Steuerliche Änderungen ab 2022: Frist für Corona-Beihilfe verlängert – Erweiterung der Steuerbefreiungen bei der Hundesteuer

Pressemitteilung Nr. 21-020 vom 20.12.2021

Zum Jahreswechsel werden einige, wichtige steuerliche Regelungen geändert. Die Änderungen betreffen zum Beispiel die Anhebung des Grundfreibetrages, die Corona-Beihilfen, die Option zur Körperschaftsteuer für Personen- und Partnerschaftsgesellschaften sowie die Gewerbe-, Grund- und Hundesteuer.

Hier die wesentlichen gesetzlichen Änderungen im Überblick:

Grundfreibetrag und Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer (EStG)
Gemäß verfassungsrechtlicher Vorgaben zur Freistellung des Existenzminimums wird zum 1. Januar 2022 der steuerliche Grundfreibetrag von 9.744 Euro auf 9.984 Euro angehoben. Mit dem Grundfreibetrag wird sichergestellt, dass das Existenzminimum – also der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt notwendig ist – nicht besteuert wird.

Aufgrund des Vierten Steuerprogressionsberichts der Bundesregierung wird zum Jahreswechsel auch eine Anpassung des Einkommensteuertarifs vorgenommen. Dies dient der Abmilderung der sogenannten kalten Progression. Die steuerlichen Entlastungsmaßnahmen werden durch eine Erhöhung des Grundfreibetrags und aller weiteren Tarifeckwerte um 1,5 Prozent erreicht.

Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen
Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 1 EStG) wird im Einklang mit der Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.984 Euro im Jahr 2022 angehoben.

Sachbezugswerte auf 50 Euro
Ab dem 1. Januar 2022 erhöht sich die Freigrenze auf 50 Euro monatlich. Bisher war es Arbeitgebern möglich, Beschäftigten einen sogenannten Sachbezug von bis zu 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zuzuwenden (§ 8 Abs. 2 EStG). Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Sachbezugsgrenze zum Jahreswechsel auf 50 Euro pro Beschäftigten und Monat erhöht.

Corona-Beihilfen
Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur Abmilderung Corona-bedingter Belastungen und zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 an die Beschäftigten sind bis zur Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Die am 30. Juni 2021 endende Frist wurde verlängert.

Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften
Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts wurde den Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (§ 1a KStG). Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften werden dann ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft besteuert. Die Option kann erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll, bei der jeweils zuständigen Finanzbehörde eingegangen sein. Die Gesellschafter der optierenden Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften werden für die Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen – und auch für Zwecke der Gewerbesteuer (§ 2 Absatz 8 GewStG) – wie nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt.

Die Zuständigkeit für diese optierenden Gesellschaften wird für die Dauer der Optionsausübung auf die Finanzämter für Körperschaften übertragen.

Internationales Steuerrecht Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-UmsG) wurden Vorschriften für die sogenannte Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz ab dem 1. Januar 2022 angepasst – und teilweise verschärft. Zu den getroffenen Maßnahmen zählen u.a.:
  • Wegfall der Zehnjahresfrist als Ausgangskriterium für die Wegzugsbesteuerung (stattdessen: Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht von 7 Jahren in einem Zeitraum der letzten 12 Jahre),
  • Präzisierung der Veräußerungszeitpunkte,
  • Vereinheitlichung der Stundungsmöglichkeiten – keine Differenzierung zwischen EU/EWR und Drittstaaten mehr.
Zur Bekämpfung von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb durch Steueroasen wurde das Steueroasen-Abwehrgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2022 verabschiedet. Aufbauend auf Vorschlägen, die von der EU erarbeitet wurden, setzt Deutschland mit dem Gesetz insgesamt vier Maßnahmen gegen nicht-kooperative Länder um:
  • Beschränkungen beim Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten, verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung,
  • Erweiterung des Katalogs beschränkter Steuerpflicht für bestimmte Einkünfte (z.B. aus Finanzierungen, Onlinewerbung, Handel) incl. Steuerabzugsverpflichtung,
  • Einschränkungen bei der steuerlichen Entlastung von Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen,
  • gesteigerte Mitwirkungspflichten der Beteiligten.

Gewerbesteuer
Das Gewerbesteuergesetz (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG) wurde durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) geändert. Die Neuregelung dient u. a. der Förderung von Mieterstrommodellen. Grundstücksunternehmen können die erweiterte Kürzung nach GewStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn diese Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne des § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (einschließlich Elektrofahrräder) erzielen, die nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Darüber hinaus ist eine Geringfügigkeitsgrenze für Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten von 5 Prozent eingeführt worden, wie zum Beispiel Mieteinnahmen aus der Überlassung von Betriebsvorrichtungen.

Verfahrensrechtliche Corona-Maßnahmen
Aufgrund anhaltender Corona-bedingter wirtschaftlicher Schäden haben Bund und Länder zur Vermeidung unbilliger Härten eine nochmalige Verlängerung der bisherigen verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen beschlossen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zinslos zu stunden.

Umsatzsteuer
Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird über den 30. Juni 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (3. CoronaStHG) – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

Grundsteuerreform
Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht vor, dass zum 1. Januar 2022 bundesweit alle Grundstücke neu zu bewerten sind. Im Rahmen der Neubewertung müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer für den Grundbesitz eine elektronische Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben – unabhängig davon, ob der Grundbesitz selbstgenutzt oder vermietet ist. Die Abgabe der Erklärung ist ab Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER möglich. In der sogenannten Hauptfeststellung wird erstmals der künftige Grundsteuerwert festgestellt. Dieser löst dann ab 2025 den sogenannten Einheitswert bei der Grundsteuer ab. Für das Land Berlin erfolgt die Ermittlung des Grundsteuerwerts wie bisher nach dem Bundesgesetz. Die Bewertung orientiert sich dabei stärker am tatsächlichen Grundstückswert. Ausführliche Informationen.

Für die Feststellung der Grundsteuerwerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in Berlin wird mit dem Jahreswechsel das Finanzamt Spandau zentral zuständig sein. Die Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung wird zum 1. Januar 2022 entsprechend angepasst.

Erweiterung der Steuerbefreiungen bei der Hundesteuer Ab dem 1. Januar 2022 erfolgt eine Erweiterung der Steuerbefreiungen bei der Hundesteuer. Das Halten eines Hundes in Berlin wird von der Hundesteuer befreit, wenn bestimmte staatliche Leistungen bezogen werden. Hierzu zählen u.a.:
  • Renten der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Arbeitslosengeld II,
  • Sozialgeld.

Außerdem wird die Steuerbefreiung für Hunde, die ab dem 1. Januar 2022 aus Tierheimen, Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen aufgenommen werden, von einem Jahr auf fünf Jahre erweitert.

Die Steuerbefreiung ist grundsätzlich antragspflichtig. Entsprechende Vordrucke sind auf dem Service-Portal Berlin oder im Finanzamt erhältlich.