Kleine Anfrage - KA/0343/VIII  

 
 
Nummer:KA/0343/VIIIEingang:07.08.2019
Eingereicht durch:Pohle, Robert
Weitergabe:07.08.2019
Fraktion:BVO Bündnis 90/Die GrünenFälligkeit:21.08.2019
Antwort von:BzStRin StadtSozWiArbBeantwortet:27.08.2019
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von BerlinErledigt:04.09.2019
  Fristverlängerung:
 
Betreff:Schulneubau am Blockdammweg
Anlagen:
BA Antwortschreiben PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

 

  1. Woran liegt es, dass der Schulneubau am Blockdammweg aktuell nicht planungsrechtlich und finanziell abgesichert ist?

 

  1. Welche Bebauungspläne werden bis zur planungsrechtlichen Sicherung der Grundschulplätze am Blockdammweg in ihrer Bearbeitung verzögert und wie viele dringend benötigte“[1] Wohneinheiten entstehen aufgrund nicht gesicherter Grundschulplatzkapazitäten später?

 

  1. Welche Fragen sind noch bis zur Vorlage zur Beschlussfassung über die Planreife r das Bebauungsplanverfahren 11-47ba Blockdammweg/Parkstadt Karlshorst zu lösen?

 

  1. Wann und wie oftndigte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen dem Bezirksamt an, das Bebauungsplanverfahren 11-47ba an sich zu ziehen, sollten Fehlleistungen nicht korrigiert werden?

 

  1. Wann ist der Verkehrswert, des kostenfrei an das Land Berlin zu übertragenden Schulgrundstücks ermittelt worden, wie hoch ist er und unter welchen Bedingungen ändert sich der Kostenbeitrag der Vorhabenträger*in zur Schaffung von Grundschulplätzen?

 

  1. Welche materiellen und immateriellen Schäden drohen dem Bezirk durch die wiederholte Bearbeitung und Verhandlung des städtebaulichen Vertrags und durch die zeitlich verzögerte Vorlage zur Beschlussfassung über die Planreife zu entstehen?

 

  1. Was unternimmt das Bezirksamt, damit im Baugenehmigungsverfahren die Fertigstellung der Schule aufgrund ungelöster Konflikte um den Lärmschutz in den Unterrichtsräumen und um mögliche Schadstoffbelastungen im Boden nicht verzögert wird?

 

  1. Unter welchen Voraussetzungen ist der in der Schulentwicklungsplanung 2017/18 bis 2023/24 genannte Termin für die Fertigstellung der Grundschule am Blockdammweg in 2023 zu halten?

 


[1] Vgl. Bezirksamt Lichtenberg, Begründung zum Bebauungsplan 11-47ba, Stand: 01.10.2018, S. 168

Kleine Anfragen Antworttext

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:

 

  1. Woran liegt es, dass der Schulneubau am Blockdammweg aktuell nicht planungsrechtlich und finanziell abgesichert ist?

 

  1. Welche Bebauungspläne werden bis zur planungsrechtlichen Sicherung der Grundschulplätze am Blockdammweg in ihrer Bearbeitung verzögert und wie viele „dringend benötigte“[1] Wohneinheiten entstehen aufgrund nicht gesicherter Grundschulplatzkapazitäten später?

 

  1. Welche Fragen sind noch bis zur Vorlage zur Beschlussfassung über die Planreife für das Bebauungsplanverfahren 11-47ba Blockdammweg/Parkstadt Karlshorst zu lösen?

 

  1. Wann und wie oft kündigte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen dem Bezirksamt an, das Bebauungsplanverfahren 11-47ba an sich zu ziehen, sollten Fehlleistungen nicht korrigiert werden?

 

  1. Wann ist der Verkehrswert, des kostenfrei an das Land Berlin zu übertragenden Schulgrundstücks ermittelt worden, wie hoch ist er und unter welchen Bedingungen ändert sich der Kostenbeitrag der Vorhabenträger*in zur Schaffung von Grundschulplätzen?

 

  1. Welche materiellen und immateriellen Schäden drohen dem Bezirk durch die wiederholte Bearbeitung und Verhandlung des städtebaulichen Vertrags und durch die zeitlich verzögerte Vorlage zur Beschlussfassung über die Planreife zu entstehen?

 

  1. Was unternimmt das Bezirksamt, damit im Baugenehmigungsverfahren die Fertigstellung der Schule aufgrund ungelöster Konflikte um den Lärmschutz in den Unterrichtsräumen und um mögliche Schadstoffbelastungen im Boden nicht verzögert wird?

