Drucksache - DS/1027/V
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: a)
Das
Ergebnis der Abwägung der vorgebrachten Anregungen im Rahmen der Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Bebauungsplan XXII-6d für den
Abschnitt der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Degner- und
Suermondtstrasse im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Hohenschönhausen. b)
Die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplans XXII-6d für die Dauer eines Monats
durchzuführen. Mit der Durchführung wird das Amt für Planen und Vermessen,
Fachbereich Stadtplanung, beauftragt. Begründung
siehe Anlage 1 Berlin,
den
Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Stadtentwicklung Anlage 1 BEZIRKSAMT ABTEILUNG STADTENTWICKLUNG BEBAUUNGSPLAN XXII-6d AUSWERTUNG DER BETEILIGUNG DER TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE Ziel/Zweck: Festsetzung einer
öffentlichen Grünfläche Mai 2004 Bebauungsplanverfahren XXII- 6 d Auswertung der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange Mit Schreiben vom 29.08.2003 wurden
gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) 15 Träger öffentlicher
Belange, zwei Nachbargemeinden, 16 Senats- und Bezirksamtsverwaltungen, der
Ausschuss für Stadtentwicklung sowie die Deutsche Telekom AG um Stellungnahme
zum Bebauungsplanentwurf gebeten. Es gingen 34 schriftliche Rückäußerungen ein.
Diese Rückäußerungen beinhalten zum Teil Anregungen, die bei der Fortschreibung
des Bebauungsplanentwurfes Berücksichtigung finden. Von 3 Trägern erfolgte
keine Rückantwort. In tabellarischer Form (Abschnitt A)
sind die eingegangenen Rückäußerungen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes
aufgeführt. Im Zuge der Prüfung der vorgebrachten Anregungen sind
Auswertungsvorschläge erstellt worden (Abschnitt B). Die nachfolgende Auswertung
berücksichtigt alle bis zum 05.02.2004 eingegangenen Stellungnahmen. (A) Liste
der beteiligten Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinden und Senats- und
Bezirksamtsverwaltungen
(B) Abwägungsvorgang und Auswertung der einzelnen Stellungnahmen: BVG (lfd. Nr. 4)
Kurzinhalt der Stellungnahme vom 09.10.03: Im Bereich der Baumaßnahme befinden sich die in den
beigefügten Lageplänen eingezeichneten Kabelanlagen/Erdungsanlagen der
Bahnstromversorgung der Straßenbahn (Kabel im Baubereich außer Betrieb). Die
entsprechende Höhenlage der Kabel ist zu sichern. Wegen genauer Trassenbestimmung durch Kabelortung und/oder
Sicherungsmaßnahmen wird um Abstimmung gebeten. Im Bereich der Baumaßnahme wird keine Errichtung von
Bahnstrom- und Signalanlagen sowie Anlagen der Licht- und Krafttechnik der
Straßenbahn beabsichtigt. Unter Einhaltung erforderlicher Rücksprachen mit den
zuständigen Bereichsleitern bzw. Mitarbeitern, bestehen keine Einwände und es
wird die Zustimmung erteilt. Auswertung der Stellungnahme: Das im Plan dargestellte Kabel befindet sich außerhalb des
Geltungsbereichs. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Berliner Wasserbetriebe (lfd. Nr. 6)Kurzinhalt der Stellungnahme vom 30.09.03: In der geplanten öffentlichen Grünfläche befinden sich
Kanäle der Berliner Wasserbetriebe, die leitungsrechtlich gesichert werden
müssen. Der erforderliche Schutzstreifen wurde in rot dargestellt. Diese Fläche darf nicht überbaut und auch nicht mit
tiefwurzelnden bzw. besonders wertvollen Pflanzen besetzt werden. Außerdem
müssen die vorhandenen Schächte im jederzeit mit Fahrzeugen bis 260 KN bei
