Drucksache - DS/1407/VII
Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:
Das Bezirksamt wird ersucht, im Vorfeld von Neu- oder Umbauten von Einzelhandels- und Fachmärkten sowie ähnlichen Vorhaben darauf hinzuwirken, dass
- die Anordnung von mindestens zwei Fahrradständern in unmittelbarer Nähe der Einkaufswagen und - die Ausführung der Fahrradständer als Kreuzberger Bügel mit Mittelsteg erfolgt.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Erfordernis von Fahrradstellplätzen bei der Errichtung baulicher Anlagen regeln die Ausführungsvorschriften zu § 50 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (AV Stellplätze) vom 11. Dezember 2007.
Die AV Stellplätze sind mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten. Bis zu einer neuen AV Stellplätze sind die Regelungen der außer Kraft getretenen AV Stellplätze im Sinne der Selbstbindung der Verwaltung weiter anzuwenden. Darin werden Vorgaben zur Anzahl und die folgenden Regelungen zur Ausführung von Fahrradstellplätzen getroffen:
„…Fahrradstände müssen so hergestellt werden, dass - sie leicht zugänglich sind, - eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen haben, - dem Fahrrad ein sicherer Stand durch einen Anlehnbügel gegeben wird und - durch einen Mindestabstand von 0,80 m zwischen den Fahrradständen das Abstellen und Anschließen des Fahrrades einschließlich des Rahmens ermöglicht wird. Die Herstellung einfacher Vorderradständer ist unzulässig. …“
Diese Kriterien bilden den Maßstab bei der Erteilung von Baugenehmigungen. Im Rahmen der Bauberatung wird im Fachbereich BWA/UD künftig darauf hingewirkt, dass dem Beschluss der BVV entsprochen wird. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht.
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