigefügten
Unterlagen.
Ihre Anfrage bezieht sich auf das Verfahren der Bauleit-
bzw. Flächennutzungsplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken. Dazu wie
auch zu dem angefragten Bebauungsplan XXII-VE2 “Autohaus mit Werkstatt"
für den Bereich Berlin-Lichtenberg, Landsberger Allee, Ecke Rhinstraße, teile
ich Ihnen folgendes mit:
Eine Beteiligung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post (Reg TP) im Rahmen eines baurechtlichen Planungs- und
Genehmigungsverfahrens ist entsprechend den gegenwärtigen Rechtsverordnungen
nicht vorgesehen. Da die Planungshoheit auf der regionalen Ebene bei den
Städten, Gemeinden und Kommunen liegt, ist durch sie auch die Bauleitplanung
in eigener Verantwortung vorzunehmen. Das bedeutet, dass den evtl.
betroffenen Richtfunkbetreibern durch die regionalen Planungsträger möglichst
frühzeitig Gelegenheit zu geben ist, sich über die vorgesehenen Baumaßnahmen
bzw. Flächennutzungen zu informieren. Dabei ist davon auszugehen, dass die
Zuständigkeit für die Gewährleistung des sogenannten Trassenschutzes
(Vermeidung von Störungen des Richtfunkbetriebes infolge baulicher
Veränderungen im Funkfeld) bei den Betreibern von Richtfunkanlagen selbst
liegt. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft
die Reg TP lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter
Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten
Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse,
die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit
der Bauleit- bzw. Flächennutzungsplanung erforderlichen Informationen können
deshalb nur die jeweiligen Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die Reg
TP von
den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie
zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Auch aus
Gründen des Datenschutzes können diese Angaben daher nur direkt bei den
Richtfunkbetreibern eingeholt werden. Hinzu kommt, dass in das
Zuteilungsverfahren der Reg TP die Richtfunkstrecken, des militärischen
Hoheitsträgers nicht einbezogen sind.
Die Reg TP ist zwar nicht Träger öffentlicher Belange, kann
jedoch im Zusammenhang mit Bauvoranfragen einen Beitrag leisten, indem sie
Namen und Anschriften der in Frage kommenden Richtfunkbetreiber
identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Auf der Grundlage
des von Ihnen übermittelten Kartenmaterials habe ich eine entsprechende
Überprüfung durchgeführt und bin dabei davon ausgegangen, dass sich die
Planungsfläche innerhalb eines Planquadrats mit folgenden geographischen
Koordinaten (NW-und SO-Wert) befindet: Bereich Berlin-Lichtenberg,
Landsberger Allee, Ecke Rhinstraße 13° 30'48" O/ 520 32* 11" N; 13°
31'02" O/52° 32'07" N. In diesem Koordinatenbereich sind zz. 2
Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken in Betrieb. In Berlin sind jedoch außerdem
noch Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Da beim
Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer
Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen
Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch der o.g. Bereich
betroffen ist. Anliegend übersende ich Ihnen Übersichten zu den für Sie als
Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreibern (Anlagen). Zum
vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauten schlage
ich Ihnen vor, sich mit den Betreibern in Verbindung zu setzen, um ihre
Einbeziehung in die weiteren Planungen zu gewährleisten. Bei den Untersuchungen
wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Da der
Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung
darstellt, werden bei der Reg TP sehr viele Anträge auf Zuteilung von
Frequenzen für Richtfunkanlagen gestellt; dementsprechend ist auch die Anzahl
der Frequenzzuteilungen sehr hoch. Aufgrund dieser Situation sind
Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes
Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb auch
ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte Auskunft nur
für das Datum meiner Mitteilung gilt. Weiterhin möchte ich noch auf folgenden
Sachverhalt aufmerksam machen. Das seit August 1996 gültige
Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht für Lizenznehmer (LN), das sind Anbieter
bestimmter Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, ein unentgeltliches
Wegerecht (§ 50 ff TKG) für die Verlegung von Telekommunikationslinien vor.
