Drucksache - DS/0980/V
Das
Bezirksamt bittet die BVV, die nachstehende Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:
Berlin,
den 2004
Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Stadtentwicklung BEZIRKSAMT LICHTENBERG VON
BERLIN
Abteilung
Stadtentwicklung Amt für Planen und Vermessen Fachbereich Stadtplanung BEBAUUNGSPLAN
XXII-39 Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange 10. April – 12. Mai 2003 Zusammenfassung der
eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung Zusammenfassung Die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB fand in der Zeit vom 10. April bis zum 12.
Mai 2003 statt. Einigen Trägern wurde auf Antrag eine Nachfrist gewährt.
Insgesamt liegen die Stellungnahmen von 28 Trägern (einschl. Senatsverwaltungen und
Nachbarbezirken) sowie von 11 Ämtern bzw. Abteilungen des Bezirksamtes
Lichtenberg vor. 18 Träger bzw. Abteilungen des Bezirksamtes äußerten keine
Bedenken oder Anregungen bzw. waren in ihren Belangen nicht berührt. Vier
Träger (Amt Ahrensfelde, IBB, Landesschulamt, Immobilienservice BA Lichtenberg)
haben keine Stellungnahme abgegeben. Das Ergebnis der Trägerbeteiligung fließt
in die Planung ein. Aus der Abwägung der Stellungnahmen resultierte
lediglich eine wesentliche Änderung der Planungsziele: Seitens der
Abteilung Umwelt und Gesundheit, Amt für Umwelt und Natur des Bezirksamtes
Lichtenberg (lfd. Nr. 35) wurde darauf hingewiesen, dass eine Wohnnutzung
entlang der Ahrensfelder Chaussee ohne Schallschutzmaßnahmen als bedenklich
anzusehen ist. Zusammen mit den Ergebnissen einer Schallimmissionsprognose
führte dies zur Festsetzung von zwei jeweils ca. 40 m tiefen
Gewerbegebietsflächen an der Ahrensfelder Chaussee anstelle von
Mischgebietsausweisungen. Außerdem wird im allgemeinen Wohngebiet WA 9 ein dem
Schallschutz dienender, straßenbegleitender Baukörper festgesetzt . Einzelne Stellungnahmen und Abwägung A. Senatsverwaltungen und Landesbehörden 1. Gemeinsame Landesplanungsabteilung – GL 8 – mit Schreiben vom 19.05.03 1.1 Ziele
der Raumordnung: Der B-Plan unterstützt
Ziel 1.0.1 des Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum
Brandenburg – Berlin (LEPeV), wonach Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der
Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben und brachgefallene Bauflächen
schnellstmöglich beplant und einer neuen Nutzung zugeführt werden sollen. Außerdem wird Ziel 1.0.5 LEPeV
unterstützt, wonach nicht mehr benötigte, bisher militärisch genutzte bauliche
Anlagen und Militärflächen im räumlichen Zusammenhang zur Ortslage für
Siedlungszwecke bereitzustellen sind. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 1.2 Grundsätze
und sonstige Erfordernisse der Raumordnung: Dem B-Plan stehen keine Erfordernisse
der Raumordnung entgegen. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 2. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und
Sport, Abt. IX – Sport – IX B 13 – mit Schreiben vom 09.05.03 Es wird
bemängelt, dass der Sektor Sport nicht berücksichtigt wurde. Unter
Zugrundelegung der Richtwerte für gedeckte und ungedeckte Sportflächen wären
bei geplanten 650 Wohneinheiten (WE) und einem Belegungsschlüssel von 2,5
Einwohnern/WE 553 m2 gedeckte und 463 m2 ungedeckte
Sportflächen bereitzustellen. Dies entspräche einer Sporthalle (1 Hallenteil)
und 3 bis 4 Kleinspielfeldern. Stapl: Der Anregung wird nicht gefolgt. Es ist nicht beabsichtigt, im Plangebiet öffentliche
Sportanlagen zu errichten, da dem Land Berlin angesichts der Haushaltslage
weder Mittel für deren Errichtung noch für deren langfristigen Betrieb zur
Verfügung stehen. In der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Sport wird auch nicht auf derartige Mittel verwiesen. Seitens der
Abteilung Jugend/ Bildung/ Sport des Bezirksamtes Lichtenberg wurde kein Bedarf
an zusätzlichen öffentlichen Sportanlagen im Geltungsbereich angemeldet. Die angegebenen Richtwerte
einer Orientierung im Rahmen der langfristigen Infrastrukturplanung des Landes
Berlin, haben jedoch keinen rechtsverbindlichen Charakter für die
Bebauungsplanung. Hier ist insbesondere
der voraussichtlich lange Entwicklungszeitraum von etwa zehn Jahren für das
neue Wohngebiet zu berücksichtigen. Es ist daher mit einer nur langsam
wachsenden Zahl neuer Bewohner zu rechnen. Erfahrungen aus vergleichbaren
Wohngebieten in Berlin zeigen zudem, dass der überwiegende Teil der neuen
Bewohner aus anderen Berliner Wohngebieten, häufig sogar aus der näheren
Umgebung hinzuzieht. Insofern ist hier kein echter Einwohnerzuwachs für das
Land Berlin zu erwarten. Sollten Haushaltsmittel für Sportanlagen zur
Verfügung stehen, so erscheint es daher sinnvoller, diese in den Erhalt bzw.
