Drucksache - DS/0980/V  

 
 
Betreff: Bebauungsplanverfahren XXII-39 "Am Gehrensee"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
19.05.2004 
30. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung Entscheidung
23.06.2004 
33. Sitzung in der V. Wahlperiode des Ausschusses Stadtentwicklung mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, die nachstehende Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, die nachstehende Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

a)

                    

  

                                                  b)

 

 

das Ergebnis der Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) zum Bebauungsplanverfahren XXII-39 vorgebrachten Stellungnahmen gemäß beigefügter Anlage.

 

das Amt für Planen und Vermessen mit der Durchführung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes zu beauftragen.

 

 

 

 

 

 

Berlin, den            2004

 

 

 

 

 

 

Emmrich                                                             Lompscher

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung


BEZIRKSAMT LICHTENBERG VON BERLIN

 

Abteilung Stadtentwicklung

Amt für Planen und Vermessen

Fachbereich Stadtplanung

 

BEBAUUNGSPLAN XXII-39

 

 

 

 

 

 

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

 

10. April – 12. Mai 2003

 

 

Zusammenfassung der eingegangenen

Stellungnahmen und Abwägung

Zusammenfassung

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB fand in der Zeit vom 10. April bis zum 12. Mai 2003 statt. Einigen Trägern wurde auf Antrag eine Nachfrist gewährt. Insgesamt liegen die Stellungnahmen von 28 Trägern  (einschl. Senatsverwaltungen und Nachbarbezirken) sowie von 11 Ämtern bzw. Abteilungen des Bezirksamtes Lichtenberg vor. 18 Träger bzw. Abteilungen des Bezirksamtes äußerten keine Bedenken oder Anregungen bzw. waren in ihren Belangen nicht berührt. Vier Träger (Amt Ahrensfelde, IBB, Landesschulamt, Immobilienservice BA Lichtenberg) haben keine Stellungnahme abgegeben. Das Ergebnis der Trägerbeteiligung fließt in die Planung ein.

 

Aus der Abwägung der Stellungnahmen resultierte lediglich eine wesentliche Änderung der Planungsziele: Seitens der Abteilung Umwelt und Gesundheit, Amt für Umwelt und Natur des Bezirksamtes Lichtenberg (lfd. Nr. 35) wurde darauf hingewiesen, dass eine Wohnnutzung entlang der Ahrensfelder Chaussee ohne Schallschutzmaßnahmen als bedenklich anzusehen ist. Zusammen mit den Ergebnissen einer Schallimmissionsprognose führte dies zur Festsetzung von zwei jeweils ca. 40 m tiefen Gewerbegebietsflächen an der Ahrensfelder Chaussee anstelle von Mischgebietsausweisungen. Außerdem wird im allgemeinen Wohngebiet WA 9 ein dem Schallschutz dienender, straßenbegleitender Baukörper festgesetzt .

 

Einzelne Stellungnahmen und Abwägung

 

A.      Senatsverwaltungen und Landesbehörden

 

1.       Gemeinsame Landesplanungsabteilung – GL 8 – mit Schreiben vom 19.05.03

 

1.1     Ziele der Raumordnung:

Der B-Plan unterstützt Ziel 1.0.1 des Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg – Berlin (LEPeV), wonach Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben und brachgefallene Bauflächen schnellstmöglich beplant und einer neuen Nutzung zugeführt werden sollen.

Außerdem wird Ziel 1.0.5 LEPeV unterstützt, wonach nicht mehr benötigte, bisher militärisch genutzte bauliche Anlagen und Militärflächen im räumlichen Zusammenhang zur Ortslage für Siedlungszwecke bereitzustellen sind.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

1.2     Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung:

          Dem B-Plan stehen keine Erfordernisse der Raumordnung entgegen.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

2.       Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, Abt. IX – Sport – IX B 13 – mit Schreiben vom 09.05.03

 

Es wird bemängelt, dass der Sektor Sport nicht berücksichtigt wurde. Unter Zugrundelegung der Richtwerte für gedeckte und ungedeckte Sportflächen wären bei geplanten 650 Wohneinheiten (WE) und einem Belegungsschlüssel von 2,5 Einwohnern/WE 553 m2 gedeckte und 463 m2 ungedeckte Sportflächen bereitzustellen. Dies entspräche einer Sporthalle (1 Hallenteil) und 3 bis 4 Kleinspielfeldern.

 

Stapl:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Es ist nicht beabsichtigt, im Plangebiet öffentliche Sportanlagen zu errichten, da dem Land Berlin angesichts der Haushaltslage weder Mittel für deren Errichtung noch für deren langfristigen Betrieb zur Verfügung stehen. In der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport wird auch nicht auf derartige Mittel verwiesen. Seitens der Abteilung Jugend/ Bildung/ Sport des Bezirksamtes Lichtenberg wurde kein Bedarf an zusätzlichen öffentlichen Sportanlagen im Geltungsbereich angemeldet.

Die angegebenen Richtwerte einer Orientierung im Rahmen der langfristigen Infrastrukturplanung des Landes Berlin, haben jedoch keinen rechtsverbindlichen Charakter für die Bebauungsplanung. Hier  ist insbesondere der voraussichtlich lange Entwicklungszeitraum von etwa zehn Jahren für das neue Wohngebiet zu berücksichtigen. Es ist daher mit einer nur langsam wachsenden Zahl neuer Bewohner zu rechnen. Erfahrungen aus vergleichbaren Wohngebieten in Berlin zeigen zudem, dass der überwiegende Teil der neuen Bewohner aus anderen Berliner Wohngebieten, häufig sogar aus der näheren Umgebung hinzuzieht. Insofern ist hier kein echter Einwohnerzuwachs für das Land Berlin zu erwarten.

