Tagesordnung - 30. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung  

 
 
Bezeichnung: 30. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung
Gremium: Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung
Datum: Do, 30.04.2015 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:55 Anlass: Sondersitzung
Raum: Raum 230, SPD-Fraktionszimmer Rathaus Reinickendorf (Altbau)
Ort: Eichborndamm 215, 13437 Berlin

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Mitteilungen und Festsetzung der Tagesordnung      
Ö 2  
Genehmigung der Niederschrift der 29. Sitzung vom 12.03.2015      
Ö 3  
Besprechungspunkt "Wettbewerb Berliner Straße" hierzu: Herr Ruddigkeit, Landschaftsarchitektur Studio RW Herr Prof. Füsser, Beuth-Hochschule Berlin      
Ö 4  
Besprechungspunkt "Bebauung Cité Foch" (Einkaufszentrum) hierzu: Herr Willmeroth, Geschäftsführender Gesellschafter Artprojekt Entwicklungen GmbH      
Ö 5  
Beratungen zum Thema Siedlung am Steinberg      
Ö 5.1  
Bericht Mieterberatung Siedlung am Steinberg hierzu: Frau Hoehne-Killewald, Geschäftsführerin Mieterberatung Prenzlauer Berg GmbH      
Ö 5.2  
Städtebauliche Untersuchung  
0996/XIX  
Ö 5.3  
Umgehend Umstrukturierungsverordnung für die Siedlung "Am Steinberg" aufstellen
0793/XIX  
    10.09.2014 - Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
    Ö 12.10 - überwiesen
    Es wird folgender Beschluss gefasst:

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Überweisung an den Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung

 

Sachverhalt:

 

1.       Das Bezirksamt wird ersucht, für die Siedlung „Am Steinberg“ (mit den Grundstücken in der Straße Am Brunnen, Am Rosensteg, Kehrwieder, An der Heide 1-12 und Myrtenweg 23) unabhängig vom Prüfauftrag der Drucksache Nr. 0640/XIX-01 unverzüglich eine Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu erlassen, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf sämtlicher Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu ermöglichen.

2.       Gemäß § 172 Absatz 5 BauGB wird das Bezirksamt ersucht, innerhalb der nächsten zwölf Monate einen Gebietssozialplan nach § 180 BauGB erstellen zu lassen. Dabei sollen die Vergabe und die Steuerung des Prozesses zur Erstellung des Gebietssozialplans durch den Bezirk im Einvernehmen mit der BVV vorgenommen werden. Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden:

  • Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
  • In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
  • Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.
  • Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.
  • Sämtliche gegen Mieter bereits anhängigen Klageverfahren sind einzustellen.

3.       Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen.

4.       Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter in der Siedlung unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Kriterien hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

5.       Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von dem Eigentümer geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

6.       Das Bezirksamt wird ersucht, auch innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

7.       Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan erstellt werden soll.

8.       Die Bewohner der Siedlung „Am Steinberg“ sind unverzüglich durch das Bezirksamt mit einem Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.

   
    09.10.2014 - Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung
    Ö 3.1 - vertagt
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Die Mitglieder des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung beschließen einstimmig, die Beratung des Ersuchens - Drucksache Nr. 0793/XIX -

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

1.                Das Bezirksamt wird ersucht, für die Siedlung „Am Steinberg“ (mit den Grundstücken in der Straße Am Brunnen, Am Rosensteg, Kehrwieder, An der Heide 1-12 und Myrtenweg 23) unabhängig vom Prüfauftrag der Drucksache Nr. 0640/XIX-01 unverzüglich eine Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu erlassen, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf sämtlicher Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu ermöglichen.

2.                Gemäß § 172 Absatz 5 BauGB wird das Bezirksamt ersucht, innerhalb der nächsten zwölf Monate einen Gebietssozialplan nach § 180 BauGB erstellen zu lassen. Dabei sollen die Vergabe und die Steuerung des Prozesses zur Erstellung des Gebietssozialplans durch den Bezirk im Einvernehmen mit der BVV vorgenommen werden. Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden:

  • Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
  • In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
  • Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.
  • Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.
  • Sämtliche gegen Mieter bereits anhängigen Klageverfahren sind einzustellen.

3.                Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen.

4.                Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter in der Siedlung unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Kriterien hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

5.                Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von dem Eigentümer geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

6.                Das Bezirksamt wird ersucht, auch innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

7.                Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan erstellt werden soll.