 

  1. Unter welchen Voraussetzungen ist der in der Schulentwicklungsplanung 2017/18 bis 2023/24 genannte Termin für die Fertigstellung der Grundschule am Blockdammweg in 2023 zu halten?

 

 

Das Bezirksamt teilt Folgendes mit:

 

  1. Woran liegt es, dass der Schulneubau am Blockdammweg aktuell nicht planungsrechtlich und finanziell abgesichert ist?

 

Im Bebauungsplan-Entwurf 11-47ba „Parkstadt Karlshorst“ ist die Entwicklung einer Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ vorgesehen. Der Bebauungsplan ist derzeit noch nicht festgesetzt. Daher kann die Schule – Stand jetzt – planungsrechtlich noch nicht genehmigt werden.

 

Darüber hinaus befindet sich das geplante Schulgrundstück (Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“) nicht im Eigentum des Landes Berlin und ist gemäß städtebaulicher Vertrag vom 16. Juli 2018 zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47ba erst nach Feststellung der Planreife des Bebauungsplanes dem Land Berlin zu übertragen.

 

Die finanzielle Absicherung des Schulneubaus erfolgt über die Senatsbildungsverwaltung. Diese hat jedoch das Vorliegen von Baurecht und Eigentumsrecht zur Bedingung gemacht.

 

 

  1. Welche Bebauungspläne werden bis zur planungsrechtlichen Sicherung der Grundschulplätze am Blockdammweg in ihrer Bearbeitung verzögert und wie viele „dringend benötigte“ Wohneinheiten entstehen aufgrund nicht gesicherter Grundschulplatzkapazitäten später?

 

Derzeit steht auch das Bebauungsplanverfahren 11-57a „Kaisergärten“ mit rund 150 WE im Zusammenhang mit der Entscheidung des angesprochenen Grundschulstandortes. Ohne die Grundschule im B-Plan-Gebiet 11-47ba können die durch das Bauvorhaben rechnerisch entstehenden Grundschulbedarfe nicht nachgewiesen werden.

 

 

  1. Welche Fragen sind noch bis zur Vorlage zur Beschlussfassung über die Planreife für das Bebauungsplanverfahren 11-47ba Blockdammweg/Parkstadt Karlshorst zu lösen?

 

Verwaltungsseitig sind keine konkreten Fragen mehr offen. Der Beschluss zu den Planreifen für die allgemeinen Wohngebiete WA 4, 7 und 9 gemäß § 33 BauGB und zur Herstellung der Erschließungsanlagen gemäß § 125 BauGB kann durch das Bezirksamt und die Bezirksverordnetenversammlung gefasst werden. Bezirksamtsseitig steht noch die politische Entscheidung aus, ob die Staffelgeschosse in der Berechnung des mietpreisgebundenen Wohnraums berücksichtigt und der bereits geschlossene städtebauliche Vertrag entsprechend nachverhandelt werden sollen.

 

 

  1. Wann und wie oft kündigte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen dem Bezirksamt an, das Bebauungsplanverfahren 11-47ba an sich zu ziehen, sollten Fehlleistungen nicht korrigiert werden?

 

Es liegen keine Fehlleistungen vor. Das Bezirksamt wurde lediglich mit Schreiben vom 22. März 2019 von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen angewiesen, zur Wahrung dringender Gesamtinteressen Berlins mit dem Vorhabenträger ergänzende vertragliche Vereinbarungen zum städtebaulichen Vertrag vom 16. Juli 2018 vorzunehmen. Die Änderungen betreffen die Anpassung der Mietpreis- und Belegungsbindungsfrist auf die aktuell gültigen Wohnungsbauförderungsbestimmungen für Sozialwohnungen von 20 auf 30 Jahre. Diese Bestimmungen bestanden zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht, weswegen hier auch nicht von einer Fehlleistung gesprochen werden kann.

 

Die Anweisung wurde im Entwurf zum 1. Änderungsvertrag zum städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47ba berücksichtigt. Der Vorhabenträger hat die Anpassungen bereits akzeptiert.

 

 

  1. Wann ist der Verkehrswert, des kostenfrei an das Land Berlin zu übertragenden Schulgrundstücks ermittelt worden, wie hoch ist er und unter welchen Bedingungen ändert sich der Kostenbeitrag der Vorhabenträger*in zur Schaffung von Grundschulplätzen?