Kenntnisse von Bebauungsplänen könnten daher für die LN von Interesse sein,
um eigene Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese
frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von
Vorteil sein. Die LN erfüllen im Sinne des Art. 87 f GG einen
Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit “öffentliche Belange"
war. Meines Erachtens müssen jedoch nicht alle LN beteiligt werden, ich
empfehle jedoch, die in Berlin bereits tätigen LN sowie die LN, die die
Absicht hierzu bekundet haben, zu beteiligen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Nach einem
Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung I D 12,
vom 31.05.2002 wird empfohlen, bei einer Bauhöhe von über 20 m die
Lizenznehmer für Richtfunkstrecken zu beteiligen. Die aus städtebaulichen
Gesichtspunkten im Bebauungsplan festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen
von 79,0 m über NHN (vgl. Kapitel 2.3.5 der Begründung) lässt zwar Bauhöhen
von ca. 22,50 m über Gelände zu; der Projektplan (Anlage 3 des Entwurfs zum
Durchführungsvertrag) sieht jedoch keine Errichtung von neuen baulichen
Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans vor. Die umgebende Bebauung (23-geschossiges
Bürohaus ”Pyramide” und zwei 15-geschossige Gebäude südlich des Autohauses)
ist zudem deutlich höher als die zulässige Höhe der Bebauung im
Geltungsbereich. Daher wird auf eine Beteiligung der Lizenznehmer für
Richtfunkstrecken verzichtet.
Abteilung Bauen und Stadtentwicklung, Amt für
Stadtplanung und Vermessung, Fachbereich Stadtplanung
Den Entwicklungsgrundsätzen der übergeordneten Planungen
(LEP e.V.; FNP und LaPro Berlin) und insbesondere der Zielsetzung der kurz
vor der Beschlussfassung stehenden aktuellen FNP-Änderung 07/00 (öffentliche
Auslegung 03.02.-07.03.2003) wird durch den vorliegenden Bebauungsplan
entsprochen. Durch die Orientierung auf die Bestandsentwicklung im Sektor
Autohandel und damit auf eine Ergänzungsfunktion, die nicht in unmittelbarer
Nutzungskonkurrenz zum eigentlichen Fachmarktzentrum (FMA) steht, kann auch
eine Vereinbarkeit mit den dargestellten Zielen des StEP Zentren 1 bzw. der
im Verfahren befindlichen Fortschreibung (StEP Zentren 2) erkannt werden. Vom
o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind negative Auswirkungen auf das
Territorium des Bezirkes Treptow-Köpenick nicht zu erwarten. Es ist davon auszugehen,
dass die Belange des Bezirkes Treptow-Köpenick durch Ihre Planungsabsichten
nicht berührt werden. Es bestehen somit keine Hinweise und Bedenken zum o. g.
Planentwurf.
Abteilung Stadtentwicklung /
Vermessung, Amt für Stadtplanung und Vermessung, Fachbereich Stadtplanung
Zu dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan XXII - VE 2 (planungsrechtliche Sicherung eines Autohauses mit
Werkstatt) bestehen seitens des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg keine
Bedenken.
Abteilung Ökologische
Stadtentwicklung, Amt für Stadtplanung und Vermessung, Bereich Stadtplanung
Von den Planungszielen des Entwurfes des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes XXII-VE 2 “Autohaus mit Werkstatt", max.
Verkaufsraumfläche 6 000 m2, werden keine Belange des Bezirkes
Marzahn-Hellersdorf berührt.
Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan XXII - VE 2 im Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen teile ich Ihnen hiermit mit, dass der Bezirk Pankow
nicht in seinen Belangen betroffen ist. Es stehen dem Vorhaben aus
bezirklicher Sicht keine Bedenken entgegen.
Aufgrund der originären Zuständigkeiten der Referate I A
und I B für die vorbereitende Bauleitplanung (Nr. 8 Abs. 2 ZustKatAZG) äußern
wir uns zur Abstimmung der Bauleitplanung wie folgt:
1.Flächennutzungsplan:
Es ist hierzu nichts
vorzutragen.
2.Stadtentwicklungspläne
(außer Verkehr) und weitere eigene thematische und teilräumliche
Entwicklungsplanungen
In den Durchführungsvertrag
(Pkt. 4, S. 19) ist aufzunehmen, dass entsprechend Pkt. 2.3.1, S. 10 nur
nicht zentrenrelevante Sortimente zulässig sind. Die Einhaltung der
Sortimentsbeschränkung ist entsprechend den Ausführungsvorschriften über
großflächige Einzelhandelseinrichtungen für das Land Berlin (zuletzt geändert
am 25.7.03, Amtsblatt Nr. 36 – Vertragsstrafen) zu sichern.