Sollten Haushaltsmittel für Sportanlagen zur Verfügung stehen, so erscheint es daher sinnvoller, diese in den Erhalt bzw. die Verbesserung und Erweiterung bestehender Anlagen zu investieren.

Für nicht organisierte Freizeitaktivitäten im Freien wird zudem eine öffentliche Parkanlage mit öffentlichen Kinderspielplätzen in unmittelbarer Nähe zu den neuen Wohnbauflächen geplant.

Sportanlagen müssen sich nicht zwangsläufig im direkten Umfeld der potenziellen Nutzer befinden. Etwas weitere Wege sind zumutbar. In der Nähe des Plangebietes befinden sich u.a. die Sporteinrichtungen der Großsiedlung Marzahn (Sportkomplex Geraer Ring).

Von ungedeckten Sportanlagen gehen darüber hinaus  häufig erhebliche Störungen für angrenzende Wohnnutzungen aus. Eine Ansiedlung derartiger Anlagen in Nachbarschaft zu neu geplanten Einfamilienhäuser erscheint daher generell als problematisch.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

3.       Senatsverwaltung für Finanzen – I E 11 – mit Schreiben vom 24.04.03

3.1          Dingliche Grundstücksgeschäfte: Keine Bedenken.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

3.2     Hauswirtschaftliche Aspekte: Keine Bedenken, wenn seitens des Bezirkes keine zusätzlichen finanziellen Forderungen bestehen.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Finanzielle Forderungen seitens des Bezirkes sind nicht beabsichtigt. Die finanziellen Lasten für Ordnungs- und Erschließungsmaßnahmen, die Anlage öffentlicher Grünflächen und sozialer Infrastruktureinrichtungen, die Planungskosten werden im Rahmen städtebaulicher Verträge auf den Investor/ Grundstückseigentümer übertragen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

4.       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – I B 23 – mit Schreiben vom 16.04.03

4.1     Flächennutzungsplan:

             Keine Bedenken

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

4.2     Stadtentwicklungspläne (außer Verkehr) und weitere thematische und teilräumliche Entwicklungsplanungen:

Keine Bedenken.

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

5.       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – I E 124 – mit Schreiben vom 08.04.03

Keine Bedenken aus landschaftsplanerischer Sicht.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

.

6.       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – IV D 13 – mit Schreiben vom 14.04.03

Keine fachlichen Belange betroffen/ keine Bedenken.

 

Stapl:

 

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

7.       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – VII B 22 – mit Schreiben vom 28.04.03

7.1     Keine Bedenken aus Sicht der Bahnplanung.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

 

7.2     Die Belange der Straßenverkehrsplanung können anhand der vorgelegten Planungsunterlagen nicht ausreichend bewertet werden, da ein Verkehrsgutachten nicht vorliegt.

 

Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens der Ahrensfelder Chaussee besteht die Notwendigkeit der Berücksichtigung separater Radwege sowie des Ausbaus der Kreuzungspunkte mit den Planstraßen A und B. Außerdem sind Park- und Liefermöglichkeiten insbesondere für die anliegenden Mischnutzungen zu berücksichtigen.

 

Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Der Bebauungsplan berücksichtigt den seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Rahmen der übergeordneten Verkehrsplanung langfristig beabsichtigten Ausbau der Ahrensfelder Chaussee in Form einer Trassenfreihaltung (Erweiterung der bestehenden Verkehrsfläche um ca. 5 m nach Norden). Das Bebauungsplanverfahren XXII-39 ist nicht ursächlich für diesen geplanten Ausbau eingeleitet worden. Die finanziellen Mittel für den Ausbau sind z. Z. nicht gesichert (s. 6.4) und der Investor kann für Maßnahmen im Rahmen übergeordneter Verkehrsplanungen nicht herangezogen werden.

 

Ein Verzicht auf die mit dem Grundstückseigentümer abgestimmte Trassenfreihaltung würde jedoch die Optionen für einen Ausbau der Ahrensfelder Chaussee, z.B. den seitens des Tiefbauamtes Lichtenberg beabsichtigten Ausbau des nördlichen Gehweges zu einem Geh- und Radweg (vgl. 31.1) blockieren.

Die Planungen für die erforderlichen öffentlichen Verkehrsflächen wurden in enger Abstimmung zwischen dem Investor und dem zuständigen Tiefbauamt Lichtenberg erarbeitet und bei den beabsichtigten Festsetzungen zu den Straßenverkehrsflächen berücksichtigt. Die konkrete Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist jedoch nicht Gegenstand der Festsetzung.

 

Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Bebauungsplanverfahren erhebliche Auswirkungen auf den übergeordneten Verkehr haben wird, erscheint ein Verkehrsgutachten hier nicht notwendig.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

7.3     Die südliche Straßenbegrenzungslinie der Ahrensfelder Chaussee sollte in südlicher Richtung verschoben werden, da sie z.Z. den vorhandenen Gehweg nicht vollständig berücksichtigt. Im Bereich von Einmündungen öffentlicher Straßen sind Unterbrechungen der Straßenbegrenzungslinie erforderlich.

 

Stapl:

Der Anregung wird teilweise gefolgt. An Einmündungen öffentlicher Straßen wird die Straßenbegrenzungslinie unterbrochen.

