Hinweis zur Steuererklärung 2023: Dezember-Soforthilfen 2022 müssen nicht mehr angegeben und versteuert werden

Pressemitteilung Nr. 24-009 vom 13.03.2024

Im März beginnen die Finanzämter regelmäßig mit der Veranlagung der Einkommensteuer für das abgelaufene Jahr. Für die Steuererklärungsformulare des Jahres 2023 entfällt nun eine ursprünglich vorgesehene Pflichtangabe. Der Grund ist eine Gesetzesänderung auf Bundesebene.

Dezember-Soforthilfen für Energie und Wärme, die im Dezember 2022 aufgrund hoher Energiekosten gewährt worden sind, müssen nicht mehr in der Steuererklärung 2023 angegeben und versteuert werden. Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Bundesgesetzgeber diese Regelung wieder aufgehoben.

Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung waren die Vorlagen für die Einkommensteuererklärung 2023 allerdings bereits gedruckt. Daher sehen die entsprechenden Formulare die Abfrage des Bruttoentlastungsbetrags für 2023 in der Zeile 17 der Anlage SO noch vor.

  • Hinweis Steuererklärung 01

    Anlage SO - Steuererklärung 2023

  • Hinweis Steuererklärung 02

    Anlage SO - Zeile 17

Angaben zur Gas- / Wärmepreisbremse sind jetzt nicht mehr erforderlich. Falls die Zeile 17 der Anlage SO dennoch ausgefüllt werden sollte, hat das keinen Einfluss auf die Höhe der Einkommenssteuer.

Für die elektronische Einkommensteuererklärung („Mein ELSTER“ sowie kommerzielle Software) soll die Abfrage zur Gas-/Wärmepreisbremse bis zum 26. März 2024 vollständig entfernt werden. Bis dahin gibt es auf den Nutzer-Plattformen einen entsprechenden Hinweistext.