die Verbesserung und Erweiterung bestehender Anlagen zu investieren. Für nicht organisierte Freizeitaktivitäten im
Freien wird zudem eine öffentliche Parkanlage mit öffentlichen
Kinderspielplätzen in unmittelbarer Nähe zu den neuen Wohnbauflächen geplant. Sportanlagen müssen sich nicht zwangsläufig im
direkten Umfeld der potenziellen Nutzer befinden. Etwas weitere Wege sind
zumutbar. In der Nähe des Plangebietes befinden sich u.a. die
Sporteinrichtungen der Großsiedlung Marzahn (Sportkomplex Geraer Ring). Von ungedeckten Sportanlagen gehen darüber
hinaus häufig erhebliche Störungen für
angrenzende Wohnnutzungen aus. Eine Ansiedlung derartiger Anlagen in
Nachbarschaft zu neu geplanten Einfamilienhäuser erscheint daher generell als
problematisch. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 3. Senatsverwaltung für Finanzen – I E 11 –
mit Schreiben vom 24.04.03 3.1
Dingliche
Grundstücksgeschäfte: Keine Bedenken. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 3.2 Hauswirtschaftliche
Aspekte: Keine Bedenken, wenn seitens des Bezirkes keine zusätzlichen
finanziellen Forderungen bestehen. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Finanzielle Forderungen seitens des Bezirkes sind
nicht beabsichtigt. Die finanziellen Lasten für Ordnungs- und
Erschließungsmaßnahmen, die Anlage öffentlicher Grünflächen und sozialer
Infrastruktureinrichtungen, die Planungskosten werden im Rahmen städtebaulicher
Verträge auf den Investor/ Grundstückseigentümer übertragen. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 4. Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung – I B 23 – mit Schreiben vom 16.04.03 4.1 Flächennutzungsplan:
Keine Bedenken Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 4.2 Stadtentwicklungspläne (außer Verkehr)
und weitere thematische und teilräumliche Entwicklungsplanungen: Keine Bedenken. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 5. Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung – I E 124 – mit Schreiben vom 08.04.03 Keine Bedenken aus landschaftsplanerischer Sicht. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. . 6. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung –
IV D 13 – mit Schreiben vom 14.04.03 Keine fachlichen Belange betroffen/
keine Bedenken. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 7. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung –
VII B 22 – mit Schreiben vom 28.04.03 7.1 Keine Bedenken aus Sicht der Bahnplanung. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 7.2 Die
Belange der Straßenverkehrsplanung können anhand der vorgelegten
Planungsunterlagen nicht ausreichend bewertet werden, da ein Verkehrsgutachten
nicht vorliegt. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens
der Ahrensfelder Chaussee besteht die Notwendigkeit der Berücksichtigung
separater Radwege sowie des Ausbaus der Kreuzungspunkte mit den Planstraßen A
und B. Außerdem sind Park- und Liefermöglichkeiten insbesondere für die
anliegenden Mischnutzungen zu berücksichtigen. Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Der Bebauungsplan berücksichtigt
den seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Rahmen der
übergeordneten Verkehrsplanung langfristig beabsichtigten Ausbau der
Ahrensfelder Chaussee in Form einer Trassenfreihaltung (Erweiterung der
bestehenden Verkehrsfläche um ca. 5 m nach Norden). Das Bebauungsplanverfahren
XXII-39 ist nicht ursächlich für diesen geplanten Ausbau eingeleitet worden.
Die finanziellen Mittel für den Ausbau sind z. Z. nicht gesichert (s. 6.4) und
der Investor kann für Maßnahmen im Rahmen übergeordneter Verkehrsplanungen
nicht herangezogen werden. Ein Verzicht auf die mit dem
Grundstückseigentümer abgestimmte Trassenfreihaltung würde jedoch die Optionen
für einen Ausbau der Ahrensfelder Chaussee, z.B. den seitens des Tiefbauamtes
Lichtenberg beabsichtigten Ausbau des nördlichen Gehweges zu einem Geh- und
Radweg (vgl. 31.1) blockieren. Die Planungen für die
erforderlichen öffentlichen Verkehrsflächen wurden in enger Abstimmung zwischen
dem Investor und dem zuständigen Tiefbauamt Lichtenberg erarbeitet und bei den
beabsichtigten Festsetzungen zu den Straßenverkehrsflächen berücksichtigt. Die
konkrete Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist jedoch nicht Gegenstand der
Festsetzung. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt,
dass das Bebauungsplanverfahren erhebliche Auswirkungen auf den übergeordneten
Verkehr haben wird, erscheint ein Verkehrsgutachten hier nicht notwendig. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 7.3 Die
südliche Straßenbegrenzungslinie der Ahrensfelder Chaussee sollte in südlicher
Richtung verschoben werden, da sie z.Z. den vorhandenen Gehweg nicht
vollständig berücksichtigt. Im Bereich von Einmündungen öffentlicher Straßen
sind Unterbrechungen der Straßenbegrenzungslinie erforderlich. Stapl: Der Anregung wird teilweise
gefolgt. An Einmündungen öffentlicher Straßen wird die Straßenbegrenzungslinie
unterbrochen. Eine Verschiebung der südlichen
Straßenbegrenzungslinie erfolgt nicht. Dies erforderte eine teilweise
Verschiebung der südlichen Geltungsbereichsgrenze auf die Bezirksgrenze
Lichtenberg / Marzahn-Hellersdorf und somit eine Veränderung des
Geltungsbereiches. Da im Bereich des südlichen Gehweges der Ahrensfelder
Chaussee keine Veränderungen beabsichtigt sind, besteht hierzu jedoch kein
planerisches Erfordernis. Eine Planänderung ist erforderlich. 7.4 Die
Regelung der erforderlichen Maßnahmen im öffentlichen Straßenland im Rahmen