geeigneter Wegbefestigung, zugänglich sein. Unter Berücksichtigung der o. g. Belange bestehen seitens
der Berliner Wasserbetriebe keine Bedenken gegen den vorliegenden
Bebauungsplanentwurf. Auswertung der Stellungnahme: Der Anregung wird nicht
gefolgt. Die Eintragung von Leitungsrechten auf öffentlichen Flächen
ist nicht erforderlich, da der öffentliche Eigentümer bereit ist, eine zum Wohl
der Allgemeinheit erforderliche Inanspruchnahme in geeigneter Form zu
ermöglichen. Bewag – Wärme (lfd. Nr. 7) Kurzinhalt der Stellungnahme vom 29.08.03: In dem betreffenden Bereich sind Fernwärmeanlagen der Bewag
vorhanden. Auszüge aus den Grobtrassenplänen liegen bei. Es wird davon ausgegangen, dass bei eventuellen
Tiefbauarbeiten die beauftragten Firmen die ordnungsgemäßen
Planauslegeverfahren durchführen. Ansonsten bestehen keine weiteren Einwände und Bedenken. Auswertung der Stellungnahme: Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist
nicht erforderlich. Senatsverwaltung für Finanzen I D 15 –
Hauswirtschaftliche Aspekte (lfd. Nr. 20) Kurzinhalt der Stellungnahme vom 01.12.03: In Ergänzung zu dem Schreiben vom 2. Oktober 2003 (Stapl: darin wurden keine Bedenken geäußert) wird bezüglich der haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen davon ausgegangen, dass die im B-Plan-Entwurf dargelegten finanziellen Auswirkungen vom Haushaltsbereich (Servicebereich Finanzen) des Bezirksamtes geprüft und ggf. bereits mit den relevanten Finanzierungsträgern abgestimmt wurden. Es wird auf das 3. Haushaltswirtschaftsrundschreiben vom 31. Oktober 2003 verwiesen. Auswertung der Stellungnahme: Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Abteilung Finanzservice und das Amt für Umwelt und Natur
haben sich in ihren Stellungnahmen (lfd. Nr. 28 und 32) zu den finanziellen
Auswirkungen geäußert. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – I E 124 (lfd. Nr. 22) Kurzinhalt der Stellungnahme vom 12.09.03: Gegen den vorliegenden B-Planentwurf bestehen aus landschaftsplanerischer Sicht keine Bedenken. Er entspricht den Zielen des Landschaftsprogramms sowie den Zielen des Landschaftsplanes “Obersee”. Bei der Finanzierung sollten Ausgleichs- und Ersatzmittel prioritär eingesetzt werden. (z.B. A+E aus den geplanten Verdichtungen des Sportforums) Auswertung der Stellungnahme: Über die Ausweisung der Fläche als Ausgleichsfläche wurde im
B-Planverfahren 11-9 (Sportforum) bereits diskutiert. Es wurde festgestellt,
dass für den Ankauf von Ausgleichsflächen keine finanziellen Mittel zur
Verfügung stehen. Außerdem stellt sich die B-Planfläche größtenteils als
Brachfläche mit Spontanvegetation dar, auf der gestaltende Maßnahmen keine
ökologische Aufwertung bedeuten würden. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung / Verkehr – VII B 21 (lfd. Nr. 24) Kurzinhalt der Stellungnahme vom 01.10.03: Aus übergeordneter verkehrlicher Sicht sind keine Betroffenheiten auf das Straßenhauptnetz erkennbar. Hinsichtlich der Ausbildung möglicher Wegeplanungen sollten diese auch als Radwegeverbindung nutzbar gestaltet werden. Auswertung der Stellungnahme: Bei den vorbereitenden Untersuchungen zum B-Plan wurde ein
Gestaltungsvorschlag erarbeitet, der innerhalb der Grünverbindung auch einen
Radweg vorsieht. Es ist davon auszugehen, dass auch bei einer weiterführenden Planung
ein Radweg vorgesehen wird. Die Einteilung der Fläche ist jedoch nicht