8.                Die Bewohner der Siedlung „Am Steinberg“ sind unverzüglich durch das Bezirksamt mit einem Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.

 

zu vertagen.

   
    06.11.2014 - Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung
    Ö 3.4 - mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Die Mitglieder des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung beschließen mehrheitlich, der Bezirksverordnetenversammlung zu empfehlen, das Ersuchen - Drucksache Nr. 0793/XIX - :

 

1.                Das Bezirksamt wird ersucht, für die Siedlung „Am Steinberg“ (mit den Grundstücken in der Straße Am Brunnen, Am Rosensteg, Kehrwieder, An der Heide 1-12 und Myrtenweg 23) unabhängig vom Prüfauftrag der Drucksache Nr. 0640/XIX-01 unverzüglich eine Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu erlassen, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf sämtlicher Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu ermöglichen.

2.                Gemäß § 172 Absatz 5 BauGB wird das Bezirksamt ersucht, innerhalb der nächsten zwölf Monate einen Gebietssozialplan nach § 180 BauGB erstellen zu lassen. Dabei sollen die Vergabe und die Steuerung des Prozesses zur Erstellung des Gebietssozialplans durch den Bezirk im Einvernehmen mit der BVV vorgenommen werden. Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden:

  • Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
  • In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
  • Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.
  • Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.
  • Sämtliche gegen Mieter bereits anhängige Klageverfahren sind einzustellen.

3.                Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen.

4.                Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter in der Siedlung unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Kriterien hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

5.                Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von dem Eigentümer geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

6.                Das Bezirksamt wird ersucht, auch innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

7.                Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan erstellt werden soll.

8.                Die Bewohner der Siedlung „Am Steinberg“ sind unverzüglich durch das Bezirksamt mit einem Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.

 

in folgender geänderter Fassung anzunehmen:

 

1.              Die BVV Reinickendorf unterstützt eine sozialverträgliche Renovierung und Modernisierung der Siedlung „Am Steinberg“, die es den Bestandsmietern erlaubt, langfristig zu erträglichen Mieten in ihrem angestammten Kiez zu wohnen. Auch im Falle einer Weiterveräußerung der Mietobjekte sollte dabei ein weitgehender Kündigungsschutz gelten.

Das Bezirksamt wird ersucht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Ziel zu erreichen. Insbesondere sind für die Siedlung am Steinberg eine Umstrukturierungssatzung (gemäß § 172 Abs. 1, Satz 1 Nr. 3 BauGB) sowie ein Sozialplan nach § 180 BauGB durch eine unabhängige Mieterberatung anzustreben.

Über mögliche rechtliche Probleme bei der Umsetzung des Wunsches der Bezirksverordnetenversammlung auf Erlass einer solchen Satzung und der Erstellung eines Sozialplans sind die Betroffenen und der Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung laufend zu unterrichten. Das Bezirksamt wird in diesem Fall ersucht, alternative Handlungsoptionen darzulegen.

Sollte die Möglichkeit einer Umsetzung einer Umstrukturierungssatzung und/oder des Sozialplans bestehen, so wird das Bezirksamt aufgefordert, die entsprechenden Schritte dazu zeitnah einzuleiten.

 

2.              Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden:

  • Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
  • In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
  • Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.
  • Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.
  • Sämtliche gegen Mieter bereits anhängige Klageverfahren sind einzustellen.

 

3.              Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen.

 

4.              Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter in der Siedlung unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Kriterien hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

 

5.              Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von dem Eigentümer geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

 

6.              Das Bezirksamt wird ersucht, auch innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

 

7.              Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan erstellt werden soll.

 

8.              Die Bewohner der Siedlung „Am Steinberg“ sind unverzüglich durch das Bezirksamt mit einem Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.

 

Nach Abschluss der Abstimmung lässt Herr Weser über die Dringlichkeit der Drucksache befinden, um die Einbringung in die nächste Sitzung der BVV am 12.11.2014 sicherzustellen.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

   
    12.11.2014 - Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
    Ö 10.17 - ohne Änderungen in der BVV beschlossen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

einstimmig beschlossen

 

Sachverhalt:

 

1.              Die BVV Reinickendorf unterstützt eine sozialverträgliche Renovierung und Modernisierung der Siedlung „Am Steinberg“, die es den Bestandsmietern erlaubt, langfristig zu erträglichen Mieten in ihrem angestammten Kiez zu wohnen. Auch im Falle einer Weiterveräußerung der Mietobjekte sollte dabei ein weitgehender Kündigungsschutz gelten.