Eine Verschiebung der südlichen Straßenbegrenzungslinie erfolgt nicht. Dies erforderte eine teilweise Verschiebung der südlichen Geltungsbereichsgrenze auf die Bezirksgrenze Lichtenberg / Marzahn-Hellersdorf und somit eine Veränderung des Geltungsbereiches. Da im Bereich des südlichen Gehweges der Ahrensfelder Chaussee keine Veränderungen beabsichtigt sind, besteht hierzu jedoch kein planerisches Erfordernis.

 

Eine Planänderung ist erforderlich.

 

 

7.4     Die Regelung der erforderlichen Maßnahmen im öffentlichen Straßenland im Rahmen eines Erschließungsvertrages mit dem Investor wird begrüßt. Vor dem Hintergrund der Finanzlage des Landes Berlin ist in den nächsten Jahren kein Umbau der Ahrensfelder Chaussee möglich.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen (vgl. 7.2).

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

8.       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – VIII D 251 – mit Schreiben vom 27.03.03

Keine Bedenken aus Sicht der Wasserbehörde.

Im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage im Nord-Osten des Gebietes befindet sich mit dem Gehrenseegraben ein Gewässer der 2. Ordnung. Um die ordnungsgemäße Niederschlagsentwässerung zu gewährleisten, ist die Aufweitung diese Grabens geplant. Der genaue Flächenbedarf sowie eine mögliche UVP-Pflicht werden erst im Rahmen des entsprechenden Planungsverfahrens festgestellt. Öffentliche Spielplätze sollten aus Sicherheitsgründen soweit wir möglich vom Gewässer entfernt geplant werden.

 

Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich der Gehrenseegraben in einer geplanten öffentlichen Parkanlage. Deren konkrete Ausgestaltung ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Sie obliegt dem zuständigen Amt für Umwelt und Natur des Bezirkes Lichtenberg und wird mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Ref. VIII D, zu gegebener Zeit abgestimmt.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

9. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen – III C 35 – mit Schreiben vom 05.05.03

Keine Bedenken

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

10.     Landesbetrieb für Informationstechnik – GB IV - 2 Ha – mit Schreiben vom 07.04.03

Im Geltungsbereich sind keine Anlagen vorhanden.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

11.     Landesdenkmalamt Berlin – LDA 134 – mit Schreiben vom 02.05.03

Für das Plangebiet sind in der aktuellen Denkmalliste Berlin (Stand
15. Mai 2001) keine Bau-, Boden oder Gartendenkmale eingetragen. Nach Hinweis des Fachgebietes Archäologische Denkmalpflege ist jedoch das Auftreten von Bodendenkmalen zu erwarten, da sich in der Nachbarschaft (Marie–Elisabeth–von-Humboldt-Straße 115) eine archäologische Fundstelle befindet. Baumaßnahmen sollten daher vor Beginn dem Landesdenkmalamt angezeigt werden. Es wird angeregt, in der Begründung zum Bebauungsplan auf diese Umstände hinzuweisen.

         

          Stapl:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend ergänzt.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

12.     Landesverwaltungsamt Berlin – IV B 12/6400 – mit Schreiben vom 04.04.03

Keine Bedenken.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

13.     Der Polizeipräsident in Berlin, Landespolizeiverwaltungsamt, Straßenverkehrsbehörde mit Schreiben vom 07.05.03

Keine Bedenken.

Vor Abschluss des Erschließungsvertrages sollte die Einteilung der Straßenverkehrsfläche mit der Straßenverkehrsbehörde abgestimmt werden.

  

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes. Eine Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde erfolgt im Rahmen der Planungen durch das zuständige Tiefbauamt.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

B.      Leitungsverwaltungen

 

14.     Bewag-Aktiengesellschaft – AGP – mit Schreiben vom  07.05.03

Keine Bedenken. Im Plangebiet befinden sich keine Bewag-
          Kabelanlagen.

  

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

15.     Bewag-Aktiengesellschaft – W-BAK – mit Schreiben vom 19.05.03

Eine Fernwärmeleitung der Bewag quert die Ahrensfelder Chaussee und endet nördlich der Straße im Plangebiet (Kartenausschnitt anliegend). Die vorgesehene Neubebauung kann an das Fernwärmenetz angeschlossen werden.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

 

Über eine eventuelle Versorgung der künftigen Bebauung mit Fernwärme wird auf der Ebene der Bebauungsplanung keine Aussagen getroffen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

16.        Berliner Wasserbetriebe – NB-V/Og – mit Schreiben vom 10.06.03

 

16.1   Wasserversorgung:

          Zwischen den Berliner Wasserbetrieben und dem Investor fanden bereits Gespräche über die Entwicklungsvorstellungen statt.

          Die Erschließung des Plangebietes ist durch die vorhandenen Trinkwasserleitungen in der Ahrensfelder Chaussee und der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße nur teilweise gegeben. Es ist von einer Verstärkung dieser Versorgungsleitungen auszugehen. Konkrete Planungen können erst nach Vorliegen der Bedarfswerte erfolgen.

          Zwischen Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße und Planstraße C1 (Fuß- und Radweg) ist eine Trassensicherung erforderlich.

          Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung beachtet.

Eine gesicherte Erschließung des Plangebietes wird durch Erschließungsverträge zwischen dem Grundstückseigentümer / Investor und dem Land Berlin bzw. den Berliner Wasserbetrieben gewährleistet.Der Bereich zwischen Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße und Planstraße C1 (Flurstück 391/69) befindet sich außerhalb des Plangebietes. Die Festsetzung einer mit einem Leitungsrecht zu belastenden Fläche ist daher hier nicht möglich. Die erforderlichen Leitungsrechte müssen unabhängig vom Bebauungsplan veranlasst werden (vgl. 16.4).

