Rente mit "63"

Information für alle Tarifbeschäftigten vom 22.04.2014

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von einer diesbezüglichen Antragstellung Abstand zu nehmen ist, da eine entsprechende Gesetzesgrundlage bislang nicht existiert.

Ab sofort werden als Anträge bezeichnete Schreiben dazu weder bearbeitet noch beantwortet. Bereits vorliegende „Anträge“ werden unter Hinweis auf o.g. Rechtslage zurückgesandt.

Sollte eine gesetzliche Regelung in Kraft treten, ist dann in jedem Fall ein konkreter Antrag zu stellen.

Diese Information ist aufgrund des in Kraft treten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes mit Wirkung vom 01.07.2014 überholt (vgl. aktuelle Information vom 02.07.2014).

Auswirkungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes

Information für alle Tarifbeschäftigten vom 02.07.2014

Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Im Gesetz ist u. A. der neue § 236b SGB VI enthalten, mit dem eine neue abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt wird. Die Rente kann von Versicherten beansprucht werden, die das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Dies trifft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei Erfüllung der Wartezeit auf alle Versicherten zu, die vor dem 1. Juli 1951 geboren wurden. Die Altersgrenze wird für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren wurden, schrittweise angehoben. Eine entsprechende Übersicht finden Sie am Ende des Textes.

Auswirkungen auf bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse:
Zu § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ hat die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) den Beschluss gefasst, dass hinsichtlich des Inkrafttretens des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes für alle bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse ein Anspruch auf die neue Altersrente mit 63 Jahren (§ 236b SGB VI) nicht als Beendigungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ zu werten ist. Die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Altersteilzeitarbeitnehmer laufen deshalb bis zum ursprünglich vertraglich vereinbarten Ende fort.
Dies schließt Vereinbarungen auf Wunsch von Beschäftigten hinsichtlich eines Renteneintritts nach § 236b SGB VI jedoch nicht aus.

  • Gesetzestext § 236b SGB VI / Übersicht Anhebung der Altersgrenzen

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