Kleine Anfrage - KA/0394/VIII  

 
 
Nummer:KA/0394/VIIIEingang:18.02.2020
Eingereicht durch:Gührs, Erik
Weitergabe:18.02.2020
Fraktion:Fraktion SPDFälligkeit:03.03.2020
Antwort von:BzBm/PersFinWiKultBeantwortet:21.02.2020
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von BerlinErledigt:05.03.2020
  Fristverlängerung:
 
Betreff:Vergabekriterien des Bezirkes
Anlagen:
BA Antwortschreiben PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

 

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

 

  1. Welche der folgenden Vergabekriterien finden durch das Bezirksamt Lichtenberg bei Ausschreibungen und Vergaben Anwendung

 

  1. Tarifbindung
  2. Mindestlohn
  3. Keine sachgrundlosen Befristungen
  4. Betrieb mit Ausbildung
  5. Betrieb mit Beschäftigtenvertretung

 

  1. ssen Auftragnehmer weitere Nachweise bei der Vergabe erbringen (z.B. nachhaltige Lieferketten bei Nachunternehmern, fairer Handel sowie umweltverträgliche und ökologische Kriterien)?

 

  1. Welche unterschiedlichen Vergabekriterien, gemäß Frage 1 und 2, wendet das Bezirksamt bei freihändigen Vergabe, beschränkten und öffentlichen Aufträgen an?

 

  1. Wie kontrolliert das Bezirksamt die Einhaltung der Vergabekriterien, was passiert bei Nichteinhaltung der Kriterien und gab es im Bezirksamt bereits solche Fälle?

 

  1. Finden bei freihändigen Beschaffungen soziale, ökologische und fairer-Handel Gütezeichen Berücksichtigung?

 

  1. Gibt es einen Leitfaden für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Thema nachhaltige Beschaffungen (insbesondere für freihändige Aufträge mit kleinen Auftragssummen)?

 

  1. Finden bei Vergaben und Ausschreibungen regionale Unternehmen eine besondere Berücksichtigung?

 

  1. Hat das Bezirksamt über das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes hinaus, weitere Vergabekriterien definiert und wenn ja, welche?

 

Kleine Anfragen Antworttext

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:

 

1. Welche der folgenden Vergabekriterien finden durch das Bezirksamt Lichtenberg bei Ausschreibungen und Vergaben Anwendung

 

a. Tarifbindung

b. Mindestlohn

c. Keine sachgrundlosen Befristungen

d. Betrieb mit Ausbildung

e. Betrieb mit Beschäftigtenvertretung

 

2. ssen Auftragnehmer weitere Nachweise bei der Vergabe erbringen (z.B. nachhaltige Lieferketten bei Nachunternehmern, fairer Handel sowie umweltverträgliche und ökologische Kriterien)?

 

3. Welche unterschiedlichen Vergabekriterien, gemäß Frage 1 und 2, wendet das Bezirksamt bei freihändigen Vergabe, beschränkten und öffentlichen Aufträgen an?

 

4. Wie kontrolliert das Bezirksamt die Einhaltung der Vergabekriterien, was passiert bei Nichteinhaltung der Kriterien und gab es im Bezirksamt bereits solche Fälle?

 

5. Finden bei freihändigen Beschaffungen soziale, ökologische und fairer-Handel Gütezeichen Berücksichtigung?

 

6. Gibt es einen Leitfaden für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Thema nachhaltige Beschaffungen (insbesondere für freihändige Aufträge mit kleinen Auftragssummen)?

 

7. Finden bei Vergaben und Ausschreibungen regionale Unternehmen eine besondere Berücksichtigung?

 

8. Hat das Bezirksamt über das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes hinaus, weitere Vergabekriterien definiert und wenn ja, welche?

 

Das Bezirksamt teilt Folgendes mit:

 

zu 1.a und b:

Tarifbindung und Mindestlohn sind bundes-, landes- oder tarifrechtlich geregelt (MiLoG, Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Tarifverträge auf der Grundlage des Tarifvertragsgesetzes oder des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, BerlAVG) und gem. § 1 des BerlAVG durch alle Vergabestellen des Landes Berlin, mithin auch durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin anzuwenden.