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

16.2   Schmutzentwässerung:

Die Schmutzentwässerung des Plangebietes ist über geplante Schmutzwasserkanäle, ein geplantes Abwasserpumpwerk und eine geplante Abwasserdruckrohrleitung (ADL) mit Anschluss an die vorhandene  ADL DN 300 am Millionengraben vorgesehen.

Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Erschließungsplanung beachtet.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

16.3   Regenentwässerung:

Die Entwässerung der geplanten öffentlichen Straßen ist über Regenwasserkanäle vorgesehen. Die dargestellten Flächen (Plan liegt der Stellungnahme bei) zur Regenwasserrückhaltung und -reinigung, die teilweise außerhalb des Plangebietes liegen, entsprechen der Maximalvariante. Sobald eine Entscheidung hinsichtlich der zu favorisierenden Vorflut vorliegt, werden die tatsächlich erforderlichen Flächen benannt.

Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung beachtet.

Die dargestellten Flächen befinden sich zum ganz überwiegenden Teil außerhalb des Plangebietes (zwischen nördlicher Geltungsbereichsgrenze und Gehrensee). Soweit sie sich innerhalb des Plangebietes befinden, sind geplante öffentliche Verkehrsflächen bzw. öffentliche Grünflächen berührt. Die geplanten Anlagen sind darin planungsrechtlich zulässig.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

16.4   Leitungsrecht:

 Im Bereich der geplanten öffentlichen Parkanlage verlaufen zwei Trinkwasserhauptleitungen DN 1400 St (Karte liegt bei). Diese werden seitens der Berliner Wasserbetriebe zu gegebener Zeit mittels Gestattungsvertrag leitungsrechtlich gesichert werden.

         

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

 

17.     Deutsche Telekom mit Schreiben vom 12.05.03

Keine Bedenken.

Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom, die ggf. von Baumaßnahmen berührt und infolgedessen gesichert oder umverlegt werden müssen.

Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich. Hierzu zählen u.a. eine ungehinderte und unentgeltliche Nutzung künftiger Straßen und Wege, Leitungsrechte auf Privatwegen sowie eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßen- und Leitungsbau durch den Erschließungsträger.

Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung beachtet.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

18.     GASAG Berliner Gaswerke AG – T-BR-RR – mit Schreiben vom 11.04.03

          Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche der Ahrensfelder Chaussee befindet sich eine Mitteldruckgasleitung. Somit ist das Bebauungsplangebiet gastechnisch erschlossen.

  

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

19.     RegTP Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post mit Schreiben vom 20.03.03

          Eine Beteiligung der RegTP im Rahmen der Bauleitplanung ist nicht vorgesehen. Ggf. erforderliche Informationen können die regionalen Richtfunkbetreiber liefern.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

.

 

C.      Sonstige Behörden und Institutionen

 

20.     Berliner Feuerwehr, Serviceeinheit Bau und Grundstücke – BG HG 1 – mit Schreiben vom 24.04.03

Belange der Berliner Feuerwehr sind nicht berührt.

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

21.     Berliner Stadtreinigungsbetriebe BSR– RFO 31/3-4-11 – mit Schreiben vom 12.05.03

21.1   Bauliche- oder Grundstücksinteressen sind nicht berührt. Detaillierte Forderungen hinsichtlich der Straßenreinigung können erst mit Vorlage der Bauentwurfszeichnungen gestellt werden.

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

21.2   Um eine ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und Wertstoffen zu gewährleisten, ist eine Mindestbreite der Erschließungsstraßen von 3,25 m erforderlich. Außerdem müssen diese so befestigt sein, dass sie mit einem Fahrzeuggesamtgewicht von 26 t dauerhaft benutzt werden können.

          Sackgassen von über 15 m Länge erfordern einen Wendeplatz mit 25 m Durchmesser. Alle Aus- und Einfahrten von Privatstraßen sind mit den entsprechenden Radien anzulegen.

 

Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung beachtet.

Die geplanten öffentlichen Straßenverkehrsflächen haben eine Gesamtbreite von mindestens 7,5 m. Stichstraßen oder Sackgassen sind nicht geplant. Privatstraßen werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt .

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

22.     BVG Berliner Verkehrsbetriebe mit Schreiben vom 24.04.03

Keine Bedenken, keine Belange berührt.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

23.     Deutsche Post Bauen GmbH, Niederlassung Berlin mit Schreiben vom 15.04.03

Keine Bedenken, keine Belange berührt.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

24. Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Berlin mit Schreiben vom 24.04.03

Es wird auf den Bestandsschutz der östlich an das Plangebiet angrenzenden Betriebsanlagen der DB Netz AG hingewiesen. Dieser beinhaltet, dass künftige Anwohner und Nutzer den Verkehrslärm an einer bestehenden Betriebsanlage sowie weitere Immissionen zu dulden haben. Immissionsminderungsmaßnahmen sind von künftigen Bauherren in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. Bei der Umsetzung künftiger Planungen dürfen keine Beeinträchtigungen oder Gefährdungen für die Betriebsanlagen und den Eisenbahnbetrieb der DB Netz AG entstehen.

Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich

25.     Handwerkskammer Berlin mit Schreiben vom 16.06.03

Keine Bedenken

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

26.     IHK Industrie und Handelskammer zu Berlin mit Schreiben vom 25.04.03

Keine Bedenken

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

D.      Bezirksämter

 

27.     Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Bürgerdienste und Soziales, LuV Wohnen – Wohn C8 – mit Schreiben vom 24.04.03

Keine Bedenken.