Gegenstand des B-Planverfahrens. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen – III C 35 (lfd. Nr. 26) Kurzinhalt der Stellungnahme vom 17.09.03: Grundsätzlich keine Bedenken. Um jedoch auch bei dem derzeitigen Eigentümer der Flächen Verständnis für die Planung zu erlangen, sollte eine zügige Klärung der Finanzierung der Maßnahme angestrebt werden. Auswertung der Stellungnahme Vom Finanzservice des Bezirksamtes wurden im April diesen
Jahres Finanzmittel von 225.000 € für den Erwerb der Fläche gesperrt. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. Finanzservice (lfd. Nr. 28) Kurzinhalt der Stellungnahme vom 06.10.03: Der geplante Erwerb eines Teils des Flurstücks 148 mit einer Größe von 8.451 m² und den damit verbundenen Grunderwerbsnebenkosten und Folgekosten für die Grünflächenpflege wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der äußerst kritischen finanziellen Situation in Berlin wird auch längerfristig keine Entspannung der Haushaltslage erwartet. Es wird davon ausgegangen, dass die Notwendigkeit des bereits genannten Grunderwerbs diesbezüglich genauestens überprüft wurde. Voraussetzung für eine Finanzierung ist eine anerkannte Dringlichkeit und daraufhin eine rechtzeitige Finanzplanung von den beteiligten OE (Organisationseinheiten). Eine zusätzliche Finanzierungszusage ist damit nicht verbunden. Darüber hinausgehende Angaben des vorliegenden Entwurfes werden durch den FB Haushalts- und Finanzmanagement nicht beurteilt. Es wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme in der weiteren Arbeit entsprechende Berücksichtigung findet. Auswertung der Stellungnahme: In der Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Natur vom 05.02.04 (lfd. Nr. 32) wird die gegenwärtige Haushaltslage beschrieben. In der Investitionsanmeldung für die Haushaltsjahre 2004 – 2008 ist der Ankauf der NEB-Fläche nicht enthalten. Mittlerweile wurde das Thema “NEB” im Stadtentwicklungsausschuss und im Bezirksamt behandelt. Als Ergebnis wurde die Beibehaltung der geplanten Festsetzung als öffentliche Grünfläche festgelegt. Dem Stadtplanungsamt wurde vom Finanzservice mit Fax vom 28. April 2004 mitgeteilt, dass mit Zustimmung der Bürgermeisterin für den Ankauf der Fläche Mehrausgaben zugelassen werden mit einem Ausgleich bei der Investitionsmaßnahme “Neubau Gymnasium Ahrensfelder Chaussee”. Die Mittel in Höhe von 225.000 € wurden im Kapitel 37 33 / Titel 701 05 gesperrt. Amt für Umwelt und Natur (lfd. Nr. 32) Kurzinhalt der Stellungnahme vom 07.10.03: 1. Die geplante Festsetzung, den Teilabschnitt der ehemaligen Industriebahntrasse als öffentliche Grünanlage auszuweisen entspricht den Zielen des im Verfahren befindlichen Landschaftsplans XXII-L-5, Obersee/Orankesee. 2. Die notwendige Fläche für die Erschließung des im Hinterland der Degnerstraße 23 befindlichen Wohn- und Gewerbeobjektes muss aus der öffentlichen Grünanlage herausgenommen und als Erschließungsfläche festgesetzt werden. Eine Erschließung von Gebäuden über eine öffentliche Grünanlage ist entsprechend § 6 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) vom 24.11.1997 nicht möglich. 