Drucksache - DS/1238/VIII  

 
 
Betreff: Antrag der Lucrum Liegenschaftsgesellschaft mbH vom 27.02.2019 auf Einleitung eines Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 12 BauGB für das Grundstück Wiesenweg 1-4 gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
16.05.2019 
31. Sitzung in der VIII. Wahllperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz Entscheidung
06.06.2019 
39. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz vertagt   
27.06.2019 
40. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK + Anlagen 1 u. 2 PDF-Dokument
VzK - Anlage 3  

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)      Vorbehaltlich der Prüfung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, die Einleitung des Verfahrens (Anlage 1) für den o.g. Antrag (Anlage 3) vorzubereiten.

 

b)      Mit der Durchführung des Beschlusses den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

c)      Die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

 

Anlage 1  Räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:  Begründung

Anlage 3:  Antrag

 


Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

für das Grundstück Wiesenweg 1-4

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Lichtenberg

 

 

Maßstab 1:5000

 

Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

 

         Festsetzung Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO

  • Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein 5 bis 13-geschossiges Büro- und Gewerbegebäude


Anlage 2

 

Begründung

 

Vorhaben

 

Der Antragsteller beabsichtigt auf dem ca. 1 ha großen und aktuell nahezu vollversiegelten Vorhabengrundstück ein Büro- und Gewerbehaus zu errichten.

 

Das Projekt besteht aus einem in die Höhe gestaffelten Baukörper, der die Dreiecksform des Grundstücks aufnimmt. Entlang des Wiesenwegs hat die geplante Bebauung eine Höhe von 5 Geschosse mit Staffelgeschoss. Zum Süden in die Tiefe des Grundstücks hin staffelt sich das Gebäude zuerst auf 8 und im weiteren Verlauf auf 13 Geschosse. Die Höhenentwicklung greift die unterschiedlichen Bebauungsmaßstäbe der Umgebung auf. Die 5- und 8-geschossigen Gebäudeteile bilden gemeinsam eine Hofstruktur aus, die im Bereich des 8-geschossigen Gebäudeteils erhöht auf dem 1. Vollgeschoss liegt.

 

Das Konzept sieht eine Bruttogeschossfläche von 38.500 m² vor. Die geplanten Grundrisse sind flexibel nutzbar. Im Grundsatz sollen sich jedoch in den unteren Geschossen gewerbliche und in den oberen Geschossen Büronutzungen konzentrieren. Einzelhandel ist nicht vorgesehen.

 

Das Gebäude wird vom Wiesenweg erschlossen. Zusätzlich ist eine Umfahrung des Gebäudes vorgesehen, um alle Eingänge und Erschließungskerne zu erreichen. Es sind ca. 90 Stellplätze in der Tiefgarage und ca. 25 Stellplätze zum Kurzzeitparken auf dem Grundstück geplant. Die Zufahrt zur geplanten Tiefgarage geht vom Wiesenweg ab. Ein Verkehrsgutachten wird erarbeitet werden.

 

 

Planungsrechtliche Grundlagen

 

  1. Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (ABl. 2019 S. 8) stellt den Bereich als gewerbliche Baufläche dar.

 

  1. Die Bereichsentwicklungsplanung Alt-Lichtenberg (BEP) (Stand Juli 2004, aktualisiert Mai 2005) wurde von der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin am 17.08.2005 beschlossen.
    Die BEP stellt den Bereich als Gebiet mit gewerblichen Charakter für Ver- und Entsorgungsanlagen dar. Die Ver- und Entsorgungsanlagen werden mit der Zweckbestimmung Elektrizität und Fernwärme ausgewiesen

 

  1. Im Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe wird das Grundstück als gewerbliche Baufläche dargestellt. Es handelt sich nicht um eine Fläche des produktionsgeprägten Bereichs (EpB).

 

  1. Im Stadtentwicklungsplan Wohnen weist für das Vorhabengrundstück und das nähere Umfeld keinen Wohnungsneubau aus.

 

 

 

Planverfahren

Der Vorhabenträger beantragt die Durchführung eines Verfahrens gem. § 13a BauGB.

In diesem beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz1 BauGB. Das bedeutet,

  • es kann die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange entfallen,
  • es kann eingegrenzt die betroffene Öffentlichkeit und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit verkürzter Fristsetzung beteiligt werden,
  • der Umweltbericht entfällt und
  • es wäre kein FNP-Änderungsverfahren notwendig, da dieser sofern notwendig im Wege der Berichtigung angepasst würde.

 

Die Anwendungsvoraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Bebauungsplanverfahrens gemäß § 13a BauGB sind erfüllt, da

 

  • es sich um einen Bebauungsplan der Innentwicklung handelt. Bei dem Vorhabengrundstück handelt es sich um ein nahezu vollversiegeltes Grundstück, das bereits gewerblich genutzt wird. Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Verdichtung und entsprechende Nutzungsintensivierung vor.
  • im Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine zulässige Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt werden soll. Das beantragte Vorhaben umfasst eine überbaubare Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO von ca. 5.200 m². Es besteht kein enger sachlicher, räumlicher oder zeitlicher Zusammenhang zu anderen Bebauungsplänen, wodurch keine weiteren Grundflächen mitzurechnen sind.
  • durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.
  • keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Bebauungsplan bzw. durch ihn begründete Vorhaben die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b genannten Schutzgüter beeinträchtigen.
  • keine Anhaltspunkte bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

 

Gemäß §12 Abs. 2 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

 

Entsprechend den Ausführungsvorschriften ist die Absicht zur Aufstellung des Bebauungsplans vorab der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mitzuteilen. Nur auf Grund dieser Zustimmung sind die Entscheidung über den Antrag und ggf. die Einleitung eines entsprechenden Bebauungsplanverfahrens sowie ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB möglich.

 

 
 

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