
Bild: jamdesign - Fotolia.com
Downloadbereich Hundesteuer
Weitere Formulare und Informationen zum Thema Hundesteuer finden Sie im Downloadbereich. Weitere Informationen
Die Geltungsdauer der Hundesteuermarken 2016 – 2022 wurde bis zum 31.12.2023 verlängert. Wer seinen Hund in 2023 anmeldet, erhält weiterhin die Hundesteuermarke 2016 – 2022. Für Hundehalterinnen und Hundehalter, die ihren Hund beim Finanzamt angemeldet haben und bereits im Besitz einer solchen Marke sind, entfällt somit der Markenwechsel zum Jahresende.
Zuständig für das zentrale Register für Hunde (Hunderegister) ist die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz.
Informationen zum neuen Hunderegister sowie zur Registrierung eines Hundes finden Sie unter https://hunderegister.berlin.de.
Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Senatsverwaltung.
Nach dem Berliner Hundesteuergesetz muss Hundesteuer zahlen, wer zu Zwecken der privaten Lebensführung einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt.
Jeder Hund muss innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder dem Zuzug nach Berlin angemeldet werden. Die steuerliche Anmeldung eines Hundes erfolgt bei der Hundesteuerstelle des für den Halter bzw. Halterin zuständigen Wohnsitzfinanzamtes.
Den Vordruck steuerliche Anmeldung eines Hundes finden Sie hier. Bei erstmaliger Anmeldung entfällt die Angabe einer Steuernummer im Vordruck, da diese erst durch das Finanzamt vergeben wird. Die ausgefüllte und unterschriebene steuerliche Anmeldung kann auch per Post, Fax oder E-Mail an das Finanzamt gesandt werden.
Sie können die Anmeldung auch kostenlos und bequem mithilfe der Steuer-Onlineplattform ELSTER elektronisch übermitteln. Hierfür ist eine einmalige Registrierung bei Mein ELSTER notwendig.
Nach der Anmeldung händigt das Finanzamt die Hundesteuermarke aus. Die Geltungsdauer der Hundesteuermarken 2016 – 2022 wurde bis zum 31.12.2023 verlängert. Wer seinen Hund in 2023 anmeldet, erhält weiterhin die Hundesteuermarke 2016 – 2022. Auf Antrag versendet das Finanzamt die Hundesteuermarke auch per Post. Erfolgt die Anmeldung des Hundes per Post, Fax oder E-Mail wird die Hundesteuermarke – soweit sie noch nicht persönlich abgeholt wurde – zusammen mit dem Hundesteuerbescheid versandt.
Das für den Halter bzw. die Halterin zuständige Wohnsitzfinanzamt.
Die Hundesteuermarke wird nach der steuerlichen Anmeldung vom Finanzamt ausgegeben.
Die Geltungsdauer der Hundesteuermarken 2016 – 2022 wurde bis zum 31.12.2023 verlängert. Wer seinen Hund in 2023 anmeldet, erhält weiterhin die Hundesteuermarke 2016 – 2022.
Erfolgt die Anmeldung des Hundes per Post, per Fax oder per E-Mail wird die Hundesteuermarke – soweit sie noch nicht persönlich abgeholt wurde – zusammen mit dem Hundesteuerbescheid postalisch übersandt.
Hinweis: Die Hundesteuermarken 2016 – 2022 sind bis zum 31.12.2023 gültig.
Bitte wenden Sie sich an Ihr Finanzamt. Das Finanzamt gibt bei Verlust der Hundesteuermarke eine Ersatzsteuermarke aus. Nur in diesen Fällen ist es erforderlich, die Ersatzsteuermarke persönlich im Finanzamt abzuholen, da Sie an Amtsstelle eine Erklärung zum Verlust der Hundesteuermarke abgeben müssen.
Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund 120 € im Jahr und für jeden weiteren Hund 180 € im Jahr.
Die Steuerverwaltung möchte Ihnen das Steuerzahlen erleichtern. Zu diesem Zweck bieten wir Ihnen die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren an. Hierzu ist erforderlich, dass Sie Ihrem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
PDF-Dokument (235.4 kB)
Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Hat die Steuerpflicht nicht während des gesamten Erhebungszeitraums bestanden, so ermäßigt sich die Steuer auf so viele Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefangene Kalendermonate bestanden hat. Die erstmals festgesetzte Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Die Steuer für nachfolgende Erhebungszeiträume wird vierteljährlich am 5. März, 5. Juni, 5. September und 5. Dezember mit einem Viertel des Jahresbetrags fällig. Die Steuer kann auch für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
Ein Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer kann in folgenden Fällen gestellt werden:
Für das Halten von:
Solange und soweit Sie
beziehen, ist das Halten eines Hundes ab dem 01.01.2022 von der Hundesteuer befreit.
Hinweis: Der Antrag auf Steuerbefreiung kann per Post, Fax oder E-Mail bei Ihrem für die Hundesteuer zuständigen Finanzamt gestellt werden. Bitte fügen Sie die entsprechenden Belege (Rentenbescheid, Bescheid der Agentur für Arbeit, Ausbildungsnachweis des Hundes, Schwerbeschädigtenausweis u.ä.) Ihrem Antrag bei. Die Steuerbefreiung gilt ab Antragstellung frühestens ab dem 01.01.2022.
Weitere Informationen erhalten Sie in den Merkblättern:
- Merkblatt Hundesteuerbefreiung bei Schwerbehinderung
- Merkblatt Hundesteuerbefreiung für Hunde aus Tierheimen
Die Hundehaltung ist insbesondere in folgenden Fällen nicht steuerbar:
Beachten Sie bitte, dass auch steuerbefreite und nicht steuerbare Hunde eine Hundesteuermarke tragen müssen.
Die gewerbliche Hundehaltung ist nicht steuerbar. Der Aufwand, der dafür ausschließlich erbracht wird, einen gewerblichen Ertrag zu erzielen, stellt Betriebsausgaben und keine Kosten der privaten Lebensführung dar.
Das Berliner Hundesteuergesetz sieht keine erhöhte Besteuerung von Kampfhunden vor.
Wird der Hund nur während eines Teils des Kalenderjahres in Berlin gehalten, so wird für nur diesen Zeitraum anteilig die Berliner Hundesteuer erhoben. Der Hund muss bei Wegzug in Berlin steuerlich abgemeldet und in der neuen Gemeinde steuerlich angemeldet werden.