Drucksache - DS/1401/VIII  

 
 
Betreff: Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit am Bahnhof Lichtenberg wiederherstellen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion CDUFraktion CDU
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungDringlichkeitsantrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
22.08.2019 
33. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt   
12.09.2019 
34. (Sonder-) Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Wirtschaft, Arbeit und Soziales und Gemeinwesen Entscheidung
10.10.2019 
34. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Wirtschaft, Arbeit und Soziales und Gemeinwesen im Ausschuss zurückgezogen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringlichkeitsantrag CDU PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, gemeinsam mit der DB AG unverzüglich die Räumung des Vorplatzes am Bahnhof Lichtenberg zur Einbecker Straße anzuordnen.

Gleichzeitig soll eine soziale Begleitung der betroffenen Obdachlosen organisiert und entsprechende Angebote unterbreitet werden, die dazu beitragen, eine bloße Verlagerung in die Umgebung zu vermeiden. Eine Vermittlung in vorhandene Hilfestrukturen ist dabei vorrangig anzustreben.

 

Begründung:

 

Bereits seit Ende der Kältehilfeangebote ist bekannt, dass sich am Bahnhof Lichtenberg der gegenwärtig bestehende unhaltbare Zustand herausbildete. Dies führte zu vielerlei Beschwerden von Anwohnenden und Nutzern des Bahnhofs Lichtenberg. Eine Verbesserung zeichnet sich bislang nicht ab; weiterhin wurden Passanten in einigen Fällen angepöbelt und der öffentliche Raum bleibt weiter besetzt.

Es wird nun höchste Zeit, eine Klärung herbeizuführen, bei der neben einer Beräumung auch die Kompetenzen der Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen zum Tragen kommen können.

 

Begründung zur Dringlichkeit:

 

Der gegenwärtige Zustand wird zunehmend untragbar. Eine Klärung ist unverzüglich herbeizuführen.

 

 
 

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