Je nach rechtlichen Anwendungsbereich:

- Anwendung des gem. Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) einzuhaltenden Tarifvertrages

oder

- die gesetzlichen Bestimmungen über Mindestentgelte

oder

- die Bestimmungen des Vergabemindestlohns

- Tarifbindung & Mindestentlohnung gilt ebenfalls für Nachunternehmer

zu 1.c:

- Sachgrundlose Befristungen finden keine Anwendung. I.d.R. Vertragsdauern von 4 Jahren gem. LHO

Die Vertragslaufzeiten bei öffentlichen Auftragsvergaben sind durch Wettbewerbs- und Haushaltrecht geregelt. (§ 21 VgV, § 4 VOL/A, § 15 UVgO, AV zu § 55 LHO Berlin). Die Vertragslaufzeiten sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und unter Einhaltung der vergaberechtlichen Höchstgrenzen bei jeder einzelnen Beschaffung festzulegen.

 

zu 1.d:

- findet gemäß § 10 BerlAVG bei der Prüfung und Wertung gleichwertiger Angebote Anwendung

 

zu 1.e:

Nach keiner vergaberechtlichen oder anderen landesrechtlichen Vorschrift in Bezug auf die Vergabe öffentlicher Aufträge relevant.

 

zu 2.:

- Nachweis sämtlicher in der VwVBU Anhang 1 (Umweltvorschrift) gestellten Anforderungen hinsichtlich Zertifikaten und Nachweisen, die entsprechende Leistung betreffend

- Einarbeitung aller für die Leistung relevanten Beschaffungsbeschränkungen gem. Verwaltungsvorschrift (VwVBU)

-  Beachtung aller Forderungen aus ILO-Kernarbeitsnorm, hinsichtlich Fair-Trade und ökologischer Wirtschaft

Im Übrigen richtet sich die Vorlage von Nachweisen nach den Bestimmungen der jeweils anzuwendenden vergaberechtlichen Vorschrift. Grundsätzlich wird der Zuschlag nur an Auftragnehmer erteilt, die Nachweise über die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit erbracht haben. Zusätzlich werden im Einzelfall notwendige besondere Nachweise abgefordert, die zur Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben).

 

zu 3.: 

- Alle nationalen Verfahrensarten, unabhängig ihres Auftragswertes, unterliegen den Bestimmungen der öffentlichen Ausschreibung.  Es findet keine Abschwächung der Forderungen bei freihändigen Vergaben und beschränkten Ausschreibungen, hinsichtlich den Inhalten aus 1 und 2, statt.

- Alle über die Zentrale Vergabestelle (ZVS) initiierten Ausschreibungen, unabhängig der zulässigen Verfahrensart, werden elektronisch über die E-Vergabeplattform des Landes Berlin abgewickelt. Papier- oder E-Mail-Verfahren finden aus Gründen der Transparenz und Gleichbehandlung keine Anwendung.

 

zu 4.:

- Kontroll- und Statistikplichten gem. §5 Abs. 1 BerlAVG betreffen ausschließlich die Auftrag gebenden Stellen. Im Zuge des Vergabevermerkes sowie mit der Empfehlung zum Zuschlag, weist die Zentrale Vergabestelle (ZVS) die Auftrag gebenden Stellen schriftlich auf Ihre Kontrollpflichten i.S.d. BerlAVG hin. Aus Kapazitätsgründen kann die Zentrale Vergabestelle (ZVS) keine Innenrevision hinsichtlich umgesetzter Prüfpflichten umsetzen.

- Bei begründeten Zweifeln über die Einhaltung der Vergabekriterien, prüft die Zentrale Vergabestelle (ZVS) die angegebenen Sachverhalte auf Stichhaltigkeit und verfährt gem. §§123, 124 GWB. Eine Nichtberücksichtigung der betreffenden Bieter wird nach erfolgter rechtlicher Prüfung angestrebt und konnte bereits erfolgreich umgesetzt werden (Schulreinigung).

 

zu 5.:

- Ja, siehe Frage 3

 

zu 6.:

Innerhalb der Zentrale Vergabestelle (ZVS) sind die Verfahrensweisen zu nachhaltigen Beschaffungen offenkundig. Es kann hierbei nicht für alle Bedarfsstellen des BA Lichtenberg von Berlin geantwortet werden, da ggf. Vergabefahren ohne Kenntnis der ZVS durchgeführt werden.

 

zu 7.:

Die Einschränkung auf regionale Unternehmen ist i.d.R. nicht zulässig!

 

zu 8.:

- Grundsatz zur elektronischen Kommunikation

- Anwendung der VwVBU (Umweltvorschrift) auch für Bedarfe mit Auftragssummen < 10.000€ netto

- Auftragsbezogen in Einzelfällen

 

 

 
 

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