eines Erschließungsvertrages mit dem Investor wird begrüßt. Vor dem Hintergrund
der Finanzlage des Landes Berlin ist in den nächsten Jahren kein Umbau der
Ahrensfelder Chaussee möglich. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen (vgl. 7.2). Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 8. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung –
VIII D 251 – mit Schreiben vom 27.03.03 Keine Bedenken aus Sicht der
Wasserbehörde. Im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage
im Nord-Osten des Gebietes befindet sich mit dem Gehrenseegraben ein Gewässer
der 2. Ordnung. Um die ordnungsgemäße Niederschlagsentwässerung zu
gewährleisten, ist die Aufweitung diese Grabens geplant. Der genaue
Flächenbedarf sowie eine mögliche UVP-Pflicht werden erst im Rahmen des
entsprechenden Planungsverfahrens festgestellt. Öffentliche Spielplätze sollten
aus Sicherheitsgründen soweit wir möglich vom Gewässer entfernt geplant werden. Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Innerhalb des
Geltungsbereiches befindet sich der Gehrenseegraben in einer geplanten
öffentlichen Parkanlage. Deren konkrete Ausgestaltung ist nicht Gegenstand des
Verfahrens. Sie obliegt dem zuständigen Amt für Umwelt und Natur des Bezirkes
Lichtenberg und wird mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Ref. VIII
D, zu gegebener Zeit abgestimmt. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 9. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und
Frauen – III C 35 – mit Schreiben vom 05.05.03 Keine Bedenken Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 10. Landesbetrieb für Informationstechnik –
GB IV - 2 Ha – mit Schreiben vom 07.04.03 Im Geltungsbereich sind keine Anlagen vorhanden. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 11. Landesdenkmalamt
Berlin – LDA 134 – mit Schreiben vom 02.05.03 Für das Plangebiet sind in der aktuellen
Denkmalliste Berlin (Stand Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 12. Landesverwaltungsamt
Berlin – IV B 12/6400 – mit Schreiben vom 04.04.03 Keine Bedenken. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 13. Der
Polizeipräsident in Berlin, Landespolizeiverwaltungsamt, Straßenverkehrsbehörde
mit Schreiben vom 07.05.03 Keine Bedenken. Vor Abschluss des Erschließungsvertrages
sollte die Einteilung der Straßenverkehrsfläche mit der Straßenverkehrsbehörde
abgestimmt werden. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Die Einteilung der
Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des
Bebauungsplanes. Eine Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde erfolgt im
Rahmen der Planungen durch das zuständige Tiefbauamt. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. B.
Leitungsverwaltungen 14. Bewag-Aktiengesellschaft
– AGP – mit Schreiben vom 07.05.03 Keine Bedenken. Im Plangebiet befinden sich keine
Bewag- Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 15. Bewag-Aktiengesellschaft
– W-BAK – mit Schreiben vom 19.05.03 Eine Fernwärmeleitung der Bewag quert die
Ahrensfelder Chaussee und endet nördlich der Straße im Plangebiet
(Kartenausschnitt anliegend). Die vorgesehene Neubebauung kann an das
Fernwärmenetz angeschlossen werden. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Über eine eventuelle Versorgung der
künftigen Bebauung mit Fernwärme wird auf der Ebene der Bebauungsplanung keine
Aussagen getroffen. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 16. Berliner
Wasserbetriebe – NB-V/Og – mit Schreiben vom 10.06.03 16.1 Wasserversorgung: Zwischen den Berliner Wasserbetrieben
und dem Investor fanden bereits Gespräche über die Entwicklungsvorstellungen
statt. Die
Erschließung des Plangebietes ist durch die vorhandenen Trinkwasserleitungen in
der Ahrensfelder Chaussee und der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße nur
teilweise gegeben. Es ist von einer Verstärkung dieser Versorgungsleitungen
auszugehen. Konkrete Planungen können erst nach Vorliegen der Bedarfswerte
erfolgen. Zwischen
Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße und Planstraße C1 (Fuß- und Radweg) ist
eine Trassensicherung erforderlich. Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei
der weiteren Planung beachtet. Eine gesicherte Erschließung des Plangebietes
wird durch Erschließungsverträge zwischen dem Grundstückseigentümer / Investor
und dem Land Berlin bzw. den Berliner Wasserbetrieben gewährleistet.Der Bereich
zwischen Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße und Planstraße C1 (Flurstück
391/69) befindet sich außerhalb des Plangebietes. Die Festsetzung einer mit
einem Leitungsrecht zu belastenden Fläche ist daher hier nicht möglich. Die
erforderlichen Leitungsrechte müssen unabhängig vom Bebauungsplan veranlasst
werden (vgl. 16.4). Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 16.2
Schmutzentwässerung: Die Schmutzentwässerung des Plangebietes ist über
geplante Schmutzwasserkanäle, ein geplantes Abwasserpumpwerk und eine geplante
Abwasserdruckrohrleitung (ADL) mit Anschluss an die vorhandene ADL DN 300 am Millionengraben vorgesehen. Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei
der Erschließungsplanung beachtet. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 16.3
Regenentwässerung: Die Entwässerung der geplanten öffentlichen
Straßen ist über Regenwasserkanäle vorgesehen. Die dargestellten Flächen (Plan
liegt der Stellungnahme bei) zur Regenwasserrückhaltung und -reinigung, die
teilweise außerhalb des Plangebietes liegen, entsprechen der Maximalvariante.
