Drucksache - DS/1225/IX  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-158 – Planreife für drei Wohnbauvorhaben an der Zwieseler Straße; Arbeitstitel: „Zwiesler Straße/Nord“
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRinBauStadtFMJugBzStRin BauStadtFMJug,
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur BeschlussfassungDringliche Vorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
18.04.2024 
28. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringl. VzB BA PDF-Dokument
Dringl. VzB BA - Anlage 1 PDF-Dokument
Dringl. VzB - Anlage 2 Planreife 11-158 PDF-Dokument
Dringl. VzB BA - Anlage 3 PDF-Dokument
Dringl. VzB BA - Anlage 4 PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zu beschließen:

 

dass für die beantragten Bauvorhaben auf dem Grundstück Zwieseler Straße 164 (WA 1, 2, 3 und 4) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs 11-158 die Voraussetzungen für die Erteilung der Planreife gemäß § 33 Absatz 1 BauGB erfüllt sind.

 

Anlage 1: Prüfvermerk Stapl E 1 vom 23. Februar 2024

Anlage 2: Lageplan zum Bauvorhaben im WA 1 und 2

Anlage 3: Lageplan zum Bauvorhaben im WA 3

Anlage 4: Lageplan zum Bauvorhaben im WA 4

 

Begründung:

Der Beschluss zur Planreife gemäß § 33 Absatz 1 BauGB durch das Bezirksamt und die Bezirksverordnetenversammlung ist die notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer positiven planungsrechtlichen Stellungnahme zu den Bauanträgen der WvM Berlin Immobilien + Projektentwicklung GmbH über die Errichtung von insgesamt 321 Wohnungen auf dem Grundstück Zwieseler Straße 164 (WA 1, 2, 3 und 4) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs 11-158.

 

Gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BauGB kann ein Vorhaben während der Planaufstellung zugelassen werden, wenn

- die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 5 BauGB durchgeführt worden ist (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 BauGB):

 

Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 2 BauGB wurde in der Zeit vom 21. November 2022 bis einschließlich 21. Dezember 2022, die erneute Behördenbeteiligung gemäß § 4a Absatz 3 BauGB in der Zeit vom 13. Dezember 2022 bis Ende Januar 2023 durchgeführt. Sämtliche im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Entwurf 11-158 wurden vom Fachbereich Stadtplanung gesammelt, aufbereitet und untereinander sowie gegeneinander abgewogen. Der Abwägungsprozess wurde in schriftlichen Auswertungen dokumentiert. Die Abwägung beider Beteiligungsverfahren wurde am 29. August 2023 vom Bezirksamt beschlossen.

 

- anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht (§ 33 Absatz 1 Nummer 2 BauGB):

 

Die Bauvorhaben wurden eingehend geprüft und stehen den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans 11-158 nicht entgegen.

 

- der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt (§ 33 Absatz 1 Nummer 3 BauGB):

 

Die Antragstellerin hat in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2023 die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes bereits anerkannt.

 

sowie

- die Erschließung gesichert ist (§ 33 Absatz 1 Nummer 4 BauGB):

 

Das Baugrundstück und die hier vorgesehenen Bauvorhaben werden über die öffentlich gewidmete Verkehrsfläche der Zwieseler Straße erschlossen. Darüber hinaus sollen die jeweiligen Baufelder ergänzend durch eine seitens der Vorhabenträgerin herzurichtende Privatstraße intern erschlossen werden. Die Antragstellerin hat sich gemäß dem städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan 11-158 vom 15. November 2023 dazu verpflichtet, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-158 befindlichen öffentlichen und privaten Straßen in Abstimmung mit dem zuständigen Straßen- und Grünflächenamt parallel zur Wohnungsbaumaßnahme auszubauen und herzurichten.

 

Begründung der Dringlichkeit:

Um das Fortschreiten des Bauprozesses nicht unnötig hinauszuzögern, ist die Dringlichkeit gegeben.

 

 

a)             Auswirkungen auf die Umsetzung des strategischen Zielsystems:
Keine

b)             Auswirkungen auf die Digitalisierung der Verwaltungsleistungen:
Keine

c)             Auswirkungen auf den Haushaltsplan:
Keine

d)             Auswirkungen auf die KLR und das Budget:
Keine

 

 
 

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