SonderFahrDienst SFD
Infobriefe zum Berliner SonderFahrDienst
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Informationen zum Berliner SonderFahrtDienst für Menschen mit Behinderung
In Berlin gibt es für Menschen mit Behinderung einen SonderFahrDienst, der
ausschließlich für private Fahrten im Rahmen von Freizeit und Erholung zur Verfügung steht.
Der SonderFahrDienst soll Menschen, die in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind, Gelegenheit geben, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Mit der Durchführung ist die Mobilitätszentrale "
SFD-Berlin" unter dem Betreiber Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eG (WBT), Genthiner Str. 36, 10785 Berlin. beauftragt.
Zum SonderFahrDienst gehören Assistenzleistungen wie die mit der Fahrt verbundene erforderliche Treppenhilfe( Tür-zu-Tür-Service).
Die Nutzung der Fahrzeuge sollte denen vorbehalten bleiben, die körperlich nicht in der Lage sind, den öffentlichen Personennahverkehr oder „normale“ Taxen zu benutzen, bzw. deren Wohnort oder Ziel nicht barrierefrei erreichbar ist
Nicht möglich ist die Inanspruchnahme des Fahrdienstes für Fahrten zu Ärzten, Krankenhäusern und Therapeuten sowie Fahrten von und zur Arbeit oder Schule. Eine Beförderung zur Tagespflege und Krankentransporte werden vom SonderFahrDienst ebenfalls nicht durchgeführt.
Für Ihre Fragen gibt es im Versorgungsamt ein
Kundentelefon zum SonderFahrDienst
Telefon:(030:) 90229 - 6433
Sprechzeiten:
Montag, Dienstag 9.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag 9.00 - 18.00 Uhr
Freitag 9.00 - 13.00 Uhr
Sie können uns auch per E-Mail erreichen
E-Mail:
sonderfahrdienst@lageso.berlin.de
Ein Beförderungsanspruch besteht nicht.
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Hinweis zur sicheren Beförderung
Ziel aller Beteiligten des Berliner Sonderfahrdienstes ist eine sichere Beförderung von Rollstuhlfahrern in Verbindung mit höchstmöglichem Gesundheitsschutz. Der Rollstuhl wird bei der Beförderung im Fahrzeug zum Fahrzeugsitz. Er ist durch Gurtverankerungen fest mit dem Fahrzeug zu verbinden. Erfüllt der Rollstuhl diese die Anforderungen zur Sitzfestigkeit im Fahrzeugsitz nicht, muss von einer Gefährdung für den Beförderten selbst und anderer Verkehrsteilnehmer ausgegangen werden. Das kann Auswirkungen sowohl auf die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs als auch auf den Versicherungsschutz der Insassen haben. Beides könnte in Frage gestellt werden, wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (§ 19 Abs. 2, Ziffer 2 StVZO). Deshalb die Bitte an alle Beteiligten, gemeinsam für ein hohes Maß an Sicherheit während der Fahrt zu sorgen.
Prüfen Sie, ob das Fahrtziel für Sie nicht auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden könnte.
Hier wär sicher auch der kostenlose Bus & Bahn-Begleitservice des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg hilfreich. Sie werden von Montags bis Freitags von 9 bis 19 Uhr bei vereinbahrtem Termin von der Wohnungstür bis zum Fahrtziel begleitet. Sie erreichen diesen Service unter der Telefonnummer 25 414 414. (Internet:
http://www.vbbonline.de/begleitservice
)
Auskunft und Beratung erhalten Sie außerdem von der BVG (BerlinerVerkehrbetriebe) unter der Telefonnummer: 19449.
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Wer kann den SonderFahrDienst nutzen?
Der/Die Antragstellende muss seinen / ihren Wohnsitz im Land Berlin haben.
Zugangskriterium zum SonderFahrDienst ist das Merkmal „T“ (Teilnahmeberechtigung zum SonderFahrDienst)
Wer hat Anspruch auf das Merkmal „T“?
- Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG" im Ausweis), einem mobilitätsbedingten Grad der Behinderung von mindestens 80 und nachgewiesenen Fähigkeitsstörungen beim Treppensteigen.
Eine einmalige befristete Berechtigung für die Dauer des ersten Feststellungsverfahrens erhalten:
- Personen, bei denen eine Krankenkasse oder ein anderer Leistungsträger aufgrund einer ärztlichen Verordnung die Kosten für einen Rollstuhl oder für einen Rollator übernommen hat.
Für die Durchführung des Berechtigungsverfahrens zur Erlangung des Merkmals "T" und für das Abrechnungsverfahren und die Erstattung im Rahmen eines Taxikontos ist ausschließlich das
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zuständig.
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Wie kann man den SonderFahrDienst nutzen?
Für die Teilnahme am SonderFahrDienst ist eine personenbezogene Magnetkarte notwendig.
Die Magnetkarte enthält den Namen und die Kundennummer. Diese Kundennummer ist gleichzeitig das "Aktenzeichen" für die Abrechnung der Eigenbeteiligung.
Die Ausstellung der Magnetkarte erfolgt (bei Vorliegen des Merkmals „T“) auf Antrag beim
Landesamt für Gesundheit und Soziales
- III C 2 -
Postfach 31 09 29, 10639 Berlin
Mit der Magnetkarte werden Fahrtbeginn und Fahrtende registriert und automatisch zur Abrechnung weitergeleitet. Der Nutzer erhält eine monatliche Auflistung der durchgeführten Fahrten, so dass er stets über einen aktuellen Überblick verfügt.
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Wie können die Fahrten bestellt werden?
Fahrten werden von der Berliner Mobilitätszentrale „SFD-Berlin“ vermittelt.
Dieses Beförderungsangebot (Zeitraum der Nutzung) besteht täglich in der Zeit von 5.00 Uhr morgens bis 1.00 Uhr nachts.
Wir empfehlen die Fahrten grundsätzlich 2 bis maximal 14 Tage vor dem eigentlichen Fahrtag anzumelden. Sollte der von Ihnen gewünschte Fahrtermin bereits belegt sein, können Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regiezentrale WBT Ausweichtermine anbieten.
Fahrtenwünsche können mit Angabe der Kundennummer von 7.00 – 17.00 Uhr angemeldet werden unter:
Telefonnummer:(030) 26 10 23 00
Telefax: (030) 26 10 23 99
Sie können Ihre Fahrten auch per E-Mail anmelden:
order@sfd-berlin.de(nur Bestellungen)
Im Internet finden Sie die Mobilitätszentrale "SFD-Berlin" unter http://www.sfd-berlin.de
.
Da zum Tür-zu-Tür-Service auch die mit der Fahrt verbundene erforderliche Treppenhilfe gehört, halten Sie bitte Für die Fahrtanmeldung benötigen Sie immer Ihre Kundennummer (diese finden auf Ihrer Magnetkarte)
für eine Fahrtanmeldung immer die folgenden Angaben bereit:
- Die Kundennummer (auf Ihrer Magnetkarte)
- Genaue Abholadresse: Postleitzahl, Straße, Hausnummer,
- eindeutige Angaben zum Treffpunkt,
- besonders zu beachtende Situationen bei der Abholung bzw. Ankunft
- Bei Treppenhilfe konkrete Anzahl der Stufen bzw. der Etagen
- Angaben zum Rollstuhl Größe, Gewicht, Falt-oder Elektrorollstuhl u.s.w.
- Rückrufmöglichkeit eine aktuelle Telefonnummer, eine Handynummer, die vor Ort auch erreichbar ist oder ein anderer Ansprechpartner
Bitte lassen Sie bei jeder Fahrtanmeldung prüfen, ob Ihre Angaben richtig im System aufgenommen wurden.
Für die Fahrtanmeldung können Sie auch das unter dem folgenden Link für
http://sfd.wbt-berlin.com/wp-content/uploads/2008/12/faxformular_sfd.pdf
eingestellte Formular verwenden und als Fax (030) 26 10 23 99 oder per Post versenden an WBT.
