Duale Ausbildung unter Corona

Fehlzeiten

  • Ausfälle aufgrund von pandemiebedingter Kurzarbeit – sind relevant für Zulassung zur Abschlussprüfung § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG – unerheblich, ob Auszubildende diese zu ver-treten haben.
  • Abwesenheit von 10 % ist maximal zulässig (220 Ausbildungstage/Jahr davon 10 % sind 22 Tage/bei 3 Ausbildungsjahren max. 66 Ausbildungstage zulässig).
  • Bei der Beurteilung der aufgelaufenen Fehltage berücksichtigen die Kammern im-mer die Umstände des Einzelfalls.
  • Empfehlung: genaue Dokumentation der versäumten Ausbildungsinhalte, diese sind aber auch schnellstmöglich nachzuholen und entsprechend zu dokumentieren.

Verlängerung der Ausbildung

  • In den jeweiligen Ausbildungsordnungen sind die Prüfungsanforderungen festgeschrieben. Diese sind nicht veränderbar.
  • Bei längeren Ausfällen kann ein Antrag auf Verlängerung nach § 8 Abs. 2 BBiG bei den Kammern gestellt werden.
  • Verlängerungsantrag muss klar erkennen lassen, dass dieser für das Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.
  • Beurteilung erfolgt unter Betrachtung des Einzelfalls und ist u. a. davon abhängig, in wie weit Ausfälle kompensiert wurden.

Homeoffice/mobiles Arbeiten (HO/MA)

  • Nur Ausnahme. Soll und darf nicht zur Regel werden und ist abhängig vom Berufsbild und Ausbildungskonzept des Ausbildungsbetriebes.
  • Im HO/beim MA soll nur das Vertiefen von erworbenen Ausbildungsinhalten praktiziert werden.
  • Die Anleitung durch den Ausbilder/die Ausbilderin muss im gleichen Maße wie im Betrieb erfolgen und Arbeitsergebnisse sind zu kontrollieren.
  • Bereitgestellte Kommunikationsmittel sichern die Einwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten (wie sonst im Betrieb!).
  • Über geeignete digitale Infrastruktur wird ein uneingeschränktes Arbeiten und die Kommunikation ermöglicht.
  • Der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) ist fortlaufend zu führen und mit dem Verweis Tätigkeit im HO/MA zu versehen.
  • Zustimmung der Kammern für HO/MA ist nicht erforderlich.
  • Aber: die Überwachung der Ausbildung § 76 BBiG obliegt den Kammern, deshalb empfiehlt es sich, im Vorfeld die Beratung der Kammern zu nutzen (bspw. Hilfe bei der Konzepterstellung für das HO/MA).
  • Nachweislich dokumentieren:
    • Wo findet HO/MA statt?
    • Im welchen Umfang (bspw. 1 x die Woche für 8 Stunden)?
    • Wie und in welchen Abständen findet der Austausch Azubi und Ausbil-der/Ausbilderin statt?
    • Welche Arbeitsmittel werden benötigt und wer stellt diese?
    • Welche Inhalte der Ausbildungsordnung werden vermittelt?

Ausfall Berufsschulunterricht

  • Der Freistellungstatbestand § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG ist bei einer längerfristigen Schließung der Berufsschule nicht gegeben.
  • Azubis und Betrieb vereinbaren, wie die Ausbildung ohne Präsenzunterricht fortgeführt wird.
  • Ausbildungsbetrieb räumt Zeit, zur Nutzung digitaler Lernplattformen und um häusliche Lernaufträge erfüllen zu können, ein.

Kündigung von Ausbildungsverhältnissen

  • Wirtschaftliche Probleme und die Anmeldung einer Insolvenz berechtigen nicht, Ausbildungsverhältnisse zu kündigen.
  • Während eines Insolvenzverfahrens, bleiben Ausbildungsverhältnisse bestehen.
  • Bei Stilllegung ist der Betrieb verpflichtet, sich um eine Weiterführung der Ausbildung zu bemühen, die Kammern unterstützten hierbei.
  • Ebenfalls kann das Angebot der passgenauen Besetzung von den Kammern genutzt werden, Kontakte bei der
  • Der Ausbildungsberater/die Ausbildungsberaterin hilft Unternehmen, die Interesse haben Azubis aus insolventen Betrieben zu übernehmen, Kontakte bei der

Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern

  • Informationen zu Möglichkeiten der Sicherung von Ausbildungsplätzen, finden Sie bei der
  • Weitere Förderungen, u. a. vom Land Berlin, finden Sie auf den Seiten der HWK.