Drucksache - DS/2081/VII
Das Bezirksamt wurde ersucht zu prüfen, ob eine Haltelinie auf Höhe der Tamseler Straße auf der Fahrbahn des Malchower Weges (Richtung Rhinstraße) aufgezeichnet werden kann.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat sich mit dem Ersuchen an die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gewandt.
Diese teilt mit, dass die Tamseler Straße mit ca. 40 Metern Abstand zur LZA zu weit entfernt sei, als dass eine Wartelinie einen klaren Bezug zur LZA erkennen ließe. Zu den meisten Tageszeiten staue sich der Verkehr im Malchower Weg in Fahrtrichtung Rhinstraße auch nicht derart weit zurück. Die Tamseler Straße weise zudem insgesamt eine eher geringe Verkehrsbelastung und -bedeutung auf.
Der Grundsatz des § 11 Abs. 1 StVO, dass in Einmündungen und Kreuzungen trotz Vorfahrt nicht eingefahren werden darf, wenn ansonsten auf ihnen verkehrsbedingt gewartet werden muss, wird im vorliegenden Fall als ausreichend erachtet, um die Verkehrssicherheit und ‑ordnung an dieser Straßeneinmündung zu gewährleisten.
Für den vorliegenden Straßenabschnitt bedarf es auch nach Ansicht des Bezirksamtes keiner weiteren Fahrbahnmarkierungen. |
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