Auszug - BürgerInnenanfragen
Herr Leonhardt hat schriftlich zu Wohnungen in der Fischerstraße 1, 1a, 2 angefragt.
Das Bezirksamt antwortet:
Herr Kühnhold fragt zur Durchmischung der Wohnbevölkerung in der Parkstadt Karlshorst. Er befürchtet aufgrund seiner Beobachtung, dass sich mietpreis- und belegungsgebundene Wohnungen in den allgemeinen Wohngebieten 7 und 9 des Bebauungsplangebiets 11-47ba Parkstadt Karlshorst konzentrieren, eine Segregation und große, soziale Probleme.
Herr Leonhardt antwortet, dass die Vorhabenträgerin entschied, die mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen in einzelnen Häusern zu bündeln. Die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) müssten geändert werden, um geförderte mit nicht geförderten Wohnungen besser zu durchmischen. Herr Hudler regt daraufhin an, das Wohnungsamt in den Ausschuss einzuladen. Frau Feige sagt, dass sie direkt den Investor in der Frage angesprochen hat. Es liegen, ihrer Aussage nach, für die Entscheidung Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit zugrunde. Frau Zimmer kritisiert die rassistischen Untertöne in der Einleitung von Herrn Kühnhold zu seiner Frage. Herr Schaefer stimmt Frau Zimmer zu. Herr Drewes meint, dass über eine Regelung im städtebaulichen Vertrag eine Konzentration von mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen verhindert werden kann.
Herr Stengel (Bürgerinitiative Rettet den Ilse-Kiez) fragt zum Bebauungsplanverfahren 11-125 Wohnsiedlung Ilsestraße. Er möchte erfahren, wann die Rechtsprüfung zur Festsetzung durch den Senat erfolgen wird und bittet, dass wie bislang auch über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert wird.
Herr Schaefer bekräftigt, dass das Bezirksamt die Festsetzung vor Auslaufen der Veränderungssperre erreichen möchte. Herr Güttler-Lindemann ergänzt, dass die Rechtsprüfung jetzt, nach erfolgter öffentlicher Auslegung und erneuter eingeschränkter Behördenbeteiligung, erfolgt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen wird sich für die Rechtsprüfung an eine vorgegebene Frist orientieren. (Die Frist zur Durchführung der Rechtsprüfung beträgt zwei Monate.) |
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