Das Bezirksamt wird ersucht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Ziel zu erreichen. Insbesondere sind für die Siedlung am Steinberg eine Umstrukturierungsverordnung (gemäß § 172 Abs. 1, Satz 1 Nr. 3 BauGB) sowie ein Sozialplan nach § 180 BauGB durch eine unabhängige Mieterberatung anzustreben.

Über mögliche rechtliche Probleme bei der Umsetzung des Wunsches der Bezirksverordnetenversammlung auf Erlass einer solchen Verordnung und der Erstellung eines Sozialplans sind die Betroffenen und der Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung laufend zu unterrichten. Das Bezirksamt wird in diesem Fall ersucht, alternative Handlungsoptionen darzulegen.

Sollte die Möglichkeit einer Umsetzung einer Umstrukturierungsverordnung und/oder des Sozialplans bestehen, so wird das Bezirksamt aufgefordert, die entsprechenden Schritte dazu zeitnah einzuleiten.

 

2.              Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden:

  • Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
  • In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
  • Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.
  • Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.
  • Sämtliche gegen Mieter bereits anhängige Klageverfahren sind einzustellen.

3.              Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen.

4.              Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter in der Siedlung unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Kriterien hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

5.              Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von dem Eigentümer geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

6.              Das Bezirksamt wird ersucht, auch innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

7.              Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan erstellt werden soll.

8.              Die Bewohner der Siedlung „Am Steinberg“ sind unverzüglich durch das Bezirksamt mit einem Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.

 

 

 

   
    11.02.2015 - Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
    Ö 7.15 - überwiesen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Kenntnisnahme

Überweisung an den Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung

   
    30.04.2015 - Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung
    Ö 5.3 - mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Die Mitglieder des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung nehmen die Vorlage zur Kenntnisnahme – Drucksache Nr. 0793/XIX – zur Kenntnis.

 

   
    10.06.2015 - Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
    Ö 7.7 - mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Gemäß Konsensliste Kenntnisnahme

 

Ö 5.4  
Sozialverträgliche Modernisierung der Siedlung am Steinberg  
0809/XIX-01  
Ö 5.5  
Einwohnerantrag gem. § 44 Bezirksverwaltungsgesetz betr. "Sanierung der denkmalgeschützten Kleinhaussiedlung am Steinberg"
Enthält Anlagen
0814/XIX  
Ö 6     Beratung von Drucksachen      
Ö 6.1  
Bezirklicher Denkmalrat Mitberatung: Kulturausschuss vertagt am: 11.12.2014 und 12.03.2015
Enthält Anlagen
0801/XIX  
Ö 6.2  
Verkehrsfluss Beyschlagstraße Mitberatung: Verkehrsausschuss vertagt am: 12.03.2015
Enthält Anlagen
0933/XIX  
Ö 6.3  
Unterflurhydranten Ruppiner Chaussee vertagt am: 12.03.2015  
0934/XIX  
Ö 6.4  
Eine Uhr für das Fontanehaus  
0963/XIX  
Ö 6.5  
Beschluss über den Bebauungsplanentwurf 12-40B vom 10. Oktober 2012 mit Deckblatt vom 08. September 2014 und Beschluss über den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes 12-40B für die Grundstücke Falkenplatz 1/9A, 2, 6/10, Stößerstraße 2-4, 30-34, Sandhauser Straße 1/7, 4/8E, Rabenhorststraße 2/10A, 5/9, Habichtstraße 1/5, 2, Rabenstraße 1-4A, Eichelhäherstraße 18/26, 19, Falkenhorststraße 3, 5-7, 40, Turmfalkenstraße 21-21A, 25/29B, 33/35 im Bezirk Reinickendorf  
Enthält Anlagen
0974/XIX  
Ö 6.6  
Beschluss über den Bebauungsplanentwurf XX-240b-2 vom 25. August 2014 und Beschluss über den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes XX-240b-2 für das Grundstück Freester Weg 5 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee  
Enthält Anlagen
0975/XIX  
Ö 6.7  
Verkehr in der Heinsestraße verbessern Mitberatung: Verkehrsausschuss  
Enthält Anlagen
0982/XIX  
Ö 6.8  
Lärmschutz in Heiligensee verbessern  
0986/XIX  
Ö 7  
Bericht aus dem Bezirksamt      
Ö 8  
Verschiedenes      
                 
 
 

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