3. Das Grundstück Oberseestraße 89 A ist aus der öffentlichen Grünanlage herauszunehmen, wenn die Wohnnutzung erhalten bleibt. Sollte es Ziel sein, die Wohnnutzung aufzugeben, ist zu beachten, dass bei Übernahme der Grünfläche in das Fachvermögen des Amtes für Umwelt und Natur die Nutzung beendet und das Gebäude beseitigt sein muss. Bei Übernahme der geplanten öffentlichen Grünanlage in das Fachvermögen des Amtes für Umwelt und Natur ist die Nutzung der dort befindlichen Garagen zu beenden. Die Weiterführung einer Garagennutzung entspricht nicht den Fachaufgaben des Amtes. Die Baukörper sind zu beseitigen. Die Übergabe der Flächen kann nur ohne Versiegelung erfolgen. Die gärtnerische Nutzung ist ebenfalls zu beenden und entsprechende Häuschen (Gartenhäuser, Schuppen etc.) zu beseitigen. Die haushaltsmäßigen Auswirkungen belaufen sich auch über die notwendigen Betriebskosten (Straßenreinigungsgebühren und Pflichten zum Winterdienst). Auswertung der Stellungnahme: Zu 1. Wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Zu 2. Für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 252 (Hinterland der Degenerstr. 23) ist im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) eingetragen. Zurzeit besteht diese aus einem ca. 3-4 m breiten betonierten Weg, der zur Erschließung des Wohn- und Gewerbegrundstücks dient. Dieser Weg müsste auch nach Festsetzung des B-Plans als Verkehrsfläche fungieren. Bei den Verkaufsverhandlungen mit der NEB sollte eine Lösung dahingehend verfolgt werden, dass die Erschließungsfläche aus dem festzusetzenden Grundstück geteilt wird und entweder weiterhin im Eigentum der NEB verbleibt oder vom Eigentümer des Flurstücks 252 erworben wird. Bei einer Teilung wird die Reduzierung des Geltungsbereichs des B-Plans erforderlich. Zu 3. Das ehemalige Garagengrundstück Oberseestr. 86 / Sabinensteig 21, über das das Grundstück 89 A und die auf der Fläche der NEB befindlichen Garagen bisher erschlossen wurden, wurde von der TLG an einen Bauträger veräußert. Es liegt eine Baugenehmigung für Wohnungsbau vor, das Baugrundstück wurde beräumt, erste Baumaßnahmen durchgeführt. Eine Klärung über die Erschließung der noch auf der NEB-Trasse befindlichen Gebäude erfolgte nach unserer Kenntnis beim Grundstücksverkauf durch die TLG nicht. Im Wohnungsbauprojekt wurde die Erschließung nicht berücksichtigt. Für die Garagennutzer und die Nutzerin der Oberseestr. 89 A besteht zurzeit keine Zugangsmöglichkeit zu ihren Gebäuden. Einige Garagenbesitzer und die Pächterin der Oberseestr. 89 A beabsichtigen, gegen den Eigentümer zu klagen, es kommt möglicherweise zu einem langwierigen Rechtsstreit. Ihr Pachtverhältnis endet im Sommer 2004. Über die vertraglichen Bindungen der anderen Pächter liegen uns keine Informationen vor. Beim beabsichtigten Grundstückskauf durch das Land Berlin wird die Beräumung Gegen- stand der Verkaufsverhandlungen mit der NEB sein. In der ergänzenden Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Natur v. 05.02.04 (lfd. Nr. 32) ist eine Aussage über die laufenden Kosten enthalten. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Amt für Umwelt und Natur (lfd. Nr. 32, ergänzende Stellungnahme) Kurzinhalt der Stellungnahme vom 05.02. 04: Ergänzend zur Stellungnahme vom 07.10.2003 erfolgen Aussagen zu Erst- und Folgekosten (soweit abschätzbar) für die geplante öffentliche Grünanlage. Einmalige Kosten ca. 211.000 € Grunderwerbskosten (von Stapl benannt) ca. 11.600 € Grunderwerbssteuer und Notarkosten ca. 165.000 € Herstellung der Grünanlage mit 3-4 m breitem Fuß- und Radweg, 500 m² Spielfläche und einer extensiven Begrünung mit Baum- und Strauchgruppen Eventuelle Entschädigungszahlungen und Abrisskosten für die Lauben und Gebäude sind derzeit nicht zu beziffern, da hierzu detaillierte Informationen zu den bestehenden vertraglichen Bindungen notwendig sind. So können evtl. nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz unkündbare