Drucksache - DS/1226/IX  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVII-50aba – Planreife für zwei Wohnbauvorhaben an der Prackenbacher Straße und westlich des Biesenhorster Weges (WA 12 und WA 13); Arbeitstitel: „Gartenstadt Karlshorst IIa“
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRinBauStadtFMJugBzStRin BauStadtFMJug,
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur BeschlussfassungDringliche Vorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
18.04.2024 
28. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Version vom 16.04.2024 PDF-Dokument
Dringl. VzB- Anlage 1  
Dringl. VzB - Anlage 2  
Dringl. VzB - Anlage 3 PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zu beschließen:

 

dass für die beantragten Bauvorhaben auf dem Einzelgrundstück an der Prackenbacher Straße (WA 12, 1 WE) und auf den Grundstücken zwischen Biesenhorster Weg, Wiesengrundstraße, Prackenbacher Straße, Lusenpfad und Langdorfer Straße (WA 13, 13 WE) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-50aba die Voraussetzungen für die Erteilung der Planreife gemäß § 33 Absatz 1 BauGB erfüllt sind.

 

Anlage 1: Prüfvermerk Stapl E 1 vom 23. Februar 2024

Anlage 2: Lageplan zum Bauvorhaben Prackenbacher Straße (WA 12)

Anlage 3: Lageplan zum Bauvorhaben Biesenhorster Weg (WA 13)

 

 

Begründung:

Der Beschluss zur Planreife gemäß § 33 Absatz 1 BauGB durch das Bezirksamt und die Bezirksverordnetenversammlung ist die notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer positiven planungsrechtlichen Stellungnahme zu den Bauanträgen der Bonava Gartenstadt 2 GmbH auf dem Einzelgrundstück an der Prackenbacher Straße (WA 12) und auf den Grundstücken zwischen Biesenhorster Weg, Wiesengrundstraße, Prackenbacher Straße, Lusenpfad und Langdorfer Straße (WA 13) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-50aba.

 

Gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BauGB kann ein Vorhaben während der Planaufstellung zugelassen werden, wenn

 

- die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 5 BauGB durchgeführt worden ist (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 BauGB):

 

Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 2 BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-50aba wurde in der Zeit vom 9. Mai 2022 bis einschließlich 10. Juni 2022, die erneute Behördenbeteiligung gemäß § 4a Absatz 3 BauGB in der Zeit vom 25. Mai 2022 bis 29. Juni 2022 durchgeführt. Sämtliche im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-50aba wurden vom Fachbereich Stadtplanung gesammelt, aufbereitet und untereinander sowie gegeneinander abgewogen. Der Abwägungsprozess wurde in schriftlichen Auswertungen dokumentiert. Die Abwägung beider Beteiligungsverfahren wurde am 4. April 2023 vom Bezirksamt beschlossen.

 

- anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht (§ 33 Absatz 1 Nummer 2 BauGB):

 

Die Bauvorhaben wurden eingehend geprüft und stehen den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans XVII-50aba nicht entgegen.

 

- der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt (§ 33 Absatz 1 Nummer 3 BauGB):

 

Die Antragstellerin hat in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2024 die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes bereits anerkannt.

 

sowie

- die Erschließung gesichert ist (§ 33 Absatz 1 Nummer 4 BauGB):

 

Die Erschließung der bereits parzellierten Grundstücke und ihrer entsprechenden Bauvorhaben wird über die öffentlich gewidmeten Straßenverkehrsflächen des Biesenhorster Weges, der Langdorfer Straße und der Prackenbacher Straße erfolgen. Die Antragstellerin hat sich gemäß dem städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan XVII-50aba vom 26. Juli 2018 und den beiden Nachträgen vom 29. Oktober 2021 und 13. November 2023 dazu verpflichtet, die entsprechenden Straßenverkehrsflächen in Abstimmung mit dem zuständigen Straßen- und Grünflächenamt parallel zur Wohnungsbaumaßnahme auszubauen und herzurichten.

 

Begründung der Dringlichkeit:

Um das Fortschreiten des Bauprozesses nicht unnötig hinauszuzögern, ist die Dringlichkeit gegeben.

 

 

a)      Auswirkungen auf die Umsetzung des strategischen Zielsystems:
Keine

b)      Auswirkungen auf die Digitalisierung der Verwaltungsleistungen:
Keine

c)      Auswirkungen auf den Haushaltsplan:
Keine

d)      Auswirkungen auf die KLR und das Budget:
Keine

 

 
 

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