Die“Materialien zur Planung und Genehmigung
großflächiger Einzelhandelseinrichtungen in Berlin” der
Ausführungsvorschriften über großflächige Einzelhandelseinrichtungen für das
Land Berlin wurden unter Punkt 3.1.6 “Regelungen in städtebaulichen
Verträgen” wie folgt geändert: “Die Einhaltung der Sortimentsbeschränkungen
ist durch Vertragsstrafen zu sichern, es sei denn, sie ist durch andere
Sicherheiten hinreichend gewährleistet. (...)”. Die zulässigen Nutzungen des
Sondergebietes mit der Zweckbestimmung “Autohaus mit Werkstatt” werden
detailliert in der textlichen Festsetzung Nr. 1 des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans definiert. Im Bebauungsplan werden mit der Zweckbestimmung
“Autohaus mit Werkstatt” des Sondergebietes als Hauptnutzung nicht zentrenrelevante
Warensortimente festgesetzt.
Die einzige Ausnahme bildet der zulässige Motorradhandel, der
als zentrenrelevantes Sortiment eingestuft wird. Daher soll die textliche
Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans nach der Trägerbeteiligung ergänzt und
die maximal für Motorräder zulässige Verkaufsfläche auf 600 m² (10 % der
gesamt zulässigen Verkaufsfläche) begrenzt werden. Durch die Festsetzungen
des Bebauungsplans ist die Zweckbestimmung “Autohaus mit Werkstatt”
hinreichend gesichert. Die Benutzung baulicher Anlagen kann nach § 70 Abs. 1
der Bauordnung für Berlin untersagt werden, wenn sie im Widerspruch zu
öffentlich-rechtlichen Vorschriften (nämlich zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan) steht. Eine weitere Sicherung durch die Aufnahme von
Vertragsstrafen in den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan XXII-VE 2 ist nicht erforderlich.
Aus unserer fachlichen Zuständigkeit geben wir folgende
Stellungnahme ab. Unter Beachtung nachfolgender Hinweise wird dem Planentwurf
vom Grundsatz zugestimmt.
Die Erschließung des Grundstückes ist nur über Ferdinand-Schultze-Straße
und Allendorfer Weg zustimmungsfähig. Grundstücksein- und -ausfahrten zur
Rhinstraße und zur Landsberger Allee sind ausgeschlossen und im Bebauungsplan
durch eine Knotenlinie parallel zur Straßenbegrenzungslinie
darzustellen.
Die Straßenbegrenzungslinie ist in der Rhinstraße soweit
zurückzusetzen, dass ein standardgerechter Seitenstreifen mit einer Breite
von 6,60 m für einen straßenbegleitenden Baumstreifen (2,0 m), einen Radweg
(1,60 m) und einen Gehweg (3,0 m) einzuordnen gehen.
In der Landsberger Allee ist die Straßenbegrenzungslinie
auf die Höhe der in Aussicht genommenen U-Bahn-Begrenzungslinie
zurückzuversetzen. Die Straßenbahn soll perspektivisch durch eine U-Bahn
ersetzt werden. Diese Maßnahme ist eher langfristig zu sehen.
Bei einer vorher noch möglichen Gleissanierung ist die
Option offen zu halten, die Straßenbahntrasse zu begradigen. Durch das
Bewag-Fernwärmegebäude wurde die Straßenbahn so zur Landsberger Allee verschwenkt,
dass zwischen Gleisanlage und Fahrbahn nur ein eingeschränkt nutzbarer Geh-
und Radweg möglich ist. Diese Konstellation lässt eine notwendige
Verlängerung der Rechtsabbiegespur in die Ferdinand-Schultze-Straße nicht zu.
Das diese bereits bei dem ursprünglich nördlich geplanten IKEA-Standort
notwendig wurde, haben Planungsansätze der Vergangenheit gezeigt.
Um verkehrlich in diesem Straßenabschnitt auch planerische
Freiheit für die noch nicht bebauten Flächen der ”Weißen Taube” zu wahren und
an der Landsberger Allee das Profil des Seitenraumes westlich der
Ferdinand-Schultze-Straße auch östlich bis zum Knoten Rhinstraße fortführen
zu können, ist die Straßenbahn künftig zu begradigen. Deshalb sind mit diesem
VE-Plan städtebauliche Fehler der Vergangenheit zunächst planerisch zu
korrigieren.
Wir gehen davon aus, dass der Bewag-Fernwärmestützpunkt
planerisch nicht verfestigt wird. Dies sollte ohnehin nicht angestrebt
werden, weil auch Fernwärmnetze der Systemänderung unterliegen und durchaus
auch abschnittsweise wegfallen können.
