Wichtige Änderungen ab Januar 2025

Arbeitszeugnisse in elektronischer Form

Seit dem 01. Januar 2025 gilt nach der Neufassung von § 630 Satz 3 BGB, dass Arbeitszeugnisse auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erteilt werden können. Nach § 109 Gewerbeordnung ist hierzu die Einwilligung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin erforderlich.

Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung:

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sind ab Januar 2025 deutlich gestiegen und erstmals einheitlich in ganz Deutschland 8.050 Euro im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro.

digitale Lohnabrechnung

Nach § 108 Abs. 1 der Gewerbeordnung ist es ausreichend, dass die Lohnabrechnung in Textform vorliegt. Dies kann auch ein digitaler Datenträger erfüllen. Aber: Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen müssen sicherstellen, dass die betroffene Personen Zugang zu der digitalen Abrechnung haben. Es reicht nicht aus, dass die Lohnabrechnung nur digital zur Verfügung steht – sie muss den „Machtbereich“ des Empfängers tatsächlich erreichen. Die Rechtsprechung verlangt ggf. die Zustimmung der betroffenen Person zur digitalen Übermittlung. erfolgt die Übermittlung der Lohnabrechnung über ein digitales Mitarbeiter*in-Postfach, ist eine Zustimmung der betroffenen Person auch hier notwendig. Eine Betriebsvereinbarung ersetzt diese Zustimmung nicht.

Einkommenssteuer

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt ab dem 1. Januar 2025:

  • für Ledige von 11.784 Euro auf 12.096 Euro.
  • für Verheiratete auf 24.192 Euro.

Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) werden für jedes Kind auf 9.600 Euro erhöht.

Elterngeld

Für Geburten ab dem 1. April 2024 gelten neue Einkommensgrenzen. Außerdem wird die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesen Themen sind auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zusammengestellt. Für Geburten ab dem 1. April 2025 wird die Grenze für Paare und Alleinerziehende auf 175.000 Euro abgesenkt.

Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenze steigt

Wer eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, kann ab Januar 2025 mehr hinzuverdienen. Bei voller Erwerbsminderung ergibt sich eine jährliche Hinzuverdienst-Grenze von rund 19.661 Euro. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Mindesthinzuverdienst-Grenze rund 39.322 Euro. Weitere Informationen

Kinderzuschlag/Kindergeld

Der Kinderzuschlag (KiZ) für anspruchsberechtigte Familien steigt auf bis zu maximal 297,00 Euro pro Kind/Monat.
Das Kindergeld erhöht sich ab Januar 2025 um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind.

längerer Anspruch auf Kinderkrankengeld

Berufstätige Eltern, die gesetzlich krankenversichert sind, haben auch 2025 statt auf bislang zehn auf bis zu 15 Kinderkrankengeldtage (pro Kind/Elternteil) Anspruch. Für Alleinerziehende sind es künftig 30 statt bisher 20 Arbeitstage.

Mindestausbildungsvergütung

Seit dem Jahr 2020 gilt für Auszubildende mit Ausbildungsverträgen, die außerhalb der Tarifbindung liegen eine Mindestausbildungsvergütung. Diese Vergütung erhöht sich im Jahr 2025. Wer in 2025 mit einer Ausbildung beginnt, erhält im ersten Ausbildungsjahr mindestens 682 Euro. Im 2. Lehrjahr mind. 805 Euro und im 3. Lehrjahr mind. 921 Euro. Für ein eventuelles 4. Lehrjahr müssen Auszubildende dann mindestens 955 Euro pro Monat ausgezahlt bekommen.

Mindestlöhne in der Altenpflege

Pflegehilfskräfte:

  • bis 30.06.2025 15,50 €
  • ab 01.07.2025 16,10 €

qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit):

  • bis 30.06.2025 16,50 €
  • ab 01.07.2025 17,35 €

Pflegefachkräfte:

  • bis 30.06.2025 19,50 €
  • ab 01.07.2025 20,50 €

Wo der Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro pro Stunde.
FAQ zum Pflegemindestlohn

Mindestlohn-Branchen

Mindestlohn Dachdecker steigt zum 1. Januar 2025 auf 14,35 Euro pro Stunde für ungelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bzw. 16,00 Euro für Gesellinnen und Gesellen.

In der beruflichen Weiterbildung steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2025 auf 19,37 Euro pro Stunde für Pädagogische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, bzw. 19,96 Euro für Pädagogische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Bachelorabschluss.

Für die Elektrohandwerker und Elektrohandwerkerinnen steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2025 auf 14,41 Euro pro Stunde.

Der Mindestlohn für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung steigt zum 1. Januar 2025 für die Lohngruppe 1 (Einstiegslohn) auf 14,25 Euro und Lohngruppe 6 (Fachkräfte Glas- und Fassadenreinigung) auf 17,65 Euro.

Auch in der Leiharbeit steigen die Mindestentgelte.

Für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen erhöht sich der Lohn ab 01. Januar 2025, wie folgt:
  • Entgeltgruppe II 22,39 €
  • Entgeltgruppe III 20,54 €
  • Entgeltgruppe IV 16,51 €

Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche (Lohnuntergrenze nach 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) bis 28.02.2025 14,00 Euro pro Stunde, ab 01.03.2025 bis 30.09.2025 14,53 Euro.

Mindestlohn und Minijob

Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 Euro wirkt sich auch auf die Verdienstgrenze in Minijobs aus, sie erhöht sich dann von 538 Euro auf 556 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.672 Euro. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen prüfen, ob die gesetzliche Verdienstgrenze von insgesamt 556 Euro in der jeweiligen Beschäftigung beziehungsweise bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen durch die Erhöhung nicht überschritten wird. Die monatliche Höchstarbeitszeit für Minijobber (Mindestlohn pro Stunde gilt auch hier) liegt

  • ab 1. Januar 2025 bei rund 43 Stunden (556 Euro: 12,82 Euro = 43,37 Stunden)

Zusatzbeitrag für Gesetzliche Krankenkassen: Erhöhung auf 1,7 Prozent

Der allgemeine Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist für alle Versicherten gleich. Derzeit liegt er bei 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen individuell festlegen können. Dieser Zusatzbeitrag, den die Gesetzlichen Krankenkassen individuell zusätzlich zum Beitragssatz erheben können, steigt ab 01. Januar 2025, ob sie diese Erhöhung an die Versicherten weitergeben, das entscheiden die Kassen selbst. Welche Kasse welchen Zusatzbeitrag erhebt, sehen Sie auf dieser Liste.

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10360 Berlin

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