Drucksache - DS/1739/VIII  

 
 
Betreff: Öffentlichkeitsbeteiligungen bei Bebauungsplanverfahren
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtSozWiArbBzStR StadtBüDArbFM,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
18.06.2020 
42. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen, die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Zur notwendigen Weiterführung von Bebauungsplanverfahren und zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Eindämmung des COVID-19 (Coronavirus) Anpassungen in der Beteiligungsform notwendig.

 

Für die Dauer der notwendigen Einschränkungen wegen des Infektionsrisikos werden abweichend von bisher im Bezirk getroffenen organisatorischen Regelungen zur Beteiligung diese wie folgt durchgeführt:

 

  • Die Bekanntmachungen über Ort und Dauer der jeweiligen Auslegung erfolgen wie bisher in einer Tageszeitung (§ 3 Abs. 1 und 2 BauGB) bzw. im Amtsblatt für Berlin (§ 3 Abs. 2 BauGB). Außerdem erfolgt eine entsprechende Pressemitteilung.

 

  • Die Dauer der jeweiligen Auslegung richtet sich weiterhin nach den gesetzlichen Bestimmungen und den bisher angewandten Regelungen im Bezirk Lichtenberg.

 

  • Die Unterlagen zu dem jeweiligen Beteiligungsschritt der Öffentlichkeit werden in Papierform im Bezirksamt ausgelegt. Eine Auslegung und Einsichtnahme im zuständigen Stadtteilzentrum ist nicht möglich.

 

  • Die Beteiligung in Papierform findet nicht in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung, sondern in einem anderen Raum des Dienstgebäudes, Alt-Friedrichsfelde 60, der kein Dienstraum mit dauerhaft anwesendem Personal ist, statt. Dieser Raum ist mit einem Telefonanschluss ausgestattet.

 

  • In den Bekanntmachungen wird darauf hingewiesen, dass die Einsichtnahme nur nach Terminabsprache möglich ist.

 

  • Während der Einsichtnahme vor Ort können Fragen telefonisch über den zur Verfügung gestellten Telefonanschluss bzw. im Nachgang auch schriftlich gestellt werden.

 

  • Die Einsichtnahme über das Internet ist in dem bekannt gemachten Auslegungszeitraum unverändert möglich. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit in die in Papierform ausgelegten Unterlagen kann jedoch aufgrund der Rechtslage auch bei Eindämmungsmaßen zur Verbreitung der Pandemie nicht verzichtet werden.

 

Die geänderten organisatorischen Abläufe wahren die Anforderungen aus dem BauGB an eine ordnungsgemäße Offenlage der Unterlagen und dienen gleichermaßen dem Schutz der Öffentlichkeit und der Beschäftigten. 

 

 
 

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