Im B-Planentwurf ist im Eckbereich der Kreuzung Rhinstraße
und Landsberger Allee eine Pflanzbindung vorgesehen. Der Anpflanzung von
Sträuchern wird im Eckbereich aus Gründen der Sichtverhältnisse, hier
insbesondere der Straßenbahn, nicht zugestimmt. Flachwüchsige Bodendecker
wären durchaus zustimmungsfähig, sollten aber bereits in Höhe des
Leitungsstreifens beginnen. Gleicher Sachverhalt ist an allen Eckpunkten und
auch an Grundstücksein- und -ausfahrten zu überprüfen. Pflanzbindung ja, aber
nur unter Beachtung ausreichender Sichtverhältnisse.
Dem Hinweis wird entsprochen. Grundstücksein- und
-ausfahrten zur Rhinstraße und zur Landsberger Allee werden durch
zeichnerische Festsetzung als nicht zulässig festgesetzt.
Änderung Bebauungsplan
Eine Verbreiterung der Rhinstraße ist nach Angaben des
Tiefbauamtes Lichtenberg derzeit nicht vorgesehen. Die geforderte
Rückversetzung der Straßenbegrenzungslinie entspricht einer Flächeninanspruchnahme
von ca. 140 m². Aufgrund der angespannten Haushaltslage ist ein Kauf dieser
Fläche für den Bezirk Lichtenberg derzeit nicht möglich. Der Bebauungsplan
setzt die Fläche an der Rhinstraße als nicht überbaubare Grundstücksfläche
fest. Im Grün- und Freiflächenplan (Anlage 4, Durchführungsvertrag) sind über
die bestehenden Bäume hinaus keine weiteren Pflanzungen vorgesehen. Der
Bebauungsplan XXII-VE 2 nimmt damit Rücksicht auf eine eventuelle zukünftige
Umbauplanung für die Rhinstraße.
Keine Änderung
Der Bau der U-Bahn entlang der Landsberger Allee ist derzeit
nicht vorgesehen. Die geforderte Rückversetzung der Straßenbegrenzungslinie
entspricht einer Flächeninanspruchnahme von ca. 1.740 m². Aufgrund der
angespannten Haushaltslage ist ein Kauf dieser Fläche für den Bezirk
Lichtenberg derzeit nicht möglich. Der Bebauungsplan setzt die Fläche an der
Landsberger Allee als nicht überbaubare Grundstücksfläche fest. Im Grün- und
Freiflächenplan (Anlage 4, Durchführungsvertrag) sind über die bestehenden
Bäume hinaus keine weiteren Pflanzungen vorgesehen. Die in Aussicht genommene
U-Bahn-Trasse ist als nachrichtliche Übernahme im Bebauungsplan dargestellt.
Der Bau der U-Bahn erfordert ein eigenes Planungsverfahren. Bei einer
Konkretisierung des U-Bahn-Projektes ist der Bebauungsplan XXII-VE 2 auf den
benötigten Flächen zu überplanen.
Keine Änderung
Die Begradigung der Straßenbahntrasse auf Höhe der
Grundstücke Landsberger Allee 345 – 357 ist derzeit nicht vorgesehen. Die
geforderte Rückversetzung der Straßenbegrenzungslinie entspricht einer
Flächeninanspruchnahme von ca. 350 m². Aufgrund der angespannten
Haushaltslage ist ein Kauf dieser Fläche für den Bezirk Lichtenberg derzeit
nicht möglich. Der Bebauungsplan setzt die Fläche an der Landsberger Allee
als nicht überbaubare Grundstücksfläche fest. Im Grün- und Freiflächenplan
(Anlage 4, Durchführungsvertrag) sind über die bestehenden Bäume hinaus keine
weiteren Pflanzungen vorgesehen.
Die Begradigung der Straßenbahntrasse erfordert ein eigenes
Planungsverfahren. Bei einer Konkretisierung der Planung ist der
Bebauungsplan XXII-VE 2 auf den benötigten Flächen zu überplanen.
Keine Änderung
Im Entwurf des Bebauungsplans XXII-VE 2 sind diverse
Flächen als mit einem Gehrecht und/oder Leitungsrecht zu belastende Flächen
ausgewiesen worden. Auf diesen mit den Buchstaben A bis E bezeichneten
Flächen befinden sich Anlagen der Bewag. Nach Überprüfung dieser Festsetzung
wurde festgestellt, dass für die Festsetzung von Geh- und Leitungsrechten
jedoch kein städtebauliches Erfordernis besteht. Allein der Bestand der
Leitungen rechtfertigt nicht die dauerhafte Sicherung der Leitungen und damit
die Belastung von Privateigentum. Grundsätzlich sollten Leitungen im
öffentlichen Straßenland liegen, was prinzipiell in diesem Bereich möglich
ist. Der Bebauungsplanentwurf wird aus vorgenannten Gründen überarbeitet. Die
bisher geplante Sicherung von Geh- und Leitungsrechten zugunsten der Bewag
ist nicht erforderlich und entfällt.
