Drucksache - DS/1226/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) für eine Teilfläche des Geländes westlich Ferdinand-Schultze-Straße/südlich Schleizer Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-94 VE aufzustellen. Die wesentlichen Planungsziele sind: - Festsetzung allgemeiner Wohngebiete, - Sicherung öffentlicher Verkehrsflächen.
Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich
Für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-94 VE wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB angewendet.
b) den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXII-3bb um die Flächen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-94 VE zu reduzieren. Der Geltungsbereich umfasst nunmehr eine Teilfläche des Geländes zwischen Ferdinand-Schultze-Straße und Hofheimer Straße/öffentlicher Parkanlage im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen.
Anlage 2: räumlicher Geltungsbereich
c) für den Bebauungsplanvorentwurf 11-94 VE die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
d) mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) bis c) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen. e) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Anlage 3: Begründung zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens 11-94 VE und Änderung des Geltungsbereiches des B-Planes XXII-3bb
Räumlicher Geltungsbereichdes vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-94 VE für eine Teilfläche des Geländes westlich Ferdinand-Schultze-Straße/südlich Schleizer Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
unmaßstäblich Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten und öffentlichen Verkehrsflächen
Anlage 2
Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes XXII-3bb für eine Teilfläche des Geländes zwischen Ferdinand-Schultze-Straße und Hofheimer Straße/öffentlicher Parkanlage im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
unmaßstäblich
Ziele des Bebauungsplanes
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes, öffentlicher Straßenverkehrsflächen und einer öffentlichen Grünfläche (Parkanlage)
Begründung zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens 11-94 VE und Änderung des Geltungsbereiches des B-Planes XXII-3bb
Das Bezirksamt Lichtenberg hat in seiner Sitzung am 18.03.2014 beschlossen, dem Antrag des Vorhabenträgers auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens für eine Teilfläche des Geländes westlich Ferdinand-Schultze-Straße/südlich Schleizer Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen vorbehaltlich des Ergebnisses der Prüfung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sowie durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Wesentlichen zuzustimmen.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt teilte mit Schreiben vom 22.04.2014 mit, dass gegen die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für ein Wohngebiet keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Nach Wertung der derzeitigen Verhältnisse werden durch das Vorhaben dringende Gesamtinteressen Berlins im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 AGBauGB insoweit berührt, als es direkt an der Ferdinand-Schultze-Straße liegt. Diese Straße ist eine Ergänzungsstraße im Straßennetz von Berlin. Um negative Auswirkungen auf den Verkehrsablauf dieser Straße auszuschließen, ist die verkehrliche Anbindung mit SenStadt VII B abzustimmen.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg äußerte sich mit Schreiben vom 08.04.2014. Die Planungsabsicht lässt zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen. Die beabsichtigte Reduzierung des Geltungsbereiches des B-Planes XXII-3bb wurde in diesem Zusammenhang zur Kenntnis genommen.
Die Flächen des Vorhabenträgers befinden sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes XXII-3bb, der basierend auf dem Flächennutzungsplan und der Bereichsentwicklungsplanung zum Ziel hat, die städtebauliche Grundkonzeption des Wohngebietes "Weiße Taube" des festgesetzten B-Planes XXII-3a bis zur Ferdinand-Schultze-Straße fortzuführen. Planungsziel ist weiterhin die Sicherung von allgemeinen Wohngebieten bei Fortführung der Parkanlage bis zur Ferdinand-Schultze-Straße.
Aufgrund dessen, dass die Grundstücke im Geltungsbereich verschiedenen Eigentümern mit unterschiedlich stark ausgeprägten Investitionsabsichten gehören und die Fortführung der vorhandenen öffentlichen Parkanlage auf privaten Grundstücken nicht mit den Interessen des privaten Eigentümers übereinstimmt, gestaltet sich die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens XXII-3bb sehr schwierig.
Um dennoch die Investitionsabsichten des Grundstückseigentümers/Vorhabenträgers an der Ferdinand-Schultze-Straße/Schleizer Straße, die sich im Wesentlichen im Einklang mit den planerischen Zielen des Bezirks befinden, zu befördern, soll der Geltungsbereich des B-Planes XXII-3bb entsprechend reduziert werden und das vorhabenbezogene Planverfahren 11-94 VE (siehe Anlage 1) eingeleitet werden.
Es sind die Errichtung von Wohngebäuden in Geschossbauweise mit ca. 225 Wohnungen und die Herstellung der Verbindung der bestehenden Abschnitte der Plauener Straße als öffentliche Verkehrsfläche durch den Vorhabenträger geplant. Die Bebauung orientiert sich städtebaulich an der westlich bereits vorhandenen Wohnbebauung und soll überwiegend Straßen begleitend mit vier bis fünf Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss errichtet werden. Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs sind eingeschossige Tiefgaragen geplant.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 11-94 VE soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch aufgestellt werden. Mit Bezug auf das beschleunigte Verfahren und die bereits durchgeführte frühzeitige Beteiligung im Rahmen des B-Planverfahrens XXII-3bb wird auf die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange verzichtet.
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