Sobald eine Entscheidung hinsichtlich der zu favorisierenden Vorflut vorliegt,
werden die tatsächlich erforderlichen Flächen benannt. Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei
der weiteren Planung beachtet. Die dargestellten Flächen befinden sich zum ganz
überwiegenden Teil außerhalb des Plangebietes (zwischen nördlicher
Geltungsbereichsgrenze und Gehrensee). Soweit sie sich innerhalb des
Plangebietes befinden, sind geplante öffentliche Verkehrsflächen bzw.
öffentliche Grünflächen berührt. Die geplanten Anlagen sind darin
planungsrechtlich zulässig. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 16.4
Leitungsrecht: Im Bereich
der geplanten öffentlichen Parkanlage verlaufen zwei Trinkwasserhauptleitungen
DN 1400 St (Karte liegt bei). Diese werden seitens der Berliner Wasserbetriebe
zu gegebener Zeit mittels Gestattungsvertrag leitungsrechtlich gesichert
werden. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 17. Deutsche
Telekom mit Schreiben vom 12.05.03 Keine Bedenken. Im Plangebiet befinden sich
Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom, die ggf. von Baumaßnahmen
berührt und infolgedessen gesichert oder umverlegt werden müssen. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine
unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei
Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich. Hierzu
zählen u.a. eine ungehinderte und unentgeltliche Nutzung künftiger Straßen und
Wege, Leitungsrechte auf Privatwegen sowie eine Koordinierung der
Tiefbaumaßnahmen für Straßen- und Leitungsbau durch den Erschließungsträger. Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei
der weiteren Planung beachtet. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 18. GASAG
Berliner Gaswerke AG – T-BR-RR – mit Schreiben vom 11.04.03 Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche der
Ahrensfelder Chaussee befindet sich eine Mitteldruckgasleitung. Somit ist das
Bebauungsplangebiet gastechnisch erschlossen. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 19. RegTP
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post mit Schreiben vom 20.03.03 Eine Beteiligung der RegTP im Rahmen der
Bauleitplanung ist nicht vorgesehen. Ggf. erforderliche Informationen können
die regionalen Richtfunkbetreiber liefern. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. . C.
Sonstige
Behörden und Institutionen 20. Berliner
Feuerwehr, Serviceeinheit Bau und Grundstücke – BG HG 1 – mit Schreiben vom
24.04.03 Belange der Berliner Feuerwehr sind nicht
berührt. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 21. Berliner
Stadtreinigungsbetriebe BSR– RFO 31/3-4-11 – mit Schreiben vom 12.05.03 21.1 Bauliche-
oder Grundstücksinteressen sind nicht berührt. Detaillierte Forderungen
hinsichtlich der Straßenreinigung können erst mit Vorlage der
Bauentwurfszeichnungen gestellt werden. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 21.2 Um
eine ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und Wertstoffen zu gewährleisten,
ist eine Mindestbreite der Erschließungsstraßen von 3,25 m erforderlich. Außerdem
müssen diese so befestigt sein, dass sie mit einem Fahrzeuggesamtgewicht von 26
t dauerhaft benutzt werden können. Sackgassen
von über 15 m Länge erfordern einen Wendeplatz mit 25 m Durchmesser. Alle Aus-
und Einfahrten von Privatstraßen sind mit den entsprechenden Radien anzulegen. Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei
der weiteren Planung beachtet. Die geplanten öffentlichen
Straßenverkehrsflächen haben eine Gesamtbreite von mindestens 7,5 m.
Stichstraßen oder Sackgassen sind nicht geplant. Privatstraßen werden im
Bebauungsplan nicht festgesetzt . Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 22. BVG
Berliner Verkehrsbetriebe mit Schreiben vom 24.04.03 Keine Bedenken, keine Belange berührt. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 23. Deutsche
Post Bauen GmbH, Niederlassung Berlin mit Schreiben vom 15.04.03 Keine Bedenken, keine Belange berührt. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 24. Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Berlin mit
Schreiben vom 24.04.03 Es wird auf den Bestandsschutz der östlich an das
Plangebiet angrenzenden Betriebsanlagen der DB Netz AG hingewiesen. Dieser
beinhaltet, dass künftige Anwohner und Nutzer den Verkehrslärm an einer bestehenden
Betriebsanlage sowie weitere Immissionen zu dulden haben.
Immissionsminderungsmaßnahmen sind von künftigen Bauherren in eigener
Zuständigkeit vorzunehmen. Bei der Umsetzung künftiger Planungen dürfen keine
Beeinträchtigungen oder Gefährdungen für die Betriebsanlagen und den
Eisenbahnbetrieb der DB Netz AG entstehen. Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im
weiteren Verfahren berücksichtigt. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich 25. Handwerkskammer
Berlin mit Schreiben vom 16.06.03 Keine Bedenken Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 26. IHK
Industrie und Handelskammer zu Berlin mit Schreiben vom 25.04.03 Keine Bedenken Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. D.