Verträge existieren, die eine Realisierung der geplanten Grünfläche beeinflussen bzw. verzögern können. Laufende Kosten ca. 3.200 € BSR-Gebühren ca. 16.000 € Pflege Hinzuzurechnen ist die Grundstückssteuer, deren Höhe derzeit nicht bekannt ist. Die einmaligen Kosten sind in der Investitionsplanung anzumelden. Auf Grund der angespannten Haushaltslage sind die Anmeldungen auf unabweisbare Einzelfälle beschränkt. Inwieweit die vorliegende Bauvoranfrage und die Veränderungssperre einen unabweisbaren Ankauf rechtfertigt, ist vom Bezirksamt zu prüfen. Der B-Plan 6d wurde zu dem Zweck der Anlage einer Grünverbindung aufgestellt und dieses Ziel wurde vom Bezirksamt beschlossen. Die in der Bauvoranfrage geplante Erschließungsstraße mit Wegerecht wird einer Grünverbindung in keiner Weise gerecht. Es werden nicht nur vorhandene Biotope erheblich beeinträchtigt bzw. beseitigt, auch der Erholungswert ist sehr in Frage zu stellen. Die Auswirkungen für den Naturhaushalt sind sehr negativ zu bewerten. Somit widerspricht die geplante Bebauung dem Ziel des B-Plans 6d und ist im gemeinsamen Interesse zu verhindern. Die Anmeldung für die Haushaltsjahre 2004 – 2008 ist bereits erfolgt, die Flächen der Industriebahn sind darin nicht enthalten. Eine Nachmeldung ist vom Bezirksamt zu beschließen. Andernfalls ist eine Anmeldung vor 2009 nicht realistisch. Die Fristen, innerhalb derer ein Ankauf der Fläche bzw. erste Verkaufsverhandlungen notwendig werden, um die beabsichtigte Bebauung zu verhindern, sind nicht bekannt. Sollte ein Ankauf über die Investitionsplanung innerhalb der gegebenen Frist nicht möglich sein, kann ein Kauf über Ausgleichsmittel versucht werden. In welcher Höhe solche Mittel in den nächsten Jahren zur Verfügung stehen, ist jedoch nicht bekannt. Die laufenden Kosten werden im Haushalt Berücksichtigung finden. Auswertung der Stellungnahme: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie
unterstreichen die Notwendigkeit der Weiterführung der Planung. Im April 2004 wurde zum Thema “Niederbarnimer Eisenbahntrasse” im Stadtentwicklungsausschuss festgelegt, dass die bisherige Planung weiter verfolgt werden soll. Auch im Bezirksamt wurde fachliches Interesse an der Festsetzung einer öffentlichen Grünanlage festgestellt. Dem Stadtplanungsamt wurde daraufhin vom Finanzservice mit Fax vom 28. April 2004 mitgeteilt, dass mit Zustimmung der Bürgermeisterin für den Ankauf der Fläche Mehrausgaben zugelassen werden mit einem Ausgleich bei der Investitionsmaßnahme “Neubau Gymnasium Ahrensfelder Chaussee”. Die Mittel in Höhe von 225.000 € wurden im Kapitel 37 33 / Titel 701 05 gesperrt. Eine schnellstmögliche Beantragung der Mehrausgaben durch UmNat ist erforderlich, damit die Ankaufsverhandlungen zügig beginnen können. Innerhalb dieser Verhandlungen müssen auch die angesprochenen Probleme hinsichtlich der Beräumung geklärt werden. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Fachbereich Vermessung – Verm E 1 (lfd. Nr. 33) Kurzinhalt der Stellungnahme vom 09.09.03: · Bebauungsplanentwurf Geltungsbereichsgrenzen müssen auf festgestellten Grenzen liegen, sollte dies nicht möglich sein, bedarf es einer eindeutigen Bemaßung zu festgestellten Grenzen. Sonstiges: Die Geltungsbereichsgrenzen für den Bebauungsplan verlaufen im Osten, Süden und Westen identisch mit den Flurstücksgrenzen des Flurstücks 148 der Flur 7. Lediglich für die Begrenzung im Norden und gleichzeitig Straßenbegrenzungslinie zur Suermondtstraße wurde die Gerade in