Änderung Bebauungsplan
Dem Hinweis wird entsprochen. Der Grün- und Freiflächenplan
(Anlage 4 Durchführungsvertrag) wird dergestalt überarbeitet, dass im
Eckbereich der Kreuzung Rhinstraße und Landsberger Allee ausreichende
Sichtverhältnisse beachtet werden.
Gegen die Planungsziele bestehen keine grundsätzlichen
Einwände.
Hinweis: Im Hinblick auf das Schutzgut Wasser ist die
Umsetzung der Ziele des Landschaftsprogramms 1994 – bezogen auf den Standort
des Autohauses – in Bezug auf den Umgang mit Niederschlagswasser planerisch
völlig unzureichend.
Der Bebauungsplan hat im Wesentlichen einen
bestandssichernden Charakter (vgl. Begründung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan XXII-VE 2, Kapitel 2.1). Daher werden durch den Bebauungsplan
auch keine zusätzlichen Eingriffe in den Gebietswasserhaushalt vorbereitet.
Der Versiegelungsgrad des Bodens wird durch das Vorhaben gegenüber einer
genehmigungsfähigen gewerblichen Nutzung nicht erhöht (vgl. Begründung,
Kapitel 3.1.2). Eine Ausgleichspflicht besteht nicht (vgl. Begründung,
Kapitel 3.2). Die Umstellung der aktuellen konventionellen Regenentwässerung
auf eine naturnahe Regenwasserbewirtschaftung (z. B. Rückhaltung, Versickerung
in Mulden-Rigolen-Systeme) würde durch entsprechende flächenrelevante
Baumaßnahmen die Funktionalität des durch den Bebauungsplan zu sichernden
Standorts unzumutbar einschränken und wird daher als unverhältnismäßig
bewertet.
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind in dem beplanten
Bereich Bau-, Boden- oder Gartendenkmale nicht bekannt; denkmalpflegerische
Belange sind durch den vorgelegten Bebauungsplanentwurf XXII-VE 2 demnach nicht
berührt.
Zum Entwurf des Durchführungsvertrages wird aus
handelsstruktureller Sicht Nachstehendes empfohlen:
Der Entwurf des Durchführungsvertrages zum
vorhabensbezogenen Bebauungsplan XXII-VE 2 sieht keine Regelungen zur
Anpassung, Kündigung und Realisierung vor. Es wird jedoch dem
Stadtplanungsamt Lichtenberg empfohlen, analoge Regelungen des § 7 (Anpassung
und Kündigung, Realisierung) des zwischen dem Bezirksamt
Tempelhof-Schöneberg, Abt. Gesundheit, Stadtplanung und Verkehrsmanagement,
Amt für Planen, Genehmigung und Denkmalschutz, Fachbereich Planen und der
IKEA Verwaltungs GmbH am 11.12.2002 abgeschlossenen städtebaulichen
Vertrages (siehe Anlage 1) aufzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für die
im Durchführungsvertrag festgesetzte max. Gesamtverkaufsfläche von 6.000 m2
und einer mit beiden Vertragspartnern zu regelnden Anpassungslösung
gemäß § 7 Abs. 5 vorletzter Satz des städtebaulichen Vertrages des BA
Tempelhof-Kreuzberg/IKEA Verwaltungs GmbH.
Sollte hierzu weitere Abklärung erforderlich sein, bitte
ich Sie, sich mit Herrn Femerling Tel. 9013 8258 in Verbindung zu setzen.
Der Durchführungsvertrag zum vorhabensbezogenen Bebauungsplan
XXII-VE 2 orientiert sich am Musterentwurf des Durchführungsvertrages zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Abt. II C. Auf Grund des unterschiedlichen Rechtscharakters
(Durchführungsvertrag nach § 12 Abs. 1 BauGB, Städtebaulicher Vertrag nach §
11 BauGB) und der unterschiedlichen Regelungsinhalte lassen sich die
Regelungen der beiden Verträge nicht analog gestalten. Eine Anpassung an den
angeführten städtebaulichen Vertrag ist nicht erforderlich.