Der Bebauungsplan berührt keine Rechtsvorschriften des Wohnungsamtes.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

 

28.     Bezirksamt Lichtenberg, Jugendamt, Fachbereich 2, Tagesbetreuung von Kindern – Jug 20 16 – mit Schreiben vom 27.06.03

 

28.1   Gegenwärtig wird eingeschätzt, dass die vorhandenen Kindertagesstätten in der Nähe des Plangebietes einen zusätzlichen (rechnerischen Gesamtbedarf) von ca. 114 Plätzen nicht abdecken können. An der Ausweisung eines Standortes für eine Kindertagestätte sollte deshalb festgehalten werden. Erfahrungen belegen jedoch, dass der anhand von Richtwerten ermittelte Bedarf nicht dem tatsächlichen Bedarf entspricht.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Bei der Bedarfsermittlung für Kita-Plätze ist zu berücksichtigen, dass die Realisierung des Wohngebietes einen Zeitraum von voraussichtlich mindestens zehn Jahren nach Festsetzung des Bebauungsplans  umfassen wird. Daher wird sich der tatsächliche Bedarf sukzessive entwickeln und im Maximum den auf die Gesamtzahl von 650 Wohneinheiten bezogenen Richtwertbedarf deutlich unterschreiten. Es wird nach Abstimmung mit dem Jugendamt von einem Bedarf an ca. 60 Plätzen ausgegangen.

Die nächstgelegenen Kindertagesstätten befinden sich in der Dessauer Straße 2 (Kapazität ca. 165 Plätze) sowie am Geraer Ring 50/52 (Kapazität ca. 100 Plätze), jeweils im Bezirk Marzahn – Hellersdorf. Nach Aussage des zuständigen Jugendamtes (Fr. Dr. Schubert – Jug ED 5 –) sind beide Standorte z.Z. weitgehend ausgelastet, könnten jedoch einen geringen zusätzlichen Bedarf ggf. abdecken.

Daher ist der Bau einer zusätzlichen Kindertagesstätte voraussichtlich nicht schon zu Beginn der Realisierung des Wohnungsbaustandortes notwendig.

In einem städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger gegenüber dem Land Berlin zur Herstellung einer Kindertagesstätte mit 60 Plätzen im Bebauungsplangebiet. Falls sich herausstellt, dass eine Kita im Plangebiet selbst nicht notwendig ist, wird sich der Vorhabenträger in angemessener Weise an der eventuell erforderlichen Verbesserung vorhandener Kita-Plätze in der Umgebung des Vertragsgebietes beteiligen.

Der Standort, der für die ggf. erforderliche Errichtung einer Kindertagestätte im Plangebiet aus städtebaulichen Gründen als der am besten geeignete erscheint, wird im Bebauungsplan verortet. Es handelt sich um eine ca. 1.200 m2 große Fläche innerhalb des Mischgebietes MI 1. Dieser Standort befindet sich sowohl in der Nähe des künftigen Hauptzugangsbereiches als auch am geplanten Gebietszentrum. Er ist somit auch für die Anwohner in der Umgebung des Plangebiets gut erreichbar.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

28.2   Es wird darauf hingewiesen, dass laut Senatsbeschluss vom 25.07.00 neu in Betrieb gehende Kindertagesstätten an freie Träger der Jugendhilfe zu übertragen sind. Dies ist in dem zu schließen städtebaulichen Vertrag (s. 28.1) zu berücksichtigen.

 

          Stapl:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen .

Im städtebaulichen Vertrag wird geregelt, dass im Falle der Erforderlichkeit der Herstellung einer Kita der Vorhabenträger im Benehmen mit dem Land Berlin rechtzeitig vor Fertigstellung der Kita festlegt, wer Träger der Kita wird. Dabei kommen nur Träger in Betracht, die alle rechtlichen Voraussetzungen für die Trägerschaft erfüllen und nachweisen, dass sie den Betrieb für einen längeren Zeitraum sicherstellen können.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

29.     Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Personal, Finanzen und Kultur, FB Haushalts- und Finanzmanagement– Fin 130 – mit Schreiben vom 29.04.03

 

Da noch keine finanziellen Auswirkungen benannt werden können, ist eine Stellungnahme hierzu nicht möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass evt. längerfristige Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten sowie Personalausgaben rechtzeitig von der betreffenden OE zur Finanzplanung angemeldet werden müssen.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

30.     Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt – BWA 2 – mit Schreiben vom 21.05.03

 

30.1       Für den zwischenzeitlich erfolgten Abbruch sämtlicher baulicher Anlagen wurde eine Abbruchgenehmigung erteilt.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

30.2   Das Verbot oder die Möglichkeit der Errichtung von Nebenanlagen (Garagen, Schuppen u.ä.) auf den nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sollte aufgrund der baulichen Dichte konkretisiert werden.

          In bereits fertiggestellten Wohnanlagen ist eine Verunstaltung durch das wahllose Aufstellen von Schuppen zu beobachten. Hingegen hat sich die getroffene Regelung  der Standorte für Schuppen und Carports im Planverfahren “Falkenwiese” (B-Plan XXII-33) als hilfreich erwiesen.

 

          Stapl:

Der Anregung wird gefolgt.

Durch textliche Festsetzung werden auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze, Garagen sowie untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.