Bezirksämter 27. Bezirksamt
Lichtenberg, Abt. Bürgerdienste und Soziales, LuV Wohnen – Wohn C8 – mit
Schreiben vom 24.04.03 Keine Bedenken. Der Bebauungsplan berührt keine
Rechtsvorschriften des Wohnungsamtes. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 28. Bezirksamt Lichtenberg, Jugendamt,
Fachbereich 2, Tagesbetreuung von Kindern – Jug 20 16 – mit Schreiben vom
27.06.03 28.1 Gegenwärtig wird eingeschätzt, dass die
vorhandenen Kindertagesstätten in der Nähe des Plangebietes einen zusätzlichen
(rechnerischen Gesamtbedarf) von ca. 114 Plätzen nicht abdecken können. An der
Ausweisung eines Standortes für eine Kindertagestätte sollte deshalb
festgehalten werden. Erfahrungen belegen jedoch, dass der anhand von
Richtwerten ermittelte Bedarf nicht dem tatsächlichen Bedarf entspricht. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Bei der Bedarfsermittlung für Kita-Plätze ist zu
berücksichtigen, dass die Realisierung des Wohngebietes einen Zeitraum von
voraussichtlich mindestens zehn Jahren nach Festsetzung des Bebauungsplans umfassen wird. Daher wird sich der
tatsächliche Bedarf sukzessive entwickeln und im Maximum den auf die Gesamtzahl
von 650 Wohneinheiten bezogenen Richtwertbedarf deutlich unterschreiten. Es
wird nach Abstimmung mit dem Jugendamt von einem Bedarf an ca. 60 Plätzen
ausgegangen. Die nächstgelegenen Kindertagesstätten befinden
sich in der Dessauer Straße 2 (Kapazität ca. 165 Plätze) sowie am Geraer Ring
50/52 (Kapazität ca. 100 Plätze), jeweils im Bezirk Marzahn – Hellersdorf. Nach
Aussage des zuständigen Jugendamtes (Fr. Dr. Schubert – Jug ED 5 –) sind beide
Standorte z.Z. weitgehend ausgelastet, könnten jedoch einen geringen
zusätzlichen Bedarf ggf. abdecken. Daher ist der Bau einer zusätzlichen
Kindertagesstätte voraussichtlich nicht schon zu Beginn der Realisierung des
Wohnungsbaustandortes notwendig. In einem städtebaulichen Vertrag verpflichtet
sich der Vorhabenträger gegenüber dem Land Berlin zur Herstellung einer
Kindertagesstätte mit 60 Plätzen im Bebauungsplangebiet. Falls sich
herausstellt, dass eine Kita im Plangebiet selbst nicht notwendig ist, wird
sich der Vorhabenträger in angemessener Weise an der eventuell erforderlichen
Verbesserung vorhandener Kita-Plätze in der Umgebung des Vertragsgebietes
beteiligen. Der Standort, der für die ggf. erforderliche
Errichtung einer Kindertagestätte im Plangebiet aus städtebaulichen Gründen als
der am besten geeignete erscheint, wird im Bebauungsplan verortet. Es handelt
sich um eine ca. 1.200 m2 große Fläche innerhalb des Mischgebietes
MI 1. Dieser Standort befindet sich sowohl in der Nähe des künftigen
Hauptzugangsbereiches als auch am geplanten Gebietszentrum. Er ist somit auch
für die Anwohner in der Umgebung des Plangebiets gut erreichbar. Eine Planänderung ist
nicht erforderlich. 28.2 Es wird darauf hingewiesen, dass laut
Senatsbeschluss vom 25.07.00 neu in Betrieb gehende Kindertagesstätten an freie
Träger der Jugendhilfe zu übertragen sind. Dies ist in dem zu schließen
städtebaulichen Vertrag (s. 28.1) zu berücksichtigen. Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen . Im städtebaulichen Vertrag wird geregelt, dass im
Falle der Erforderlichkeit der Herstellung einer Kita der Vorhabenträger im
Benehmen mit dem Land Berlin rechtzeitig vor Fertigstellung der Kita festlegt,
wer Träger der Kita wird. Dabei kommen nur Träger in Betracht, die alle
rechtlichen Voraussetzungen für die Trägerschaft erfüllen und nachweisen, dass
sie den Betrieb für einen längeren Zeitraum sicherstellen können. Eine Planänderung ist
nicht erforderlich. 29. Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Personal,
Finanzen und Kultur, FB Haushalts- und Finanzmanagement– Fin 130 – mit
Schreiben vom 29.04.03 Da noch keine finanziellen
Auswirkungen benannt werden können, ist eine Stellungnahme hierzu nicht
möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass evt. längerfristige Unterhaltungs-
und Instandhaltungskosten sowie Personalausgaben rechtzeitig von der betreffenden
OE zur Finanzplanung angemeldet werden müssen. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 30. Bezirksamt Lichtenberg, Abt.
Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt – BWA 2 – mit Schreiben vom
21.05.03 30.1
Für den
zwischenzeitlich erfolgten Abbruch sämtlicher baulicher Anlagen wurde eine
Abbruchgenehmigung erteilt. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 30.2 Das
Verbot oder die Möglichkeit der Errichtung von Nebenanlagen (Garagen, Schuppen
u.ä.) auf den nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sollte aufgrund
der baulichen Dichte konkretisiert werden. In bereits fertiggestellten
Wohnanlagen ist eine Verunstaltung durch das wahllose Aufstellen von Schuppen
zu beobachten. Hingegen hat sich die getroffene Regelung der Standorte für Schuppen und Carports im
Planverfahren “Falkenwiese” (B-Plan XXII-33) als hilfreich erwiesen. Stapl: Der Anregung wird gefolgt. Durch textliche Festsetzung
werden auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze, Garagen sowie
untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1
Satz 1 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen. Außerdem werden innerhalb der
Bereiche zwischen Straßenbegrenzungslinien und vorderen Baugrenzen
(Vorgartenzonen) Flächen für Stellplätze festgesetzt. Dies ist erforderlich, da
im verdichten Einfamilienhausbau – insbesondere bei Reihenmittelhäusern –
private Stellplätze häufig nur dort untergebracht werden können. Da die meisten
Wohnerschließungsstraßen nur eine Breite von 7,5 m aufweisen, können
Stellplätze im öffentlichen Straßenraum nur sehr begrenzt nachgewiesen werden.
Garagen, Nebenanlagen usw. sind in der Vorgartenzone ausgeschlossen. Der Bebauungsplan XXII-33 enthält keine Regelung
zu den Standorten von Schuppen und Carports. Vielmehr sind alle bisher fertig
gestellten Objekte durch einen Vorhabenträger (HOWOGE) errichtet worden. Dieser
hat im Sinne der städtebaulichen Qualität und einer damit einhergehenden
besseren Vermarktungsfähigkeit Wert auf eine einheitliche Gestaltung der
Einfamilienhausgrundstücke gelegt. Derselbe Vorhabenträger ist auch Eigentümer
der künftigen Bauflächen im Plangebiet XXII-39. Eine Planänderung ist
erforderlich. 30.3 Aus den Erfahrungen mit fertig gestellten
Wohnparks sollte außerdem eine Festlegung zur Errichtung von
Terrassenüberdachungen, Wintergärten und zum Versiegelungsgrad getroffen
werden. Stapl: Der Anregung wird nicht gefolgt. Es ist Ziel der Planung, hinsichtlich der konkreten
baulichen Ausgestaltung eine möglichst große Flexibilität zu gewährleisten.
Festsetzungen sollen nur insoweit erfolgen, wie sie für die notwendige
städtebauliche Ordnung erforderlich sind. Daher werden die überbaubaren
Grundstücksflächen flächenhaft in Form relativ großer “Baufenster” festgesetzt,
um der konkreten architektonischen Ausgestaltung Spielräume zu gewähren. Der
Vorhabenträger soll die Möglichkeit haben, innerhalb des vorgegebenen
Planungsrahmens flexibel auf sich verändernde gestalterische und
wirtschaftliche Anforderungen reagieren zu können. Angesichts der
beträchtlichen Größe des Plangebietes und des voraussichtlichen
Entwicklungszeitraumes von etwa zehn Jahren erscheint dies als notwendige
Voraussetzung für die Realisierung von ca. 600 bis 650 Einfamilienhäusern. Eine differenzierte Regelung zu
Terrassenüberdachungen oder Wintergärten wäre mit dem dargestellten
Planungsziel nicht vereinbar. Hier werden die Festsetzungen zum Maß der Nutzung
(GRZ, GFZ) als ausreichend angesehen. Terrassen und Wintergärten sind bei der
Ermittlung der zulässigen GRZ, Wintergärten auch bei der Ermittlung der
zulässigen GFZ, anzurechnen. Auch der Grad der möglichen
Versiegelung wird durch die Festsetzung der GRZ im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2
BauO Bln (nachdem die nicht überbauten Flächen gärtnerisch unversiegelt
anzulegen sind) hinreichend bestimmt. Eine Planänderung ist
nicht erforderlich. 31.
Bezirksamt Lichtenberg, Abt.
Stadtentwicklung, Bauen –
Tiefbauamt – Bau TE 1 – mit Schreiben vom 12.05.03 31.1 Das
Tiefbauamt beabsichtigt, den nördlichen Gehwegbereich an der Ahrensfelder
Chaussee mit einem Geh- und Radweg auszubauen. Die finanziellen Mittel sollen
von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung aus dem Radwegeprogramm zur
Verfügung gestellt werden. Andernfalls sollte der Investor diese Mittel zur
Verfügung stellen. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Der mögliche Bau eines Geh- und
Radweges entlang der Ahrensfelder Chaussee findet im Bebauungsplan
Berücksichtigung, da die bestehende Straßenverkehrsfläche um einen Streifen mit
einer Breite von ca. 5 m nach Norden erweitert wird. Die Finanzierung eines Geh- und Radweges ist
nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Ggf. werden entsprechende Regelungen im
städtebaulichen Vertrag/Erschließungsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem
Vorhabenträger getroffen . Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 31.2 Verschiedene
Hinweise zur Begründung des Bebauungsplans. Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in
die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich 32. Bezirksamt Lichtenberg, Abt.
Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung Verm E 1
mit Schreiben vom 15.05.03 Verschiedene Hinweise zur Kartenunterlage sowie
zur Erstellung des Reinplanes für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2
BauGB. Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei
der Erstellung des Reinplanes berücksichtigt. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 33. Bezirksamt Lichtenberg, Abt.
Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung – Verm G
1 – mit Schreiben vom 16.05.03 Es ist davon auszugehen, dass für das Land Berlin
im Rahmen der Realisierung des B-Planes keine Kosten für den Bodenerwerb für
Gemeinbedarfsflächen anfallen werden. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Gemeinbedarfsflächen
werden im Bebauungsplan XXII-39 nicht festgesetzt. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 34. Bezirksamt
Lichtenberg, Abt. Umwelt und Gesundheit, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich
Naturschutz und Landschaftsplanung – UmNat N/L 110 – mit Schreiben vom 04.06.03 Verschiedene Hinweise zur Begründung des
Bebauungsplanes. Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die
Begründung wird entsprechend ergänzt. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 35. Bezirksamt
Lichtenberg, Abt. Umwelt und Gesundheit, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich
Umwelt – UmNat U 110 – mit Schreiben vom 18.07.03 Die Ergebnisse einer vom Grundstückseigentümer im
Jahre 2002 beauftragten Schallimmissionsprognose zeigen, dass die
schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 (“Schallschutz in der
städtebaulichen Planung”) ohne Schallschutzmaßnahmen für geplante WA erst in
einem Abstand von ca. 120 m zur Ahrensfelder Chaussee eingehalten werden. Für
geplante Mischgebiete gilt dies ab einem Abstand von ca. 45 m. Bei aktiven Schallschutzmaßnahmen entlang der
Ahrensfelder Chaussee (Erdwall mit einer Höhe von 5 m oder geschlossene
zweigeschossige Bebauung) werden die Orientierungswerte für allgemeine
Wohngebiete schon ab einer Entfernung von ca. 50-60 m eingehalten. Ohne aktive Schallschutzmaßnahmen ist eine
Wohnbebauung in einer Entfernung unter 120 m (WA) bzw. unter 45 m (MI) zur
Ahrensfelder Chaussee aus Lärmschutzgründen als bedenklich einzustufen. Stapl: Den Anregungen wird gefolgt. Bereits im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens XXII-33 – der Geltungsbereich beginnt gut 50 m westlich des Plangebietes
XXII-39 an der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße – wurde festgestellt, dass
die relativ hohe Verkehrsbelegung der Ahrensfelder Chaussee zu nicht
unerheblichen Lärmemissionen führt. Eine schalltechnische Untersuchung
(Januar 2000) kam zu dem Ergebnis, dass bei ungehinderter Schallausbreitung in
einem Streifen mit einer Breite von ca. 90 m parallel zu Ahrensfelder Chaussee
Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 4109
(“Schallschutz im Hochbau”) bzw. DIN 18005 (“Schallschutz in der
städtebaulichen Planung”) für allgemeine Wohngebiete vorliegen. Diese Erkenntnisse
wurden durch eine vom Grundstückseigentümer beauftragte Schallimmissionsprognose
für den Geltungsbereich XXII-39 bestätigt (August 2002). Hierin wurden sowohl
der Straßenverkehrslärm[1] wie auch der Schienenverkehrslärm[2] durch die südöstlich des Geltungsbereichs
verlaufende Bahntrasse berücksichtigt. Danach werden die schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete - bei freier
Schallausbreitung - sowohl tagsüber wie auch nachts (mit geringer Verschiebung
nach Norden) im Wesentlichen erst nördlich der Planstraße F – d.h. in einer
Entfernung von etwa 90 – 100 m von der Straße – nicht mehr überschritten. Die
entsprechenden Orientierungswerte für Mischgebiete werden hingegen –wiederum
bei freier Schallausbreitung– schon bei einer Entfernung von 40 - 50m zur
Ahrensfelder Chaussee eingehalten.[3] Dies bedeutet,
dass die allgemeinen Wohngebiete WA 4, WA 5.3 und WA 6.3 sowie alle nördlich
davon gelegenen Bauflächen aufgrund ausreichender Entfernung von der Straße –
auch ohne zusätzliche Maßnahmen – hinsichtlich des Verkehrslärms als
unproblematisch einzustufen sind. Für
die allgemeinen Wohngebiete WA 7.3 und WA 8.3 ergeben sich aufgrund des
abknickenden Verlaufs der Ahrensfelder Chaussee teilweise, d.h. jeweils im
südlichen Bereich, geringfügige Überschreitungen der Orientierungswerte. Die Ergebnisse der
Schallimmissionsprognose werden in der städtebaulichen Planung berücksichtigt.
Für das allgemeine Wohngebiet WA 9 erfolgt die Festsetzung eines Baukörpers
entlang der Ahrensfelder Chaussee mit zwei bis vier Vollgeschossen. Um die
dahinter liegenden Bereiche vor Verkehrslärm zu schützen ist beabsichtigt,
entlang der Straße eine nahezu geschlossene, lediglich mit zwei oder drei
Öffnungen versehene Bebauung zu schaffen.
Einer vertiefende Untersuchung in Ergänzung der o.g. Schallimmissionsprognose
(Dezember 2003) zufolge kann ein wirksamer Schallschutz bei einer
straßenbegleitenden Bebauung mit mindestens zwei Geschossen erreicht werden.
Deshalb erfolgt entlang der Ahrensfelder Chaussee die Festsetzung der
überbaubaren Grundstücksfläche als “Baukörperausweisung” mit mindestens zwei,
höchstens vier Vollgeschossen. Aus
städtebaulichen Gründen ist eine Gliederung der Bebauung durch zwei oder drei
Lücken wünschenswert. Von der Festsetzung einer geschlossenen Bebauung wird
daher abgesehen. Berechnungen im Rahmen
der o.g. Schallimmissionsprognose haben ergeben, dass geringfügige
Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN 18005 bei einer derartigen
Bebauung lediglich im Bereich der
Öffnungen und der unmittelbar angrenzenden Freiflächen auftreten, für alle
übrigen Bereiche nördlich des Bebauungsriegels liegen die Lärmwerte
darunter. Da sich eine bauliche
Schließung der Eckbereiche an der Planstraße B sowie an der westlichen
Geltungsbereichsgrenze im Sinne des Lärmschutzes positiv auswirkt, wird der
Baukörper dort entsprechend bis an das nördlich angrenzende Baufenster
herangeführt. Für die beiden anderen Baufelder
an der Ahrensfelder Chaussee werden – im Gegensatz zur ursprünglichen Planung,
welche ausschließlich Mischgebietsnutzungen vorsah – jeweils in einer die
Ausbreitung des Schalls berücksichtigenden Tiefe entlang der Straße –
Gewerbegebiete festgesetzt . Nach der o. g. Schallimmissionsprognose werden die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 für Mischgebiete erst in einer
Entfernung von 40 – 50 m zur Ahrensfelder Chaussee bei freier Schallausbreitung
nicht mehr überschritten (s.o.). Deshalb soll in einem Bereich
mit einer entsprechenden Tiefe entlang
der Ahrensfelder in den genannten
Baufeldern keine Wohnnutzung zulässig sein. Diese Bereiche werden als
Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO festgesetzt (GE 1 und GE 2). Zulässig sind u.