Keine Änderung
Hinweis:
Die bisher lediglich im Durchführungsvertrag vorgesehene
Beschränkung der maximal zulässigen Verkaufsfläche soll in die textliche
Festsetzung Nr. 1 übernommen und die maximal zulässige Verkaufsfläche für
Motorräder soll auf 600 m² (10 % der gesamt zulässigen Verkaufsfläche)
begrenzt werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes XXII-VE 2 wird seitens
des FB Haushalts- und Finanzmanagement zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich
der finanziellen Auswirkungen bezüglich der Nebenkosten für die noch zu
übertragende Grundstücksfläche (Flurstück 156) habe ich unter der
Voraussetzung, dass die längerfristigen Unterhaltungs- und
Instandhaltungskosten rechtzeitig von der betreffenden OE in die
Finanzplanung aufgenommen werden, keine Bedenken. Eine zusätzliche Finanzierungszusage
ist damit nicht verbunden.
Darüber hinausgehende Angaben des vorliegenden Entwurfes
werden durch den FB Haushalts- und Finanzmanagement nicht beurteilt. Ich
gehe davon aus, dass diese Stellungnahme in der weiteren Arbeit entsprechende
Berücksichtigung findet.
Die Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten werden bereits
zum jetzigen Zeitpunkt vom zuständigen Fachbereich getragen, da es sich um
vorhandenes öffentliches Straßenland handelt.
Die in der Lfd. Nr. 1.1, 1. Absatz genannten
Eigentumsverhältnisse müssen geändert werden. Das Flurstück 460,
Ferdinand-Schultze-Str. 8, befindet sich It. ALB im Eigentum des Landes
Berlin.
Die Formulierung auf S.1, letzter Satz, ist insofern zu
ändern, als "übertragen" zu streichen ist und durch
"übereignet" ersetzt werden sollte.
Die Formulierung auf S. 19, letzter Anstrich, ist insofern
zu ändern, als "abzutreten" zu streichen ist und durch "zu
übereignen" ersetzt werden sollte.
Die Formulierung auf S. 14, bzgl. der Leitungsrechte ist
insofern zu präzisieren, als klarzustellen ist, ob die Belastung im
Baulastenverzeichnis oder im Grundbuch erfolgen soll.
Gleichzeitig ist es aus Sicht des IS erforderlich, eine
Mitzeichnung des beabsichtigten Durchführungsvertrages vorzusehen. Dazu wird
empfohlen, den Vertragstext des Durchführungsvertrages per Mail an den IS zu
senden, damit die zahlreich erforderlichen Änderungshinweise gleich
eingearbeitet werden können. Da Sie Ihre Ausführungen zum
Durchführungsvertrag bereits zum Inhalt der Begründung des B-Plans gemacht
hatten, müssten die von IS dann noch zusätzlich gegebenen Hinweise zur
Änderung der von Ihnen gewählten Formulierungen bereits in die Begründung
übernommen werden. Sollten Sie diese Hinweise nicht übernehmen wollen, kann eine
Mitzeichnung des Durchführungsvertrags nicht in Aussicht gestellt werden.
Das Flurstück 460 befindet sich im Eigentum der ACB. 1998
wurde ein Kaufvertrag abgeschlossen. Seit März 2003 liegt es zur Eintragung
beim Grundbuchamt.
Die Belastung ist im Grundbuch (2. Abteilung des Grundbuches
Blatt Nr. 1802N) erfolgt.
Ergänzung Begründung
Der Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan XXII-VE 2 soll vom
Immobilienservice mitgezeichnet werden. Dies ist jedoch erst zu einem
späteren Verfahrenszeitpunkt erforderlich.
Zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan XXII - VE 2 gibt es seitens der Abteilung Bürgerdienste und
Soziales als Träger öffentlicher Belange keine Einwände oder
Änderungswünsche.
Das Plangebiet liegt zum Teil auf der
Altlastenverdachtsfläche (BBK 9325). Zur Aufklärung des Altlastenverdachts
wurde eine orientierende Bodenuntersuchung vom Vorhabenträger veranlasst. Es
wurden nicht alle vom Fachbereich Umwelt benannten relevanten
Schadstoffparameter (pH, LF, PAK, EOX) untersucht, so dass eine Beurteilung
der Altlastensituation nur eingeschränkt möglich ist. Es wird empfohlen zur
besseren Einschätzung der Belastungssituation, die fehlenden Parameter nach
zu untersuchen. Der Einschätzung und Beurteilung der Gutachter (Dipl.-Ing. Y
Pollack, Intecus, 12/2003) kann deshalb nicht uneingeschränkt gefolgt werden,
insbesondere nicht die Zuordnung zu den LAGA-Einbauklassen. Bei zukünftigen
Bodenbewegungen ist in jedem Fall eine Deklarationsanalytik erforderlich, die
es erlaubt, eine Einstufung in die LAGA Zuordnungsklassen vorzunehmen. Eine
Verwertung von Bodenaushub auf sensiblen Flächen und zur Herstellung einer
durchwurzelbaren Bodenschicht wird ausdrücklich nicht zugestimmt.
