Drucksache - DS/0925/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-37 - Festsetzung; Arbeitstitel: Löwenberger Straße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.10.2013 
25. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-37 vom 26. Oktober 2009, mit Deckblatt vom 25. Oktober 2011, für das Gelände zwischen Rosenfelder Straße, Rosenfelder Ring, Löwenberger Straße und Alt-Friedrichsfelde im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Friedrichsfelde und Rummelsburg als Rechtsverordnung.

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

b)   mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

c)   die Bezirksverordnetenversammlung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-37 in Kenntnis zu setzen.

 

Begründung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20. September 2012 zur Drucksache Nr. DS/0352/VII den Bebauungsplan 11-37 vom 26. Oktober 2009, mit Deckblatt vom 25. Oktober 2011, für das Gelände zwischen Rosenfelder Straße, Rosenfelder Ring, Löwenberger Straße und Alt-Friedrichsfelde im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Friedrichsfelde und Rummelsburg und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-37 entschieden.

Mit Schreiben vom 16. August 2013 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mitgeteilt, dass der Bebauungsplan nicht zu beanstanden ist. Die Hinweise führten zu einer Ergänzung/Korrektur des Bebauungsplanes, der Begründung und der Rechtsverordnung.

(siehe Anlage 2: Vermerk Stapl D vom 23. August 2013)

Diese Ergänzungen und Korrekturen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern.

Gemäß § 6 Abs. 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

              Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplans 11-37

für das Gelände zwischen Rosenfelder Straße, Rosenfelder Ring, Löwenberger Straße und Alt-Friedrichsfelde

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Friedrichsfelde und Rummelsburg

 

 

             

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Sicherung eines Mischgebietes an der Straße Alt-Friedrichsfelde

und eines allgemeinen Wohngebietes an der Rosenfelder - und Löwenberger Straße

sowie Sicherung der Erschließung

 


              Anlage 2

 

Vermerk Stapl D vom 23. August 2013

 

Mit Schreiben vom 16. August 2013 teilte die für die rechtliche Prüfung des B-Planes 11-37 zuständige Senatsverwaltung mit, dass der B-Plan nicht zu beanstanden ist.

 

 

Folgende Bedingungen muss das Bezirksamt vor der Festsetzung erfüllen:

 

Schallschutz (Begründung S.20 ff)

Der Hinweis auf die DIN 4109 ist aufgrund der aktuellen Rechtsprechung (Urteil OVG Berlin-Brandenburg, vom 15. November 2012) zu streichen, da der Vollzug der Technischen Baubestimmung nicht gewährleistet ist sowie eine "Amtliche Lärmkarte" derzeit nicht vorliegt und insoweit der Verweis auf die DIN 4109 im Zusammenhang mit der erforderlichen Konfliktbewältigung ins "Leere" läuft bzw. zu Missverständnissen führt. D. h. der Plangeber muss festsetzen, welche passiven Lärmschutzmaßnahmen als Ergebnis der Abwägung vorzusehen sind.

Dies bedeutet konkret, soweit es wie hier zu Lärmbelastungen im Bebauungsplangebiet kommt, sind in der Abwägung die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse festzulegen.

Ich setze voraus, dass von Ihnen geprüft und getroffenen passiven Lärmschutzmaßnahmen (vgl. TF 15, Gebäudestellung, Gebäudehöhe und Bauweise) gleichsam den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügen als auch zur Verringerung der Gesundheitsgefährdung beitragen und somit letztendlich keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Ich bitte, hierzu noch erklärende Worte im Begründungstext aufzunehmen.

 

Altlasten: Des Weiteren ist Voraussetzung der Festsetzung, dass auf S. 11 der Begründung zu den Altlasten zu ergänzen ist, dass die beabsichtigte Art der Nutzung auf den genannten Grundstücken nicht ohne Sanierungsmaßnahmen umzusetzen ist. Es soll hierzu noch eine ergänzende Aussage in der Begründung aufgenommen werden.

 

 

Zusätzlich sind die folgenden Hinweise zu beachten:

 

  1. Begründung S. 11 und 40 (Altlasten): Die Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB ist keine "nachrichtliche Übernahme" (vgl. § 9 Abs. 6 BauGB).

 

  1. S 23: Für die TF 1 bildet die Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO

 

  1. S. 39: Die Abwägung zu 5 .passt nicht zur (nicht erforderlichen) Beteiligung des Stadtplanungsamts Treptow-Köpenick.

 

  1. Unter IV.5. und IV.7. ist jeweils auf die Anwendung von § 47 VwGO hinzuweisen.

 

  1. Auf dem Originalplan ist zu ergänzen: "Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom.." .

 

 

 

Die Bedingungen wurden wie folgt berücksichtigt:

 

              Der Hinweis auf die DIN 4109 wird in der Begründung gestrichen und die Begründung ergänzt:

 

              Punkt II.2.3 "Schallschutz" lautet nunmehr wie folgt:

Aufgrund der Stärke / Höhe der Lärmbelastung auf der Rosenfelder Straße und der Straße Alt-Friedrichsfelde besteht ein erhöhtes Lärmschutzbedürfnis. Da aktiver Lärmschutz aus städtebaulichen Gründen in diesem innerstädtischen Bereich, der beidseitig der Straßen von Wohnbebauung geprägt ist, nicht tragfähig ist, ist eine Festsetzung zur Grundrissgestaltung von Wohnungen in Gebäuden entlang der öffentlichen Straßen erforderlich.

Mit der notwendigen Orientierung von Aufenthaltsräumen, die von den beiden verkehrsbelasteten Straßen abgewandt sind, wird den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genüge getan. Anhand der aktuellen Lärmkarten 2012 [Fassadenpegel Gesamtlärm L_DEN (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und L_N (Nacht-Lärmindex)] wird deutlich, dass die ermittelten Fassadenpegel der von den jeweiligen Straßen abgewandten Fassaden am Tag unter 55 dB(A) und nachts unter 45 dB(A) liegen. Diese Werte entsprechen den Orientierungswerten der DIN 18005.

 

Die Abwägung unter Punkt IV.5.6. wurde entsprechend formuliert.

 

S. 11 der Begründung wurde um die Passage ergänzt, dass die beabsichtigte Art der Nutzung auf den genannten Grundstücken nicht ohne Sanierungsmaßnahmen umzusetzen ist.

 

Die Hinweise wurden wie folgt berücksichtigt:

 

zu a.              Die Begründung wurde auf Seite 11 und 40 berichtigt.

 

zu b.              Die Rechtsgrundlage zur TF 1 wurde korrigiert.

 

zu c.              Die Begründung wurde entsprechend angepasst.

 

zu d.              Der Hinweis auf § 47 VwGO wurde unter IV.5. und IV.7.aufgenommen.

 

zu e.              Der Hinweis auf das Deckblatt wurde auf dem Originalplan ergänzt.

 

 

Die Begründung zum B-Plan wurde darüber hinaus um die nach der öffentlichen Auslegung durchgeführten Verfahrensschritte vervollständigt.

 

Aufgrund der Änderung des Baugesetzbuches wurden die Zitierungen in der Begründung und in der Rechtsverordnung korrigiert.

 

In der Begründung wurde ebenfalls ergänzt, dass mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 die Baunutzungsverordnung geändert wurde. Gemäß Artikel 2 dieses Gesetztes wird in Anwendung des neuen § 25d von den Überleitungsvorschriften Gebrauch gemacht. Das bedeutet, dass die Baunutzungsverordnung in der bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung auf den Bebauungsplan anzuwenden ist, da der Bebauungsplan vor dem 20. September 2013 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen hat.

 

 

 

 
 

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