a. Gewerbebetriebe aller Art sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke. Nördlich angrenzend an die
Gewerbegebiete – also in einem Bereich, in dem die Orientierungswerte nach DIN
18005 im Wesentlichen nicht mehr überschritten werden – werden Mischgebiete
gem. § 6 BauNVO festgesetzt. Um sicherzustellen, dass von den künftigen Nutzungen
in den Gewerbegebieten keine unzuträglichen Belastungen für das in den
Mischgebieten zulässige Wohnen ausgehen, sind in den Gewerbegebieten nur
Betriebe und Anlagen zulässig, welche das Wohnen nicht wesentlich stören (TF
2). Die Grenzziehung zwischen Gewerbe-
und Mischgebieten orientiert sich auch
am städtebaulichen Strukturplan für das Gesamtgebiet und verläuft daher im
Bereich GE 2/ MI 2 nicht parallel zur Ahrensfelder Chaussee. Daher kann es bei
ungehinderter Schallausbreitung im südöstlichen Bereich des MI 2 noch zu sehr
geringfügigen Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte kommen,
die bei einer Bebauung entlang der Straße jedoch nicht mehr gegeben wären. Mittelfristig ist
von einer freien Ausbreitung der Verkehrslärmemissionen nicht auszugehen. Durch
die geplante Bebauung wird eine nicht unerhebliche Reduzierung der
Schallausbreitung erreicht, so dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für
die Wohnfreiflächen in aller Regel - dies gilt auch für die Flächen im WA 7.3
und im WA 8.3 - nicht oder nur sehr geringfügig überschritten werden. Zum Schutz der
künftigen Anwohner vor Lärm in den Innenräumen sind in den betroffenen Gebieten
bei der Planung und der schalltechnischen Dimensionierung der Außenbauteile die
in Tabelle 8, DIN 4109 “Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise”
(Ausgabe 11/89) genannten Anforderungen an die Luftschalldämmung zugrunde zu
legen. Entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan sind wegen der Einführung
der DIN 4109 als technische Baubestimmung entbehrlich. Eine
Planänderung ist erforderlich. 36. Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Umwelt und
Gesundheit, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Umwelt – UmNat U 110 – mit
Schreiben vom 09.05.03 Keine Bedenken hinsichtlich der
Belange Bodenschutz / Altlasten. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 37. Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Wirtschaft und
Immobilien, Wirtschaftsförderung mit Schreiben vom 22.04.03 37.1
Im
Landschaftsprogramm, Karte “Biotop und Artenschutz” ist für das Plangebiet u.a.
dargestellt : “Kompensation von Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung,
Dach- und Fassadenbegrünung. Auf eine Dachbegrünung sollte im Mischgebiet
verzichtet werden. Stapl: Wird
zur Kenntnis genommen. Es ist nicht vorgesehen, im Bebauungsplan
Festsetzungen zu Dach- und Fassadenbegrünungen aufzunehmen, da durch den
Bebauungsplan kein Eingriff in Natur- und Landschaft vorbereitet wird. Das
Gelände war zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses hochgradig versiegelt.
Die Planung hingegen führt zur Entsiegelung von etwa der Hälfte der Flächen
sowie zur Anlage öffentlicher Grünflächen. Eine Planänderung
ist nicht erforderlich. 37.2 Da in den geplanten Mischgebieten gewerbliche
Nutzungen möglich sind, sollte für diesen Bereich ein Verkehrskonzept
erarbeitet werden, um diese sinnvoll nutzen zu können. Die Ahrensfelder
Chaussee ist beidseitig nur einspurig befahrbar und stark belastet. Da
Abbiegespuren fehlen, entstehen häufig Staus. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Die gesamte Erschließungsplanung
einschließlich Verkehrskonzeption für das Plangebiet wird vom Vorhabenträger in
enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen Tiefbauamt erarbeitet. Aufgrund der geringen Größe der Misch- und
Gewerbegebiete, in denen überdies nur weitgehend wohnverträgliche Nutzungen
zulässig sind, ist mit einem erheblichen, durch diese Nutzungen ausgelösten
Verkehrsaufkommen nicht zu rechnen. Die beabsichtigten Festsetzungen der
Straßenverkehrsflächen ermöglichen die Einordnung von Linksabbiegespuren in der
Ahrensfelder Chaussee. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist jedoch
nicht Gegenstand der Festsetzung. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 38. Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin,
Abt. Ökologische Stadtentwicklung, Amt für Stadtplanung und Vermessung, Bereich
Stadtplanung – Stapl 1 – mit Schreiben vom 14.04.03 Keine Belange des
Bezirkes Marzahn-Hellersdorf berührt. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. 39. Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin,
Abt. Stadtentwicklung – Stapl A1 – mit Schreiben vom 12.05.03 Keine Bedenken. Stapl: Wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. [1] Auf Grundlage von Angaben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – SenStadt IX D 13 – vom 12.07.02 [2] Auf Grundlage der angegebenen Zugzahlen der DB Netz AG für das Jahr 2010 (vom 16.07.02) sowie des Betriebsprogrammes der S-Bahn Berlin GmbH für das Jahr 2010 (vom 11.07.02) [3] Schalltechnische Orientierungswerte gem.
Beiblatt 1, DIN 18005 (Ausg. Mai 1987): Allgemeine Wohngebiete tagsüber 55 dB (A) nachts 45 dB (A) Mischgebiete tagsüber 60 dB (A) nachts 50 dB (A) Gewerbegebiete tagsüber 65 dB (A) nachts 55 dB (A) Die Nachtwerte gelten für Verkehrslärm, die entsprechenden Werte für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm liegen jeweils um 5 dB (A) darunter. |
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