Den Punkt 1.2.3 Städtebauliche Situation – Altlasten –
bitte ich, nach nunmehr vorliegenden Untersuchungsergebnissen, inhaltlich zu
ändern: “Es wurden bei der orientierenden Untersuchung auf die Schadstoffparameter
Schwermetalle und Mineralölkohlenwasserstoffe Schadstoffgehalte festgestellt,
die eine Prüfwertüberschreitung bzgl. der beabsichtigten Nutzung nicht
erwarten lassen.”
Es bestehen keine Einwände gegen die geplante Nutzung.
Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung
Zu dem vorliegenden Entwurf o.g. B-Planes gibt es von
seiten des Amtes für Umwelt und Natur keine Bedenken bzw. Anregungen.
Eventuell auftretende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind in
erforderlichem Maß untersucht und berücksichtigt worden. Die im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens notwendige Prüfung zur Einhaltung der
Baumschutzverordnung bleibt hiervon unberührt.
Im Dezember 2003 wurden im Rahmen einer orientierenden
Bodenuntersuchung (Kontaminationsuntersuchung BV Landsberger Allee 347 357 in
Berlin Hohenschönhausen, Dipl.-Ing. Y. Pollak, 18.12.2003) 5 Kleinbohrungen
von der Geländeoberfläche aus niedergebracht und die Bohrproben auf die
Parameter Schwermetalle und Mineralölkohlenwasserstoffe analysiert. Der
Abgleich der ausgewählten Parameter mit den Prüfwerten der
Bundesbodenschutzverordnung zeigt keine Belastung des Untergrundes an. Alle
Ergebnisse liegen deutlich unterhalb der verfügbaren Prüfwerte. Die
Empfehlung, fehlende Parameter nach zu untersuchen, wird an den
Vorhabenträger weiter geleitet. Das Kapitel 1.2.3 der Begründung wird
angepasst. Gegen die geplante Nutzung bestehen vom Fachbereich Umwelt keine
Einwände.
Anpassung Begründung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hat im Wesentlichen einen
bestandssichernden Charakter. Baumaßnahmen sind derzeit nicht geplant. Für
spätere mögliche Baumaßnahmen greift die im Rahmen eines
Baugenehmigungsverfahrens dann notwendige Prüfung zur Einhaltung der
Baumschutzverordnung.
Gegen die Aufstellung des
Bebauungsplans XXII-VE 2 bestehen aus bauordnungsrechtlicher Sicht keine
Bedenken. Folgendes ist zu beachten:
Die
unter Punkt 2.3.11 aufgeführten Baulasten für das Leitungsrecht der
Flächen A, B, C und D, sowie die Fläche E für ein Geh- und Leitungsrecht
sind festzusetzen.
Die
Feuerwehrzufahrt ist festzulegen und auf dem Grundstück zu kennzeichnen.
Grundsätzlich schafft die Belastung von Flächen privater
Grundstücke nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 Baugesetzbuch (Belastung mit Geh, Fahr-
und Leitungsrecht) die Möglichkeit, die notwendige Inanspruchnahme notfalls
auch gegen den Willen des Eigentümers für Erschließungszwecke zu regeln. Die
Festsetzung im Bebauungsplan selbst gibt jedoch noch kein Nutzungsrecht,
sondern schafft die öffentlich-rechtliche Grundlage für die zu entschädigende
Inanspruchnahme der Fläche. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass mit
dem Grundbuchbereinigungsgesetz für Leitungsträger Möglichkeiten geschaffen
worden sind, für Leitungen, die vor dem 03.10.1990 bestanden haben,
beschränkte persönliche Dienstbarkeiten auf privaten Grundstücken zu
begründen. Damit bedarf es einer anderweitigen Sicherung (durch das
Bebauungsplanverfahren) nicht mehr. Außerdem ist festzustellen, dass für die
Festsetzung von Geh- und Leitungsrechten kein städtebauliches Erfordernis
besteht. Allein der Bestand der Leitungen rechtfertigt nicht die dauerhafte
Sicherung der Leitungen und damit die Belastung von Privateigentum.
