Drucksache - DS/2072/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) das Ergebnis der Auswertung der erneuten, eingeschränkten Beteiligung der von der Änderung des Bebauungsplans betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden (einschließlich der betroffenen Fachämter des Bezirksamts) gemäß § 4a Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 BauGB im Bebauungsplan-Verfahren 11-57a.
Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Auswertung und Ergebnis
b) in Kenntnis des städtebaulichen Vertrages vom 24. Juli 2018 sowie der 1. Ergänzung vom 27. November 2019 den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplan-Entwurf 11-57a vom 7. Dezember 2020 für eine Teilfläche des Grundstücks Wandlitzstraße 18, 22 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst, einschließlich der Begründung gemäß § 9 Absatz 8 BauGB.
Anlage 3: Bebauungsplanentwurf 11-57a, Zusammenzeichnung von Plan und Deckblatt vom 13.10.2020 (unverändert) als PDF-Datei Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplanentwurf 11-57a mit eingearbeiteten Ergänzungen aus der Abwägung 11-57a als PDF-Datei Anlage 5: Wesentlicher Inhalt des städtebaulichen Vertrages vom 24. Juli 2018 sowie der 1. Ergänzung vom 27. November 2019
Eine PDF-Datei des Bebauungsplanentwurf 11-57a, Zusammenzeichnung von Plan und Deckblatt vom 13.10.2020 (unverändert), lag dem Bezirksamt während der BA-Sitzung vor. Das Original des Bebauungsplan-Entwurfs befindet sich zur Einsichtnahme im Fachbereich Stadtplanung.
c) den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-57a
Anlage 6: Entwurf der Rechtsverordnung
d) entsprechend dem vorhergenannten Ergebnis den Entwurf des Bebauungsplans 11-57a bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen.
e) mit der Durchführung des Beschlusses zu e) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.
Begründung:Da durch den Entwurf des Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen Berlins nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 AGBauGB berührt werden, ist nach § 6 Absatz 2 AGBauGB seine Anzeige bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung erforderlich. Voraussetzung hierfür ist der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch das Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AGBauGB.
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