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Was kostet der SonderFahrDienst?
Grundsätzlich muss jeder Nutzer des SonderFahrDienstes eine Eigenbeteiligung entrichten.
Ausgenommen von der Eigenbeteiligung sind Heimbewohner/innen, die einen Barbetrag ( Taschengeld ) vom Sozialhilfeträger erhalten.
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Wie hoch ist die Eigenbeteiligung?
Die Eigenbeteiligung beträgt monatlich pro Fahrt:
- 1. - 8. Fahrt 2,05 € je Fahrt
- 9. - 16. Fahrt 5,00 € je Fahrt
- ab der 17. Fahrt 10,00 € je Fahrt
Eine ermäßigte Eigenbeteiligung entrichten
- Sozialhilfeempfänger (SGB XII)
- Empfänger der Grundsicherung (SGB XII)
- Empfänger von Leistungen nach SGB II ("Hartz IV")
Die ermäßigte Eigenbeteiligung beträgt monatlich pro Fahrt:
- 1. - 8. Fahrt 1,53 € je Fahrt
- 9. - 16. Fahrt 3,50 € je Fahrt<</li>
- ab der 17. Fahrt 7,00 € je Fahrt
Für mehr als eine Begleitperson je Berechtigten wird eine Kostenbeteiligung von 2,00 € pro Fahrt erhoben.
Beförderungen über die Landesgrenze hinaus (bis zu 5 km) kosten zusätzlich pauschal 3,00 € pro Person.
Für Stornierungen von bestellten Fahrten am Fahrtag wird eine Aufwandsentschädigung von 2,05 € erhoben.
Die einzelnen Fahrten werden durch die Magnetkarte erfasst. Die
Eigenbeteiligung wird dann vom Landesamt für Gesundheit und Soziales - III E 2 – monatlich mit den Berechtigten abgerechnet.
Nutzer/innen, die die Rechnung über die Eigenbeteiligung auch nach der zweiten Mahnung nicht bezahlen, werden vorübergehend von der Nutzung des Fahrdienstes ausgeschlossen und die Magnetkarte wird gesperrt. Dieser Ausschluss erfolgt bis zur Zahlung der rückständigen Beträge.
Nach zweimaligem vorübergehenden Ausschluss erfolgt der Dauerausschluss für die Teilnahme am gesamten SonderFahrDienst (Beförderung und Taxikonto).
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Was ist ein Taxikonto?
SonderFahrDienstberechtigte Personen, die aufgrund ihrer körperlichen Verfassung dazu in der Lage sind, können auch jedes andere Taxi nutzen und über ein Taxikonto abrechnen.
Die Taxirechnungen sind vom Berechtigten im Taxi zu begleichen (Vorkasse).
Die Taxiquittungen können jeweils für einen Monat gesammelt zur Abrechnung an das
Landesamt für Gesundheit und Soziales
- III C 2 -
Sächsische Str. 28, 10707 Berlin
(Postanschrift: Postfach 31 09 29, 10639 Berlin)
gesandt werden.
Für ein möglichst reibungsloses Abrechnungsverfahren ist es notwendig, beim erstmaligen Einreichen der Taxiquittungen die aktuelle Kontoverbindung anzugeben und die Nachweise beizufügen, sofern eine reduzierte oder keine Eigenbeteiligung geltend gemacht wurde. Später reicht dann die Kundennummer, die mit der ersten Abrechnung mitgeteilt wird.
Nutzer/innen, die eine Eigenbeteiligung bei Fahrten mit dem SonderFahrDienst zahlen, erhalten pro Monat für eingereichte Taxiquittungen (bis zu 150 €) nach Abzug der monatlichen Eigenbeteiligungspauschale von 40 € den Restbetrag als Zuschuss (maximal 110 €).
