Besoldungserhöhung zum 01.08.2014

Information für Beamtinnen und Beamten – Aktualisierung vom 09.07.2014

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 04.07.2014 das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) beschlossen.
Abweichend vom ursprünglichen Gesetzentwurf wird die Besoldung zum 01.08.2014 um 3 % (statt 2,5 %) und zum 01.08.2015 um 3,2 % (abzüglich einer Versorgungsrücklage in Höhe von 0,2 %) angehoben. Das Gesetz muss nun noch verkündet werden.
Wie bereits vorab informiert, erfolgt die Zahlung der Bezüge für August 2014 zunächst in Höhe des ursprünglichen Gesetzesentwurfs (Erhöhung um 2,5 %).
Erst wenn das Gesetz verkündet wurde und die technischen Voraussetzungen für die Zahlbarmachung geschaffen wurden, kann die Auszahlung des sodann noch ausstehenden Differenzbetrages in Höhe von 0,5 % erfolgen. Dies wird voraussichtlich frühestens mit den Bezügen für Oktober 2014, dann natürlich rückwirkend zum 01.08.2014, möglich sein.

Information für Beamtinnen und Beamten vom 01.07.2014

Der Senat hat einen Gesetzentwurf (Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften – BerlBVAnpG 2014/2015) über die Erhöhung der Besoldung in Höhe von 2,5 % zum 01.08.2014 und in Höhe von 2,7 % (abzüglich einer Versorgungsrücklage in Höhe von 0,2 %) zum 01.08.2015 beschlossen und zur Beschlussfassung ins Parlament eingebracht.
Das geplante Gesetz muss jedoch durch das Abgeordnetenhaus Berlin beraten und verabschiedet werden und anschließend noch verkündet werden.
Dieses Verfahren wird voraussichtlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen, zumal diesbezüglich ein Änderungsantrag aus den Fraktionen vorliegt.
Damit die geplante Besoldungserhöhung fristgemäß umgesetzt wird, erfolgt mit den Bezügen für den Monat August 2014 die Zahlung der um 2,5 % erhöhten Dienstbezüge.
Sollte das geplante Besoldungsanpassungsgesetz zum Zahltermin August 2014 noch nicht beschlossen worden sein, erfolgt die Zahlung des Erhöhungsbetrages zunächst unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Regelung.