Drucksache - DS/0455/VIII
Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt ersucht
zu prüfen, ob es möglich wäre bei entsprechenden Baumaßnahmen Auflagen an die jeweiligen ausführenden Firmen zu erteilen, Maschinen einzusetzen, die das Durchtrennen des Wurzelwerks vermeiden können. Darüber hinaus wäre darzulegen, wie dem positiven Beispiel mehrerer Städte gefolgt werden könnte, in der entsprechende Vorgaben durch die öffentliche Hand bereits Praxis sind.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Öffentliche Bäume sind gemäß der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO vom 11. Januar 1982 geändert durch die Verordnung vom 05.10.2007) ebenfalls geschützt. Sie dienen u. a. zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen.
Grundsätzlich kann die Wohlfahrtswirkungen von Bäumen gerade in urbanen Ballungsgebieten nicht hoch genug eingeschätzt werden. Ihr Leistungspotential lässt sich mit positiven Auswirkungen auf Temperatur, Sauerstoff, Windverhältnisse, Immissionen und Lärmeinflüsse in der Stadt beschreiben. Ein Großbaum bindet bis zu 100 kg Staub pro Jahr. Die BaumSchVO zielt auf die Sicherstellung des Erhalts dieser besonders wichtigen Naturgüter. Umso wichtiger ist der Schutz von älteren Bäumen gegen voreilige Fällung. Jede Baumfällung wird also mit besonderer Vorsicht abgewogen. Dennoch sind einige Baumfällungen aufgrund zu erwartender Wurzelschäden unvermeidbar.
Bei beantragten Bauvorhaben mit geplanten Beeinträchtigungen geschützter privater Bäume wird der Fachbereich Umwelt- und Naturschutz im Baugenehmigungsverfahren beteiligt.
Im privaten Baumschutz wird bei Bauvorhaben immer auf die zu beachtenden Vorschriften der ZTV-Baumpflege (2017) und der DIN 18920 – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetation bei Baumaßnahmen hingewiesen. Diese beinhalten auch den Wurzelschutz.
Eine Vorschrift, welche Maschinen einzusetzen sind oder nicht, gibt es aus Sicht des Fachbereich Umwelt- und Naturschutz nicht.
Nach abgeschossener Prüfung der Bauantragsunterlagen durch den Fachbereich Umwelt- und Naturschutz wird das Ergebnis in einer Stellungnahme an die federführende Bau- und Wohnungsaufsicht zusammengefasst. Diese Stellungnahme wird Anlage der Baugenehmigung.
Bedingungen, Auflagen und Hinweise des Baumschutzes die sich aus der Prüfung ergeben und in der Baugenehmigung festgehalten sind, werden dann während der Baumaßnahme durch den Fachbereich Umwelt- und Naturschutz selbstständig aufgrund der Berliner Baumschutzverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes überwacht.
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