Sozialhilfeempfänger, Empfänger der Grundsicherung nach dem SGB XII oder Empfänger von Leistungen nach SGB II - Arbeitslosengeld II - (ermäßigte Eigenbeteiligung), erhalten für eingereichte Taxiquittungen (maximal 130 € pro Monat) nach Abzug einer Eigenbeteiligungspauschale in Höhe von 20 € monatlich einen Zuschuss bis zu 110 €.
Nutzer, die von einer Eigenbeteiligung befreit sind, erhalten für eingereichte Taxiquittungen einen monatlichen Zuschuss bis zu 110 €.
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Bearbeitungsstand von Taxiquittungen
Bearbeitungsstand/ Erstattung von Taxiquittungen
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20. Woche abgeschlossen
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Letzte Aktualisierung 03.05.2013
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Das bedeutet, alle bis zu dieser Woche eingegangenen Taxi-Quittungen sind abgearbeitet und die Erstattungssumme müsste in den nächsten Tagen auf Ihrem Konto eingehen. Da die Zahlbarmachung über die Landeshauptkasse Berlin läuft, ist eine genaue Zeitangabe nicht möglich!
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Notfallnummer
Die Mobilitätszentrale hat eine Notfall-Telefonnummer eingerichtet:
(030) 26 10 22 30
Diese Nummer darf jedoch
nur in folgenden Fällen verwendet werden:
- Rollstuhl defekt!
- Bestelltes Fahrzeug des SonderFahrDienstes ist nach 20 Minuten Wartezeit nicht erschienen!
- Nachts ist eine Weiterbeförderung durch den öffentlichen Personennahverkehr nicht mehr möglich!
- Kurzfristige Stornierung am Fahrtag wegen Erkrankung!
Die Bestellung von Fahrten oder die Annahme von Beschwerden ist über diese Nummer nicht möglich!!!
Härtefonds beim Landesbeirat für Menschen mit Behinderung
Nutzer/innen, die wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind die Eigenbeteiligung zu entrichten, können beim Landesbeirat für Menschen mit Behinderung (Härtefonds/SonderFahrDienst) einen Zuschuss beantragen. Auch für Fahrten im Rahmen der Ausübung eines Ehrenamtes kann ein Antrag auf Erstattung der Eigenbeteiligung gestellt werden. In beiden Fällen muss jedoch zunächst die vom Versorgungsamt in Rechnung gestellte Eigenbeteiligung vollständig bezahlt werden, bevor die Härtefonds-Kommission des Landesbeirats einen Zuschuss beziehungsweise eine Erstattung bewilligen kann.
Hier steht Ihnen Herr Steffen Petzerling - LfB 2 - zur Mobilitätsberatung und Klärung aller mit diesem Verfahren im Zusammenhang stehenden Anfragen und Problemen zur Verfügung.
Er ist für Sie montags bis freitags von 9.00 bis 14.00 Uhr erreichbar;
Tel: (030) 90 28 - 16 57, Fax:(030) 90 28 - 21 66,
E-Mail: steffen.petzerling@sengs.berlin.de;
Postanschrift: Geschäftsstelle des Landesbeirats für Menschen mit Behinderung, Oranienstrasse 106, 10969 Berlin.
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Link zur Verordnung über die Vorhaltung eines Fahrdienstes laden »
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Fahrdienste außerhalb des Freizeitbereichs
Nutzungskosten für notwendige Fahrdienste, die nicht in den Freizeitbereich fallen, können unter bestimmten Voraussetzungen von anderen Trägern übernommen werden, teilweise auch mit einer geringen Eigenbeteiligung:
- Die Kosten für Fahrten zur Arbeit, Schule und Ausbildung übernimmt für Arbeitnehmer und Angestellte der jeweils zuständige Rentenversicherungsträger.
- Für Selbstständige und Beamte das Integrationsamt, wenn ein Mensch mit Behinderung wegen Art und Schwere seiner Behinderung zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann.
- Für notwendige Fahrten zum Arzt und zu ambulanten Behandlungen und Therapien übernimmt die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen in der Regel die zuständige Krankenkasse.
Bitte informieren Sie sich bei den jeweiligen Stellen.
© Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)