Drucksache - DS/0929/V  

 
 
Betreff: Umfassender Nichtraucherschutz
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.04.2004 
29. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
16.06.2004 
31. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD PDF-Dokument
Vorlage z. Ktn. BA (Abb.) PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in der 29. Sitzung am 21. 4. 2004 beschlos­sen (DS-Nr. V/0929):

Das Bezirksamt wird ersucht, erforderliche Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten und Besucher in den Diensträumen des Bezirksamtes wirksam vor den Gefahren durch Tabakrauch geschützt werden.

Über dabei erreichte (erste) Ergebnisse ist die Bezirksverordnetenversammlung bis zum 30.9.2004 in Kenntnis zu setzen.

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt hat beschlossen,

1.      In allen Dienstgebäuden des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin und in allen Dienstfahrzeugen gilt mit Wirkung vom 1. Juni 2004 Rauchverbot. Es können Raucherräume/-bereiche für die Raucher/innen geschaffen werden.

2.      In den Büroräumen muss der Nichtraucher/innenschutz gewährleistet werden. Die OE-Leiter sollen entsprechende Anweisungen für ihren Zuständigkeitsbereich erlassen.  Raucherbereiche außerhalb müssen so angelegt sein, dass die Luftströme nicht in andere Teile des Gebäudes dringen können.

3.      An allen Eingängen und in den Fluren aller Dienstgebäude des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin nimmt die Dienstgebäudeverwaltung eine Kennzeichnung des Rauchverbotes durch Beschilderung vor. Vorhandene Aschenbecher sind zu entfernen. Etwaige zusätzliche Ausgaben werden zu Lasten des Bezirkshaushaltes zur Verfügung gestellt.

4.      Der Bedarf der Abteilungen/Organisationseinheiten nach Räumen oder Freiflächen für Raucher/innen ist im Rahmen des jeweiligen Büroraumkontingents zu decken.

5.      Der Personal- und Finanzservice wird beauftragt, alle Beschäftigten des Bezirksamtes Lichtenberg  über das generelle Rauchverbot in geeigneter Form zu informieren.

 

 

Begründung:

§ 3 a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) soll einen verbesserten Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz gewährleisten und verpflichtet den Arbeitgeber, wirksame technische und/oder organisatorische Maßnahmen zugunsten der nichtrauchenden Beschäftigten zu treffen.

Da die Belange von Nichtraucher/innen und Raucher/innen nicht konfliktfrei sind, muss den Konflikten durch  klare Regelungen über Belastungen und Belästigungen durch das Rauchen entgegengetreten werden. Da dem allgemeinen Schutz vor gesundheitsschädigender Raumluft Vorrang zu gewähren ist, sind Rauchern/Raucherinnen einschränkende Regelungen zuzumuten. Ebenso belasten verrauchte Diensträume, insbesondere bei Publikumsverkehr, das Image des öffentlichen Dienstes. Die Gesundheitsgefährdung durch das Passivrauchen ist auch hier für Bürger gegeben. Das Rauchverbot bezieht deshalb auch die Öffentlichkeit ein, so dass hier offensiv in allen Bereichen die Information weitergegeben werden muss.

Die Arbeitsgruppe Gesundheitsmanagement (AG GM) führte eine Mitarbeiterumfrage zum Thema “Rauchverbot im Bezirksamt Lichtenberg” durch. 1.316 Umfrageblätter wurden beantwortet zurückgesandt, das sind 34,55 %. 

Fast 60 % haben sich für ein generelles Rauchverbot in allen Dienstgebäuden (DG) ausgesprochen, d.h. die meisten Beschäftigten sprachen sich gegen das Rauchen an den Arbeitsplätzen in den DG aus, akzeptieren jedoch, dass Rauchzonen außerhalb vom DG oder Raucherräume für die Raucher/innen geschaffen werden.

Raucherräume und -bereiche müssten so angelegt sein, dass die Luftströme nicht in andere Teile des Gebäudes dringen können. Notwendig sind dann besondere Belüftungssysteme, die nicht nur die Luft umwälzen, sondern die Raumluft auch von den Rauchpartikeln befreien.

Rauchzonen außerhalb des DG sollten wenigstens einen überdachten Teil haben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied unter Aktenzeichen AZR 499/98, dass Geschäftsleitung und Betriebsrat berechtigt sind, ein Rauchverbot für sämtliche Betriebsräume festzulegen. Das BAG hielt nicht nur ein weit reichendes Rauchverbot zum Schutz der Nichtraucher/innen  für rechtens, sondern auch auf die Beschränkung des Rauchens auf den Unterstand im Freien. Raucher/innen haben danach  keinen Anspruch auf einen Raucherraum im Gebäude.

Raucherräume verursachen zusätzlich Kosten für Miete und Reinigung. Für Büroräume, die als Rauchzone genutzt werden, fällt eine Verrechnungsmiete für die entsprechende OE an.

Die Rauchzonen außerhalb des DG dürfen sich nicht bei den Haupteingängen der Dienstgebäude befinden, da hier der Zugang für den Bürger rauchfrei zu halten ist und keine gesundheitlichen Belästigungen der Bürger entstehen dürfen.

Durch den Immobilienservice ist in allen Dienstgebäuden in entsprechender Form darauf hinzuweisen, dass ein generelles Rauchverbot besteht.

 

 

 

 

 

Emmrich

Bezirksbürgermeisterin

 

 

 
 

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