 

Außerdem werden innerhalb der Bereiche zwischen Straßenbegrenzungslinien und vorderen Baugrenzen (Vorgartenzonen) Flächen für Stellplätze festgesetzt. Dies ist erforderlich, da im verdichten Einfamilienhausbau – insbesondere bei Reihenmittelhäusern – private Stellplätze häufig nur dort untergebracht werden können. Da die meisten Wohnerschließungsstraßen nur eine Breite von 7,5 m aufweisen, können Stellplätze im öffentlichen Straßenraum nur sehr begrenzt nachgewiesen werden. Garagen, Nebenanlagen usw. sind in der Vorgartenzone ausgeschlossen.

 

Der Bebauungsplan XXII-33 enthält keine Regelung zu den Standorten von Schuppen und Carports. Vielmehr sind alle bisher fertig gestellten Objekte durch einen Vorhabenträger (HOWOGE) errichtet worden. Dieser hat im Sinne der städtebaulichen Qualität und einer damit einhergehenden besseren Vermarktungsfähigkeit Wert auf eine einheitliche Gestaltung der Einfamilienhausgrundstücke gelegt. Derselbe Vorhabenträger ist auch Eigentümer der künftigen Bauflächen im Plangebiet XXII-39.

 

Eine Planänderung ist erforderlich.

 

 

30.3   Aus den Erfahrungen mit fertig gestellten Wohnparks sollte außerdem eine Festlegung zur Errichtung von Terrassenüberdachungen, Wintergärten und zum Versiegelungsgrad getroffen werden.

         

        Stapl:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Es ist Ziel der Planung, hinsichtlich der konkreten baulichen Ausgestaltung eine möglichst große Flexibilität zu gewährleisten. Festsetzungen sollen nur insoweit erfolgen, wie sie für die notwendige städtebauliche Ordnung erforderlich sind. Daher werden die überbaubaren Grundstücksflächen flächenhaft in Form relativ großer “Baufenster” festgesetzt, um der konkreten architektonischen Ausgestaltung Spielräume zu gewähren. Der Vorhabenträger soll die Möglichkeit haben, innerhalb des vorgegebenen Planungsrahmens flexibel auf sich verändernde gestalterische und wirtschaftliche Anforderungen reagieren zu können. Angesichts der beträchtlichen Größe des Plangebietes und des voraussichtlichen Entwicklungszeitraumes von etwa zehn Jahren erscheint dies als notwendige Voraussetzung für die Realisierung von ca. 600 bis 650 Einfamilienhäusern. 

Eine differenzierte Regelung zu Terrassenüberdachungen oder Wintergärten wäre mit dem dargestellten Planungsziel nicht vereinbar. Hier werden die Festsetzungen zum Maß der Nutzung (GRZ, GFZ) als ausreichend angesehen. Terrassen und Wintergärten sind bei der Ermittlung der zulässigen GRZ, Wintergärten auch bei der Ermittlung der zulässigen GFZ, anzurechnen.

Auch der Grad der möglichen Versiegelung wird durch die Festsetzung der GRZ im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 BauO Bln (nachdem die nicht überbauten Flächen gärtnerisch unversiegelt anzulegen sind) hinreichend bestimmt.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

 

31.      Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, Bauen –   

        Tiefbauamt – Bau TE 1 – mit Schreiben vom 12.05.03

31.1   Das Tiefbauamt beabsichtigt, den nördlichen Gehwegbereich an der Ahrensfelder Chaussee mit einem Geh- und Radweg auszubauen. Die finanziellen Mittel sollen von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung aus dem Radwegeprogramm zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls sollte der Investor diese Mittel zur Verfügung stellen.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Der mögliche Bau eines Geh- und Radweges entlang der Ahrensfelder Chaussee findet im Bebauungsplan Berücksichtigung, da die bestehende Straßenverkehrsfläche um einen Streifen mit einer Breite von ca. 5 m nach Norden erweitert wird.

Die Finanzierung eines Geh- und Radweges ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Ggf. werden entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag/Erschließungsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Vorhabenträger getroffen .

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

31.2   Verschiedene Hinweise zur Begründung des Bebauungsplans.

          Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich

32. Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung Verm E 1 mit Schreiben vom 15.05.03

Verschiedene Hinweise zur Kartenunterlage sowie zur Erstellung des Reinplanes für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB.

Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Erstellung des Reinplanes berücksichtigt.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

33.     Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung – Verm G 1 – mit Schreiben vom 16.05.03

Es ist davon auszugehen, dass für das Land Berlin im Rahmen der Realisierung des B-Planes keine Kosten für den Bodenerwerb für Gemeinbedarfsflächen anfallen werden.

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen. Gemeinbedarfsflächen werden im Bebauungsplan XXII-39 nicht festgesetzt.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

34.     Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Umwelt und Gesundheit, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung – UmNat N/L 110 – mit Schreiben vom 04.06.03

Verschiedene Hinweise zur Begründung des Bebauungsplanes.

Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

35.     Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Umwelt und Gesundheit, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Umwelt – UmNat U 110 – mit Schreiben vom 18.07.03

Die Ergebnisse einer vom Grundstückseigentümer im Jahre 2002 beauftragten Schallimmissionsprognose zeigen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 (“Schallschutz in der städtebaulichen Planung”) ohne Schallschutzmaßnahmen für geplante WA erst in einem Abstand von ca. 120 m zur Ahrensfelder Chaussee eingehalten werden. Für geplante Mischgebiete gilt dies ab einem Abstand von ca. 45 m.