Verbindung zwischen den Eckpunkten der Flurstücke 149 im Westen und 248 im Osten gewählt (Absprache zwischen Stapl und Verm am 11.03.2003). Unverständlich ist, warum die Darstellung hier im Gegensatz zum Lageplan zur Veränderungssperre XXII-6d/10 und zu unserer gelieferten Planunterlage einen abweichenden Verlauf zeigt. Da die Straßenbegrenzungslinien in grün dargestellt sind, ist das Erscheinen der textlichen Festsetzung fraglich. · Planunterlage ist prüfbar Sonstiges: Die Beschriftung der Flur- und Gemarkungsgrenzen fehlt. Östlich der Degnerstraße wurde die Flurstücksnummer 349 verstümmelt. · Layout: Legende zum Entwurf und zur Planunterlage sind hier zur TÖB nur in gekürzter Form aufgeführt. Sonstiges: Zur öffentlichen Auslegung: Format A1 entspr. “Handbuch” · Liegenschaftsrechtliche Prüfung: Grenzuntersuchung liegt zurzeit noch nicht vor. Hinweis: - Maßbezug nur auf festgestellte Grenzen mit einwandfreiem Katasternachweis! - Falls keine festgestellten Grenzen vorhanden sind, müssen Grenzfeststellungsverfahren durchgeführt werden Im Verlauf des B-Planverfahrens sind Verfahren aufgrund des Vermessungsgesetzes (VermGBln) notwendig - Mögliche Verfahren bzw. Maßnahmen: Gemäß § 24 VermGBln Vermessungen zum Vollzug der Bauleitplanung Auswertung der Stellungnahme: Da das Vermessungsamt die weitere Bearbeitung des Planes übernimmt, werden die Hinweise, nachdem sie mit dem Stadtplanungsamt diskutiert wurden, in geeigneter Form berücksichtigt. Bau- und Wohnungsaufsichtsamt - BWA (lfd. Nr. 34) Kurzinhalt der Stellungnahme vom 19.09.03: IV. 3. Veränderungssperre und Zurückweisung: Bitte den zweiten Absatz ergänzen : .... und am 18.06.2003 die negative Bescheidung des Vorbescheidsantrages. Sonstiges: Die Bewohnerin des Hauses Oberseestraße 89A hat, wie erst jetzt bekannt wurde, in diesem Haus ihren Hauptwohnsitz. Die Zulässigkeit dieser Wohnnutzung wird außerhalb des B-Planverfahrens geklärt. Allerdings kann somit nicht von einer vergleichbaren kleingärtnerischen Nutzung ausgegangen werden, denn auch wenn die vorgenommene Nutzungsänderung nicht genehmigt werden würde, kann der eventuell zu erwartende Rechtsstreit Jahre in Anspruch nehmen. So lange müsse die Erreichbarkeit des Grundstückes gesichert werden. Auswertung der Stellungnahme: Den Anregungen wird teilweise gefolgt. Der zweite Absatz unter Pkt. IV.3. wird ergänzt. Zu Sonstiges: Dem Stadtplanungsamt liegt für die Oberseestr. 89 A kein Antrag auf Umnutzung zu Wohnzwecken vor. Deshalb wird planungsrechtlich von einer kleingärtnerischen Nutzung ausgegangen. Eine Umnutzung kann auch künftig nicht genehmigt werden, da sie den Zielen der Planung entgegensteht. Die Erreichbarkeit erfolgte bisher über das Garagengrundstück der TLG, das vor kurzer Zeit veräußert wurde. Die Erschließung hätte im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf geregelt werden müssen, was offensichtlich nicht geschehen ist. Weitere Ausführungen dazu s. Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Natur (lfd. Nr. 32). Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Fazit: In Auswertung der
vorgebrachten Anregungen wird möglicherweise aufgrund der noch auf dem
Trassengelände vorhandenen Nutzungen eine Reduzierung des
Geltungsbereichs erforderlich. Diese Nutzungen sind
Ansonsten wird die
Planung auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfs zur Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange weiter verfolgt. |
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