Kleine Anfrage - KA/0343/VIII
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
[1] Vgl. Bezirksamt Lichtenberg, Begründung zum Bebauungsplan 11-47ba, Stand: 01.10.2018, S. 168 Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:
Das Bezirksamt teilt Folgendes mit:
Im Bebauungsplan-Entwurf 11-47ba „Parkstadt Karlshorst“ ist die Entwicklung einer Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ vorgesehen. Der Bebauungsplan ist derzeit noch nicht festgesetzt. Daher kann die Schule – Stand jetzt – planungsrechtlich noch nicht genehmigt werden.
Darüber hinaus befindet sich das geplante Schulgrundstück (Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“) nicht im Eigentum des Landes Berlin und ist gemäß städtebaulicher Vertrag vom 16. Juli 2018 zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47ba erst nach Feststellung der Planreife des Bebauungsplanes dem Land Berlin zu übertragen.
Die finanzielle Absicherung des Schulneubaus erfolgt über die Senatsbildungsverwaltung. Diese hat jedoch das Vorliegen von Baurecht und Eigentumsrecht zur Bedingung gemacht.
Derzeit steht auch das Bebauungsplanverfahren 11-57a „Kaisergärten“ mit rund 150 WE im Zusammenhang mit der Entscheidung des angesprochenen Grundschulstandortes. Ohne die Grundschule im B-Plan-Gebiet 11-47ba können die durch das Bauvorhaben rechnerisch entstehenden Grundschulbedarfe nicht nachgewiesen werden.
Verwaltungsseitig sind keine konkreten Fragen mehr offen. Der Beschluss zu den Planreifen für die allgemeinen Wohngebiete WA 4, 7 und 9 gemäß § 33 BauGB und zur Herstellung der Erschließungsanlagen gemäß § 125 BauGB kann durch das Bezirksamt und die Bezirksverordnetenversammlung gefasst werden. Bezirksamtsseitig steht noch die politische Entscheidung aus, ob die Staffelgeschosse in der Berechnung des mietpreisgebundenen Wohnraums berücksichtigt und der bereits geschlossene städtebauliche Vertrag entsprechend nachverhandelt werden sollen.
Es liegen keine Fehlleistungen vor. Das Bezirksamt wurde lediglich mit Schreiben vom 22. März 2019 von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen angewiesen, zur Wahrung dringender Gesamtinteressen Berlins mit dem Vorhabenträger ergänzende vertragliche Vereinbarungen zum städtebaulichen Vertrag vom 16. Juli 2018 vorzunehmen. Die Änderungen betreffen die Anpassung der Mietpreis- und Belegungsbindungsfrist auf die aktuell gültigen Wohnungsbauförderungsbestimmungen für Sozialwohnungen von 20 auf 30 Jahre. Diese Bestimmungen bestanden zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht, weswegen hier auch nicht von einer Fehlleistung gesprochen werden kann.
Die Anweisung wurde im Entwurf zum 1. Änderungsvertrag zum städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47ba berücksichtigt. Der Vorhabenträger hat die Anpassungen bereits akzeptiert.
Das Grundstück wird nicht kostenfrei an das Land Berlin übertragen. Gemäß städtebaulichem Vertrag vom 16. Juli 2018 zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47ba (§ 12) wird der Wert der Grundstücksfläche (3.095.000,- €), zzgl. der darauf entfallenden Grunderwerbsteuer, mit den für den Vorhabenträger anteilig anfallenden Kosten zur Herstellung der aufgrund des Bebauungsplanes erforderlichen Grundschulplätze (4.371.772,- €) verrechnet. Aktuell wird eine neue Verkehrswertermittlung erarbeitet, da keine zweizügige sondern eine dreizügige Grundschule auf dem Grundstück geplant ist und das Grundstück daher an Wert gewinnt.
Dem Bezirksamt drohen keine materiellen oder immateriellen Schäden durch zusätzlich notwendig gewordene Vertragsverhandlungen im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 11-47ba. Die Planungshoheit über den Bebauungsplan liegt beim Bezirk. Ein abgeschlossener städtebaulicher Vertrag wird erst rechtswirksam mit Festsetzung des Bebauungsplanes.
Gleichwohl verfügt die Senatsbildungsverwaltung im Rahmen der Berliner Schulbauoffensive (BSO) II-IV nur über begrenzte Mittel für den Schulbau im Land Berlin. Sie wird die entsprechenden Investitionsmittel für die in ganz Berlin in Frage kommenden Schulbaupotentialflächen in der Reihenfolge einsetzen, in der jeweils Baurecht vorhanden ist. Je später die Planreife für den Schulstandort Blockdammweg geschaffen wird, umso wahrscheinlicher ist es, dass Schulstandorten in anderen Bezirken den Vorzug erhalten.
Der Bebauungsplanentwurf gibt im Zusammenwirken mit den allgemeinen baurechtlichen Vorschriften klare Rahmenbedingungen, um diese Herausforderungen zu bewältigen. Es ist Aufgabe der Bauträger, diese Rahmenbedingungen durch entsprechende architektonische/bauliche Lösungen zu erfüllen. Das Bezirksamt prüft die Bauanträge dahingehend und erteilt erst bei einem positiven Prüfergebnis eine Baugenehmigung.
Das Bezirksamt hat weder eine rechtliche, fachliche noch haushalterische Grundlage, selbst Schadstoffsanierungen durchzuführen oder Lärmschutzlösungen zu entwickeln.
Das Schulbauvorhaben Blockdammweg wird gegenwärtig unter Federführung der SenStadt im Rahmen eines partizipativen Verfahrens vorbereitet. Eine entscheidende Frage für das weitere Vorankommen in diesem Prozess ist die Herstellung der Verfügbarkeit über das Grundstück, die bisher nicht gegeben ist. Sofern es hier zu Verzögerungen kommen sollte, wird die Realisierung des Vorhabens zeitlich neu eingeordnet werden müssen.
Der Vorhabenträger hat zugesagt, dass er - unabhängig von den Festlegungen im städtebaulichen Vertrag von 16. Juli 2018 - das Schulgrundstück dem Bezirk übergibt, wenn für die allgemeinen Wohngebiete WA 4, 7, und 9 im Bebauungsplan-Entwurf 11-47ba bis Ende des Jahres Planreife erklärt wird. Umso eher für die genannten allgemeinen Wohngebiete Planreife besteht, umso eher erhält der Bezirk Zugriff auf das dem Vorhabenträger gehörende Schulgrundstück.
[1] Vgl. Bezirksamt Lichtenberg, