Wichtige Änderungen ab Januar 2026

Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung:

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sind ab Januar 2026 deutlich gestiegen und erstmals einheitlich in ganz Deutschland 8.450 Euro im Monat. 2025 belief sich die Grenze auf 8.050 Euro im Monat.

Einkommenssteuer

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt ab dem 1. Januar 2026:

  • für Ledige auf 12.348 Euro.
  • für Verheiratete auf 24.696 Euro.

Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) werden für jedes Kind auf 9.756 Euro erhöht.

Kinderzuschlag/Kindergeld

Der Kinderzuschlag (KiZ) für anspruchsberechtigte Familien steigt auf bis zu maximal 297,00 Euro pro Kind/Monat.
Das Kindergeld erhöht sich ab Januar 2026 um 4 Euro auf 259 Euro pro Kind.

längerer Anspruch auf Kinderkrankengeld

Berufstätige Eltern, die gesetzlich krankenversichert sind, haben auch 2026 statt auf bislang zehn auf bis zu 15 Kinderkrankengeldtage (pro Kind/Elternteil) Anspruch. Aber: 35 Arbeitstage pro Elternteil (bei mehreren Kindern).

Für Alleinerziehende sind es künftig 30 statt bisher 20 Arbeitstage. Aber: insgesamt maximal 70 Arbeitstage (bei mehreren Kindern).

Mindestausbildungsvergütung

Seit dem Jahr 2020 gilt für Auszubildende mit Ausbildungsverträgen, die außerhalb der Tarifbindung liegen eine Mindestausbildungsvergütung. Diese Vergütung erhöht sich im Jahr 2026.

Wer in 2026 mit einer Ausbildung beginnt, erhält im ersten Ausbildungsjahr mindestens 724 Euro. Im 2. Lehrjahr mind. 854 Euro und im 3. Lehrjahr mind. 977 Euro. Für ein eventuelles 4. Lehrjahr müssen Auszubildende dann mindestens 1.014 Euro pro Monat ausgezahlt bekommen.

Diese Beträge gelten für neue Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2026 abgeschlossen werden, und stellen eine Erhöhung gegenüber dem Vorjahr dar.

Mindestlöhne in der Altenpflege

Pflegehilfskräfte:

  • bis 30.06.2026 16,10 €
  • ab 01.07.2026 16,52 €

qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit):

  • bis 30.06.2026 17,35 €
  • ab 01.07.2026 17,80 €

Pflegefachkräfte:

  • bis 30.06.2026 20,50 €
  • ab 01.07.2026 21,03 €

Wo der Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 13,90 Euro pro Stunde.
FAQ zum Pflegemindestlohn

Mindestlohn-Branchen

Mindestlohn Dachdecker steigt zum 1. Januar 2026 auf 14,96 Euro pro Stunde für ungelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bzw. 16,60 Euro für Gesellinnen und Gesellen.

In der beruflichen Weiterbildung steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2026 auf 20,24 Euro pro Stunde für Pädagogische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, bzw. 20,86 Euro für Pädagogische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Bachelorabschluss.

Für die Elektrohandwerker und Elektrohandwerkerinnen steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2026 auf 14,93 Euro pro Stunde.

Der Mindestlohn für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung steigt zum 1. Januar 2026 für die Lohngruppe 1 (Einstiegslohn) auf 15 Euro und Lohngruppe 6 (Fachkräfte Glas- und Fassadenreinigung) auf 18,40 Euro.

Auch in der Leiharbeit steigen die Mindestentgelte.

Für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen erhöht sich der Lohn:
  • Entgeltgruppe II bis 31.03.2026 23,09 € | ab 01.04.2026 24,09 €
  • Entgeltgruppe III bis 31.03.2026 21,24 € | ab 01.04.2026 22,24 €
  • Entgeltgruppe IV bis 31.03.2026 17,21 € | ab 01.04.2026 18,21 €

Mindestlohn im Gerüstbauhandwerk ab 01. Januar 2026 in 14,35 Euro.

Mindestlohn im Maler und Lackierhandwerk für gelernte Arbeitnehmer*innen (Gesellen/Gesellinnen)
  • bis 30.06.2026 15,55 €
  • ab 01.07.2026 16,13 €

Mindestlohn und Minijob

Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro wirkt sich auch auf die Verdienstgrenze in Minijobs aus, sie erhöht sich dann von 556 Euro auf 603 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 7.236 Euro. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen prüfen, ob die gesetzliche Verdienstgrenze von insgesamt 556 Euro in der jeweiligen Beschäftigung beziehungsweise bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen durch die Erhöhung nicht überschritten wird. Die monatliche Höchstarbeitszeit für Minijobber (Mindestlohn pro Stunde gilt auch hier) liegt

  • ab 1. Januar 2026 bei rund 43 Stunden (603 Euro: 13,90 Euro = 43,38 Stunden)

Zusatzbeitrag für Gesetzliche Krankenkassen

Der allgemeine Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist für alle Versicherten gleich. Derzeit liegt er bei 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen individuell festlegen können. Dieser Zusatzbeitrag, den die Gesetzlichen Krankenkassen individuell zusätzlich zum Beitragssatz erheben können, steigt ab 01. Januar 2026, ob sie diese Erhöhung an die Versicherten weitergeben, das entscheiden die Kassen selbst. Welche Kasse welchen Zusatzbeitrag erhebt, sehen Sie auf dieser Liste.

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10360 Berlin

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