Auszug - E-Mobilität fördern
Sachverhalt:
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 10.04.2019
„Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich beim Senat dafür einzusetzen, dass Fahrzeuge nach § 2 Elektromobilitätsgesetz (EmoG) auch in Berlin die nach dem EmoG bzw. § 39 X StVO möglichen Privilegien (Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen) nutzen können.“
wird gem. § 13 BezVG berichtet:
Das Bezirksamt ist der Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung gefolgt und hat die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz um Stellungnahme gebeten. Folgende Antwort liegt vor:
„[…] Es wird beantragt, dass Fahrzeuge nach § 2 Elektromobilitätsgesetz (EmoG) auch in Berlin mögliche Privilegien (Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen) nutzen können.
Die Bearbeitung führte zu folgenden Ergebnissen:
Durch das Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Elektromobilitätsgesetz – EmoG-) vom 5. Juni 2015 werden Privilegierungen für Elektrofahrzeuge zur Teilnahme am Straßenverkehr grundsätzlich ermöglicht. Im Rahmen der damit im Zusammenhang stehenden 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15.9.2015 zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge wurde zum § 45 StVO der Absatz 1g, aufgrund der Ermächtigung durch § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), eingefügt. In diesem Zusammenhang können durch die Straßenverkehrsbehörden unter Beachtung der Anforderungen des § 3 EmoG die für die Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen erforderlichen straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen getroffen werden;
Gemäß § 39 Abs. 10 StVO kann zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge das Sinnbild „Elektrofahrzeug“ als Sinnbild eines Zusatzzeichens angeordnet werden.
Im Rahmen der bestehenden Ermächtigung zur Förderung von Elektrofahrzeugen mittels Verkehrszeichen bestehen im Land Berlin einheitliche Vorgaben:
Parkplätze an Ladestationen
Nach Randnummer 45c II der VwV zu § 45 Abs. 1g werden in Berlin Parkberechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge durch Zeichen 314, 315 (Parkplatz, Parken auf Gehwegen) und Zusatzzeichen angeordnet. Dies erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Elektrofahrzeuge aufgrund der geringeren Reichweite nicht im Verkehr liegen bleiben sollen und, um dies zu vermeiden, Auflademöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen.
Die Parkerlaubnis zum Parken an Ladesäulen ist zeitlich beschränkt. Die maximale Parkdauer an Ladesäulen beträgt in Berlin auf Stadtstraßen in der Zeit von 8-18 Uhr einheitlich vier Stunden.
Verringerung oder Freistellung von Parkgebühren
Für Elektrofahrzeuge werden in Berlin identische Parkgebühren wie für Verbrennungsmotorfahrzeuge erhoben. Bemessungsgrundlagen für Parkgebühren sind die Parkfläche und die Parkdauer. Diese sind, unabhängig von der Antriebsart des jeweiligen Fahrzeugs, immer gleich. Eine von der Antriebtechnik abhängige Reduzierung oder Freistellung von Parkgebühren stünde zudem im Konflikt mit dem verkehrspolitischen Ziel, das Parkraumangebot und die Parkraumnachfrage durch Gebührenregelungen gebietsbezogen zu steuern.
Nutzungsmöglichkeit von Bussonderfahrstreifen
Die Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), unter anderem durch ein beschleunigtes Vorankommen auf Bussonderfahrstreifen, ist neben der Förderung des Radverkehrs ein zentraler Eckpfeiler der Berliner Verkehrspolitik, die auf sichere Mobilität für alle, die Verringerung des motorisierten Individualverkehrs und damit einen emissionsarmen Verkehr abstellt. Eine Elektrofahrzeug-Freigabe auf Busspuren stünde mit diesem verkehrspolitischen Ziel, den Busverkehr zu beschleunigen, in Konflikt.
Die Zulassung von Elektrofahrzeugen einchließlich Elektrokrafträdern auf Bussonderfahrstreifen wird in Berlin wie auch in zahlreichen anderen Städten und Bundesländern deshalb nicht als zielführend angesehen. Busspuren sollen somit dem bisherigen Benutzerkreis vorbehalten bleiben. Weitere Gründe gegen eine Freigabe von Bussonderfahrstreifen sind:
Ausnahme von Zufahrtsbeschränkungen
Die Möglichkeit, zur Förderung der Elektromobilität Elektrofahrzeuge von bestimmten Verkehrsverboten auszunehmen, erfordert immer eine Einzelfallprüfung.
In der Berliner Umweltzone gilt, dass aufgrund des § 1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BimSchV) elektrisch betriebene Fahrzeuge, die die Anforderungen nach § 2 Elektromobilitätsgesetz erfüllen und gemäß § 9a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ein Kennzeichen mit dem Kennbuchstaben „E“ als amtlicher Zusatz hinter der Erkennungsnummer führen, per Allgemeinverfügung vom Verkehrsverbot ausgenommen sind. Elektrofahrzeuge dürfen in der Umweltzone ohne Kennzeichnung nach § 3 der 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz („grüne Plakette“) verkehren.
Bei angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen der Luftreinhaltung gilt, dass eine Differenzierung von Geschwindigkeitsreduzierungen nach der Antriebsart des jeweiligen Fahrzeugs erhebliche negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und Verkehrsverbote aus Lärmschutzgründen gelten auch für elektrisch betriebene Fahrzeuge, da zumindest die Lärmentwicklung durch den Straßenverkehr, welche durch das Abrollgeräusch der Reifen verursacht wird, unabhängig von der jeweiligen Antriebsart des genutzten Fahrzeugs, immer gleich ist. […]“
Wir bitten, die Drucksache Nr. 1662/XX damit als erledigt zu betrachten.
Frank BalzerKatrin Schultze-Berndt BezirksbürgermeisterBezirksstadträtin
Gemäß Konsensliste Kenntnisnahme
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