Drucksache - DS/1999/VIII  

 
 
Betreff: Für eine familienfreundlichere Gestaltung öffentlicher Straßenverkehrsflächen: weitere verkehrsberuhigte Bereiche anordnen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BVO Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.01.2021 
47. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste Entscheidung
23.02.2021 
46. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
29.04.2021 
51. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
16.09.2021 
56. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag BVO Bündnis 90/Die Grünen PDF-Dokument
BE ÖOVBd PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, auf Abschnitten öffentlicher Straßen, in deren Straßenraum kein befestigter Gehweg vorhanden ist, nach rechtlicher Möglichkeit verkehrsberuhigte Bereiche anzuordnen.

 

Es wird zudem ersucht, der Bezirksverordnetenversammlung über die getroffenen Anordnungen zu berichten.

 

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Dem Ansinnen der BVV kann aus verkehrsrechtlicher Sicht nicht gefolgt werden, wie z.B. das jüngste Urteil-VG 11 K 198.19 darlegt. Dieses Urteil stellt klar, dass die Straßenverkehrsbehörden lediglich die notwendigen Anordnungen zur Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen treffen und diese im Einvernehmen mit der Gemeinde anordnen.

 

In dieser Konstellation hat die örtliche Planungsträgerin im Vorfeld eine stadtplanerische Entscheidung im Zusammenhang mit Gebietsgestaltung zu treffen. Insofern können verkehrsberuhigte Bereiche nur dort in Frage kommen, wo stadtplanerisch eine verkehrsberuhigte Funktion vorgesehen ist, was für den Großteil der hier avisierten Flächen nicht der Fall sein dürfte.

 

Da jede verkehrliche Anordnung eine Einzelfallbetrachtung darstellt, kann dies nicht flächendeckend und pauschal vom Bezirksamt Lichtenberg geleistet werden. Ein konkret benannter Straßenraum wird jedoch eine Bewertung erhalten.

 

 
 

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