Drucksache - DS/2118/VIII
Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt ersucht
zu prüfen, ob oder unter welchen Voraussetzungen Wohnungsbaugesellschaften und -genossenschaften Mobilitätsstationen in ihren Wohnquartieren etablieren können. Sollten solche Möglichkeiten bestehen wird das Bezirksamt gebeten zu prüfen, ob in städtebaulichen Verträgen Vereinbarungen zu Mobilitätsstationen mit aufgenommen werden können.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Die landeseigene Wohnungsbaugesellschaft Howoge prüft bei ausgewählten Neubauvorhaben die Errichtung von Quartiersgaragen. Dies wird im Urbanen Zentrum Neu-Hohenschönhausen bereits im Masterplanverfahren mit geplant.
In den bisher bekannten Mobilitätsstationen werden den Nutzern verschiedene Fahrzeuge (Fahrräder, Lastenräder, Scooter, Pkw) zur Miete angeboten. Sofern das Angebot nur von den Anwohnenden nutzbar ist, kann es in den Wohngebieten als Nebenanlage zur Wohnnutzung zulässig sein. Falls jedoch ein Mietangebot für die Allgemeinheit erfolgt, sind dies gewerbliche Nutzungen, die jeweils auf ihre Verträglichkeit mit den umgebenden Nutzungen zu prüfen wären.
In den städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB besteht ein direkter Zusammenhang zur Schaffung des Baurechts (B-Plan) mit dem Verweis auf die Angemessenheit der Vereinbarungen. Daraus folgt, dass nur die Maßnahmen in einem städtebaulichen Vertrag festgelegt werden können, die aus der Entwicklung im jeweiligen B-Plangebiet erforderlich sind. Für die Vereinbarung von Mobilitätsstationen wäre das Erfordernis durch ein Mobilitätskonzept insbesondere bei Wegfall bzw. Nichterrichtung von Pkw-Stellplätzen nachzuweisen.
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