Drucksache - DS/0973/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) für die westliche Teilfläche des Grundstücks Gotlindestraße 44 im Bezirk Lichtenberg einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-90 aufzustellen. Die wesentlichen Planungsziele sind: - Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Sicherung der öffentlichen Grünverbindung entlang der Gotlindestraße.
Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich
b) für den Bebauungsplanvorentwurf 11-90 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
c) mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen. d) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Anlage 2: Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes 11-90 für die westliche Teilfläche des Grundstücks Gotlindestraße 44 im Bezirk Lichtenberg
Maßstab 1:5000
Planungsziele
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und Sicherung der öffentlichen Grünverbindung
Stand Oktober 2013 -Aufstellungsbeschluss Anlage 2
Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Gemäß § 1 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) hat die Gemeinde Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Laut § 2 Absatz 1 BauGB sind Bebauungspläne der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist ortsüblich - gemäß § 6 Absatz 1 AGBauGB im Amtsblatt von Berlin - bekannt zu geben.
Veranlassung und Erforderlichkeit
Mit der Aufstellung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen werden. Das Grundstück, ein ehemaliger Verwaltungsstandort, zurzeit leerstehend befindet sich im Vermögen des Liegenschaftsfonds und soll im Bieterverfahren veräußert werden. Es stellt im Entwurf der Bereichsentwicklungsplanung Wohnen des Bezirkes ein Wohnungsbaupotential dar. In Anpassung an die westlich angrenzende Reihenhausbebauung und dem vorhandenen Geschoßwohnungsbau auf der Südseite der Gotlindestraße soll hier ein allgemeines Wohngebiet mit einer max. GRZ von 0,4 und einer max. GFZ von 1,0 entwickelt und die im Flächennutzungsplan (FNP) Berlin enthaltene Grünverbindung nördlich der Gotlindestraße gesichert werden.
Planungsrechtliche Grundlagen
Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 30. Juli 2013 (ABl. S. 1863) stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche W2 und Grünfläche dar. Das Gebiet liegt im Vorranggebiet für Luftreinhaltung.
Die am 17.08.2005 von der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg beschlossene Bereichsentwicklungsplanung für Alt - Lichtenberg stellt für den Geltungsbereich ebenfalls Wohnbaufläche W2 dar.
Im Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (ABl. S. 2343) ist im Teilplan "Biotop und Artenschutz" der Geltungsbereich als städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen dargestellt.
Verfahren
Mit Schreiben vom 14.08.2013 wurden gemäß § 5 AGBauGB und Artikel 13 Landesplanungsvertrag die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung über die Absicht zur Aufstellung des Bebauungsplans 11-90 informiert.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat in ihrem Schreiben vom 10.09.2013 mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Planungsabsicht bestehen. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung teilte in ihrem Schreiben vom 16.09.2013 mit, das die dargestellten Planungsziele zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lassen.
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