Bei aktiven Schallschutzmaßnahmen entlang der Ahrensfelder Chaussee (Erdwall mit einer Höhe von 5 m oder geschlossene zweigeschossige Bebauung) werden die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete schon ab einer Entfernung von ca. 50-60 m eingehalten.

Ohne aktive Schallschutzmaßnahmen ist eine Wohnbebauung in einer Entfernung unter 120 m (WA) bzw. unter 45 m (MI) zur Ahrensfelder Chaussee aus Lärmschutzgründen als bedenklich einzustufen.

 

Stapl:

Den Anregungen wird gefolgt.

Bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens XXII-33 – der Geltungsbereich  beginnt gut 50 m westlich des Plangebietes XXII-39 an der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße – wurde festgestellt, dass die relativ hohe Verkehrsbelegung der Ahrensfelder Chaussee zu nicht unerheblichen Lärmemissionen führt. Eine schalltechnische Untersuchung (Januar 2000) kam zu dem Ergebnis, dass bei ungehinderter Schallausbreitung in einem Streifen mit einer Breite von ca. 90 m parallel zu Ahrensfelder Chaussee Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 4109 (“Schallschutz im Hochbau”) bzw. DIN 18005 (“Schallschutz in der städtebaulichen Planung”) für allgemeine Wohngebiete vorliegen.

 

Diese Erkenntnisse wurden durch eine vom Grundstückseigentümer beauftragte Schallimmissionsprognose für den Geltungsbereich XXII-39 bestätigt (August 2002). Hierin wurden sowohl der Straßenverkehrslärm[1]  wie auch der Schienenverkehrslärm[2]  durch die südöstlich des Geltungsbereichs verlaufende Bahntrasse berücksichtigt. Danach werden die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete - bei freier Schallausbreitung - sowohl tagsüber wie auch nachts (mit geringer Verschiebung nach Norden) im Wesentlichen erst nördlich der Planstraße F – d.h. in einer Entfernung von etwa 90 – 100 m von der Straße – nicht mehr überschritten. Die entsprechenden Orientierungswerte für Mischgebiete werden hingegen –wiederum bei freier Schallausbreitung– schon bei einer Entfernung von 40 - 50m zur Ahrensfelder Chaussee eingehalten.[3]

 

Dies bedeutet, dass die allgemeinen Wohngebiete WA 4, WA 5.3 und WA 6.3 sowie alle nördlich davon gelegenen Bauflächen aufgrund ausreichender Entfernung von der Straße – auch ohne zusätzliche Maßnahmen – hinsichtlich des Verkehrslärms als unproblematisch einzustufen sind.  Für die allgemeinen Wohngebiete WA 7.3 und WA 8.3 ergeben sich aufgrund des abknickenden Verlaufs der Ahrensfelder Chaussee teilweise, d.h. jeweils im südlichen Bereich, geringfügige Überschreitungen der  Orientierungswerte. Die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose werden in der städtebaulichen Planung berücksichtigt. Für das allgemeine Wohngebiet WA 9 erfolgt die Festsetzung eines Baukörpers entlang der Ahrensfelder Chaussee mit zwei bis vier Vollgeschossen. Um die dahinter liegenden Bereiche vor Verkehrslärm zu schützen ist beabsichtigt, entlang der Straße eine nahezu geschlossene, lediglich mit zwei oder drei Öffnungen versehene Bebauung zu schaffen.  Einer vertiefende Untersuchung in Ergänzung der o.g. Schallimmissionsprognose (Dezember 2003) zufolge kann ein wirksamer Schallschutz bei einer straßenbegleitenden Bebauung mit mindestens zwei Geschossen erreicht werden. Deshalb erfolgt entlang der Ahrensfelder Chaussee die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche als “Baukörperausweisung” mit mindestens zwei, höchstens vier Vollgeschossen.

 

Aus städtebaulichen Gründen ist eine Gliederung der Bebauung durch zwei oder drei Lücken wünschenswert. Von der Festsetzung einer geschlossenen Bebauung wird daher abgesehen.  Berechnungen im Rahmen der o.g. Schallimmissionsprognose haben ergeben, dass geringfügige Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN 18005 bei einer derartigen Bebauung lediglich  im Bereich der Öffnungen und der unmittelbar angrenzenden Freiflächen auftreten, für alle übrigen Bereiche nördlich des Bebauungsriegels liegen die Lärmwerte darunter.  Da sich eine bauliche Schließung der Eckbereiche an der Planstraße B sowie an der westlichen Geltungsbereichsgrenze im Sinne des Lärmschutzes positiv auswirkt, wird der Baukörper dort entsprechend bis an das nördlich angrenzende Baufenster herangeführt.

 

Für die beiden anderen Baufelder an der Ahrensfelder Chaussee werden – im Gegensatz zur ursprünglichen Planung, welche ausschließlich Mischgebietsnutzungen vorsah – jeweils in einer die Ausbreitung des Schalls berücksichtigenden Tiefe entlang der Straße – Gewerbegebiete festgesetzt . Nach der o. g. Schallimmissionsprognose  werden die schalltechnischen Orientierungswerte  nach DIN 18005 für Mischgebiete erst in einer Entfernung von 40 – 50 m zur Ahrensfelder Chaussee bei freier Schallausbreitung nicht mehr überschritten (s.o.). 

 

Deshalb soll in einem Bereich mit einer entsprechenden Tiefe  entlang der Ahrensfelder  in den genannten Baufeldern keine Wohnnutzung zulässig sein. Diese Bereiche werden als Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO festgesetzt (GE 1 und GE 2). Zulässig sind u. a. Gewerbebetriebe aller Art sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke.