Grundsätzlich sollten Leitungen im öffentlichen Straßenland liegen, was
prinzipiell in diesem Bereich möglich ist. Der Bebauungsplanentwurf wurde aus
vorgenannten Gründen überarbeitet. Die bisher geplante Sicherung von Geh- und
Leitungsrechten zugunsten der Bewag ist nicht erforderlich und entfällt. Die
Festsetzungen berücksichtigen durch die Wahl der Baugrenzen und der
überbaubaren Grundstücksfläche den Leitungsbestand. Die Sicherung des
Leitungsbestandes durch Baulasten liegt im Verantwortungsbereich der
einzelnen Leitungsträger.
Keine Änderung
Die Lage der Feuerwehrzufahrt ist kein städtebaulicher
Belang. Die Zufahrten zum Baugebiet sind im Projektplan (Anlage 3,
Durchführungsvertrag) gekennzeichnet und von der Feuerwehr zu nutzen. Eine
Sicherung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.
Zu den Kosten, die der
Vorhabenträger übernimmt, müssen auch die Nebenkosten der
Grundstücksneuordnung gehören, da das Tiefbauamt diese Mittel nicht zur
Verfügung hat.
Im Bereich Allendorfer Weg soll die Straßenbegrenzungslinie
den vorhandenen Straßenraum begrenzen. Die mit dem B-Plan geplante
Erweiterung im Bereich der Grundstücke Allendorfer Weg 2-6 wird für nicht
notwendig erachtet.
Das Tiefbauamt übernimmt die Kosten für die
Grundstücksumschreibung.
Das BA Lichtenberg, Abt. Personal, Finanzen und Kultur,
Haushalts- und Finanzmanagement hat in seiner Stellungnahme (vgl. S. 19)
keine Einwände zur Übernahme der Nebenkosten der Grundstücksneuordnung
geäußert. In den weiteren Verhandlungen zum Durchführungsvertrag ist zu
klären, ob der Vorhabenträger oder das Land Berlin die Nebenkosten der
Grundstücksneuordnung trägt.
Fortschreibung Durchführungsvertrag
Der Anregung wird entsprochen. Die Straßenbegrenzungslinie am
Allendorfer Weg 2-6 wird insofern geändert, dass sie den vorhandenen
Straßenraum begrenzt.
Änderung Bebauungsplan
Auf Grund der Bestätigung der Kostenübernahme muss § 5 des
Durchführungsvertrages nicht geändert werden.
Gegen die Festsetzung als Sondergebiet mit der besonderen
Zweckbestimmung “Autohaus mit Werkstatt” nehmen wir wie folgt Stellung:
• Es befinden sich
Telekommunikationslinien (TK-Linien) der Deutschen Telekom AG im
Planungsgebiet.
• Die Art und örtliche Lage der
im Planungsgebiet vorhandenen Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom
AG können Sie dem beigefügten Lageplanausschnitt entnehmen.
• Der Investor ist davon in
Kenntnis zu setzen, dass vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe
unserer Anlagen es erforderlich ist, dass die Bauausführenden vorher vom
Bezirksbüro Netze BBN 22 den aktuellen Leitungsbestand abzufordern haben.
• Sollten Änderungen an unseren
TK-Linien notwendig werden, sind der Deutschen Telekom AG die durch den
Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen entstehenden Kosten nach dem
Veranlasserprinzip zu erstatten.
Die Kabelschutzanweisung ist von den Bauausführenden zu
beachten.
Bei der Einplanung neu zu pflanzender Bäume im Rahmen des
Grün- und Freiflächenplanes im Bereich der vorhandenen TK-Linien ist das
Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen
ausreichend zu berücksichtigen. Auf Anforderung reichen wir Ihnen das
Merkblatt gern nach.
Die Deutsche Telekom AG ist kein Träger öffentlicher Belange.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, sind aber kein städtebaulicher
Belang, sondern betreffen die konkrete Baumaßnahme. Sie werden an den
Vorhabenträger weitergeleitet.
Keine Änderung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, sind aber kein städtebaulicher
Belang, sondern betreffen die konkrete Baumaßnahme. Sie werden an den
Vorhabenträger weitergeleitet.
Keine Änderung
Fazit:
Aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
ergibt sich keine Veränderung der Zielstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes. Die planungsrechtliche Sicherung eines Sondergebietes mit der
Zweckbestimmung Autohaus mit Werkstatt wurde bestätigt.