Drucksache - DS/0763/VII  

 
 
Betreff: Altkleidercontainer in Lichtenberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR BüDOrdImm 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
16.05.2013 
20. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 16.04.2013 beschlossen, das Aufstellen von Altkleidercontainern im Bezirk Lichtenberg im öffentlichen Verkehrsraum (Straßenland) nicht mehr zu genehmigen.

 

Hierzu wird Folgendes erläutert:

 

Die hauptsächlich gewerbsmäßige Aufstellung von Textilcontainern hatte sich auch in Lichtenberg in der Vergangenheit nahezu inflationär entwickelt und erfolgte größtenteils ohne behördliche Genehmigungen (siehe BA-Beschluss 057/2012, 475 illegale Container = 86 % von 552 Textilcontainer). Das Ordnungsamt hat im Kalenderjahr 2012 durch verschiedene Maßnahmen und mit erheblichen Personal-, Zeit- und Mittelaufwand die illegale Aufstellung von Textilcontainern im öffentlichen Straßenland zurückgedrängt. Neue Genehmigungen wurden nicht erteilt bzw. bestehende nicht erneuert.

Die Mehrzahl der Behälter wurde von den Aufstellern nach Androhung von Verwaltungszwang entfernt, bis 31.12.2012 mussten dennoch 100 Textilcontainer im Wege der Ersatzvornahme zwangsweise aus dem öffentlichen Straßenland entfernt werden. Dafür wendete das Ordnungsamt zunächst etwa 7.000 Euro an Haushaltsmitteln auf, von welchen etwa 70 % den verantwortlichen Aufstellfirmen in Rechnung gestellt werden konnten. Die restlichen 30 % fallen wahrscheinlich endgültig zu Lasten des Bezirkshaushalts.

 

Trotz dieser Anstrengungen sind auch weiterhin Textilcontainer in der Öffentlichkeit wahrzunehmen. Allerdings wurden diese i.d.R. auf Privat­flächen abgestellt und sind daher dem behörd­lichen Einfluss entzogen. Nach Erkenntnissen des Ordnungsamtes liegt auch hier in höchstens 20% der Fälle eine privatrechtliche Genehmigung vor.

 

In 2013 werden Textilcontainer wieder verstärkt illegal im öffentlichen Verkehrsraum (Straßenland) aufgestellt.

 

Das Geschäftsgebaren der Aufstellfirmen hat sich nicht geändert, die Aufstellung erfolgt weiterhin ohne Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Dabei wirkt ein aufgestellter Textilcontainer wie ein Anziehungspunkt, so dass dort nach kurzer Zeit mehrere Textilcontainer vorzufinden sind.

 

Für das Aufstellen von Textilcontainern im öffentlichen Verkehrsraum ist regelmäßig eine diesbezügliche Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 Straßenverkehrs-Ordnung (siehe § 13 Berliner Straßengesetz) notwendig. Die oberste und obere Verkehrsbehörde (SenStadtUm / VLB) empfehlen ihrerseits eine nur ausnahmsweise Genehmigung solcher Anträge. Das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg haben die restriktive Genehmigungspraxis wegen der überwiegenden verkehrlichen Interessen bisher bestätigt.

 

Für das Aufstellen von Textilcontainern im öf­fentlichen Straßenland ohne Berührung ver­kehrlicher Aspekte (bspw. auf Grünstreifen) ist eine Sondernutzungserlaubnis nach §  11 Ab­satz 1 Berliner Straßengesetz erforderlich. Die Sondernutzung soll erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent­gegen stehen. Die festgestellte Vermüllung im Umkreis der Umgebung und die negative Be­einflussung des Stadtbildes durch Graffiti, die Verunstaltung und/oder Plakatierungen der Textilcontainer stehen der Genehmigung ent­gegen. Diese Auffassung ist unter der Maßgabe der Entwicklung eines Konzeptes des Bezirks­amtes zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung verwaltungs- und oberverwal­tungsgerichtlich bestätigt worden. Ein solches Konzept kann auch darin bestehen, die Auf­stellung von Textilcontainern im öffentlichen Verkehrsraum (Straßenraum) nicht mehr zuzulassen.

 

Der "ökologische Stoffkreislauf" wird nicht behindert, da einerseits genug private Flächen zur Verfügung stehen. Andererseits können die Altkleider, Schuhe etc. auch anderweitig sozialen und karitativen Zwecken zugeführt werden.

In Lichtenberg besteht z.B. die Möglichkeit

-              im Sewan-Kaufhaus (Sewanstr. 186, 10319 Berlin)

-              in der Kleiderkammer des Menschen helfen Menschen in und um Berlin e. V. (Grevesmühlener Str. 22, 13059 Berlin)

-              bei der Caritas (z. B. in der Mauritiuskirche, Mauritiuskirchstr.1, 10365 Berlin)

-              bei der Berliner Stadtmission (z. B. Zentrum am Hauptbahnhof, Lehrter Str. 68, 10557 Berlin)

-              regelmäßige Haussammlungen, Oxfam-Shops u.a.m.

Nähere Informationen sind zu finden unter: www.fairwertung.de

 

 
 

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