 

Das Grundstück wird nicht kostenfrei an das Land Berlin übertragen. Gemäß städtebaulichem Vertrag vom 16. Juli 2018 zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47ba (§ 12) wird der Wert der Grundstücksfläche (3.095.000,- €), zzgl. der darauf entfallenden Grunderwerbsteuer, mit den für den Vorhabenträger anteilig anfallenden Kosten zur Herstellung der aufgrund des Bebauungsplanes erforderlichen Grundschulplätze (4.371.772,- €) verrechnet.

Aktuell wird eine neue Verkehrswertermittlung erarbeitet, da keine zweizügige sondern eine dreizügige Grundschule auf dem Grundstück geplant ist und das Grundstück daher an Wert gewinnt.

 

 

  1. Welche materiellen und immateriellen Schäden drohen dem Bezirk durch die wiederholte Bearbeitung und Verhandlung des städtebaulichen Vertrags und durch die zeitlich verzögerte Vorlage zur Beschlussfassung über die Planreife zu entstehen?

 

Dem Bezirksamt drohen keine materiellen oder immateriellen Schäden durch zusätzlich notwendig gewordene Vertragsverhandlungen im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47ba. Die Planungshoheit über den Bebauungsplan liegt beim Bezirk. Ein abgeschlossener städtebaulicher Vertrag wird erst rechtswirksam mit Festsetzung des Bebauungsplanes.

 

Gleichwohl verfügt die Senatsbildungsverwaltung im Rahmen der Berliner Schulbauoffensive (BSO) II-IV nur über begrenzte Mittel für den Schulbau im Land Berlin. Sie wird die entsprechenden Investitionsmittel für die in ganz Berlin in Frage kommenden Schulbaupotentialflächen in der Reihenfolge einsetzen, in der jeweils Baurecht vorhanden ist. Je später die Planreife für den Schulstandort Blockdammweg geschaffen wird, umso wahrscheinlicher ist es, dass Schulstandorten in anderen Bezirken den Vorzug erhalten.

 

 

  1. Was unternimmt das Bezirksamt, damit im Baugenehmigungsverfahren die Fertigstellung der Schule aufgrund ungelöster Konflikte um den Lärmschutz in den Unterrichtsräumen und um mögliche Schadstoffbelastungen im Boden nicht verzögert wird?

 

Der Bebauungsplanentwurf gibt im Zusammenwirken mit den allgemeinen baurechtlichen Vorschriften klare Rahmenbedingungen, um diese Herausforderungen zu bewältigen. Es ist Aufgabe der Bauträger, diese Rahmenbedingungen durch entsprechende architektonische/bauliche Lösungen zu erfüllen. Das Bezirksamt prüft die Bauanträge dahingehend und erteilt erst bei einem positiven Prüfergebnis eine Baugenehmigung.

 

Das Bezirksamt hat weder eine rechtliche, fachliche noch haushalterische Grundlage, selbst Schadstoffsanierungen durchzuführen oder Lärmschutzlösungen zu entwickeln.

 

 

  1. Unter welchen Voraussetzungen ist der in der Schulentwicklungsplanung 2017/18 bis 2023/24 genannte Termin für die Fertigstellung der Grundschule am Blockdammweg in 2023 zu halten?

 

Das Schulbauvorhaben Blockdammweg wird gegenwärtig unter Federführung der SenStadt im Rahmen eines partizipativen Verfahrens vorbereitet. Eine entscheidende Frage für das weitere Vorankommen in diesem Prozess ist die Herstellung der Verfügbarkeit über das Grundstück, die bisher nicht gegeben ist. Sofern es hier zu Verzögerungen kommen sollte, wird die Realisierung des Vorhabens zeitlich neu eingeordnet werden müssen.

 

Der Vorhabenträger hat zugesagt, dass er - unabhängig von den Festlegungen im städtebaulichen Vertrag von 16. Juli 2018 - das Schulgrundstück dem Bezirk übergibt, wenn für die allgemeinen Wohngebiete WA 4, 7, und 9 im Bebauungsplan-Entwurf 11-47ba bis Ende des Jahres Planreife erklärt wird. Umso eher für die genannten allgemeinen Wohngebiete Planreife besteht, umso eher erhält der Bezirk Zugriff auf das dem Vorhabenträger gehörende Schulgrundstück.

 


[1] Vgl. Bezirksamt Lichtenberg, Begründung zum Bebauungsplan 11-47ba, Stand: 01.10.2018, S. 168

 
 

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