 

Nördlich angrenzend an die Gewerbegebiete – also in einem Bereich, in dem die Orientierungswerte nach DIN 18005 im Wesentlichen nicht mehr überschritten werden – werden Mischgebiete gem. § 6 BauNVO festgesetzt. Um sicherzustellen, dass von den künftigen Nutzungen in den Gewerbegebieten keine unzuträglichen Belastungen für das in den Mischgebieten zulässige Wohnen ausgehen, sind in den Gewerbegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, welche das Wohnen nicht wesentlich stören (TF 2).

 

Die Grenzziehung zwischen Gewerbe- und Mischgebieten orientiert  sich auch am städtebaulichen Strukturplan für das Gesamtgebiet und verläuft daher im Bereich GE 2/ MI 2 nicht parallel zur Ahrensfelder Chaussee. Daher kann es bei ungehinderter Schallausbreitung im südöstlichen Bereich des MI 2 noch zu sehr geringfügigen Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte kommen, die bei einer Bebauung entlang der Straße jedoch nicht mehr gegeben wären.

 

Mittelfristig ist von einer freien Ausbreitung der Verkehrslärmemissionen nicht auszugehen. Durch die geplante Bebauung wird eine nicht unerhebliche Reduzierung der Schallausbreitung erreicht, so dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für die Wohnfreiflächen in aller Regel - dies gilt auch für die Flächen im WA 7.3 und im WA 8.3 - nicht oder nur sehr geringfügig überschritten werden.

 

Zum Schutz der künftigen Anwohner vor Lärm in den Innenräumen sind in den betroffenen Gebieten bei der Planung und der schalltechnischen Dimensionierung der Außenbauteile die in Tabelle 8, DIN 4109 “Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise” (Ausgabe 11/89) genannten Anforderungen an die Luftschalldämmung zugrunde zu legen. Entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan sind wegen der Einführung der DIN 4109 als technische Baubestimmung entbehrlich.

 

Eine Planänderung ist erforderlich.

 

 

36.     Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Umwelt und Gesundheit, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Umwelt – UmNat U 110 – mit Schreiben vom 09.05.03

Keine Bedenken hinsichtlich der Belange Bodenschutz / Altlasten.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

37.     Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Wirtschaft und Immobilien, Wirtschaftsförderung mit Schreiben vom 22.04.03

37.1     Im Landschaftsprogramm, Karte “Biotop und Artenschutz” ist für das Plangebiet u.a. dargestellt : “Kompensation von Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach- und Fassadenbegrünung. Auf eine Dachbegrünung sollte im Mischgebiet verzichtet werden.

 

         Stapl:

          Wird zur Kenntnis genommen.

Es ist nicht vorgesehen, im Bebauungsplan Festsetzungen zu Dach- und Fassadenbegrünungen aufzunehmen, da durch den Bebauungsplan kein Eingriff in Natur- und Landschaft vorbereitet wird. Das Gelände war zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses hochgradig versiegelt. Die Planung hingegen führt zur Entsiegelung von etwa der Hälfte der Flächen sowie zur Anlage öffentlicher Grünflächen.

         

         Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

37.2   Da in den geplanten Mischgebieten gewerbliche Nutzungen möglich sind, sollte für diesen Bereich ein Verkehrskonzept erarbeitet werden, um diese sinnvoll nutzen zu können. Die Ahrensfelder Chaussee ist beidseitig nur einspurig befahrbar und stark belastet. Da Abbiegespuren fehlen, entstehen häufig Staus.

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Die gesamte Erschließungsplanung einschließlich Verkehrskonzeption für das Plangebiet wird vom Vorhabenträger in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen Tiefbauamt erarbeitet.

Aufgrund der geringen Größe der Misch- und Gewerbegebiete, in denen überdies nur weitgehend wohnverträgliche Nutzungen zulässig sind, ist mit einem erheblichen, durch diese Nutzungen ausgelösten Verkehrsaufkommen nicht zu rechnen.

Die beabsichtigten Festsetzungen der Straßenverkehrsflächen ermöglichen die Einordnung von Linksabbiegespuren in der Ahrensfelder Chaussee. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist jedoch nicht Gegenstand der Festsetzung.

 

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

 

38.     Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abt. Ökologische Stadtentwicklung, Amt für Stadtplanung und Vermessung, Bereich Stadtplanung – Stapl 1 – mit Schreiben vom 14.04.03

 

Keine Belange des Bezirkes Marzahn-Hellersdorf berührt.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

 

39.     Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Abt. Stadtentwicklung – Stapl A1 – mit Schreiben vom 12.05.03

 

Keine Bedenken.

 

Stapl:

Wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 



[1] Auf Grundlage von Angaben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – SenStadt IX D 13 – vom 12.07.02

[2]  Auf Grundlage der angegebenen Zugzahlen der DB Netz AG für das Jahr 2010 (vom 16.07.02) sowie des Betriebsprogrammes der S-Bahn Berlin GmbH für das Jahr 2010 (vom 11.07.02)

[3] Schalltechnische Orientierungswerte gem. Beiblatt 1, DIN 18005 (Ausg. Mai 1987):

Allgemeine Wohngebiete          tagsüber   55 dB (A)                          nachts   45 dB (A)

Mischgebiete                           tagsüber   60 dB (A)                          nachts   50 dB (A)

Gewerbegebiete                       tagsüber   65 dB (A)                          nachts   55 dB (A)

Die Nachtwerte gelten für Verkehrslärm, die entsprechenden Werte für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm liegen jeweils um 5 dB (A) darunter.

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksparlament Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen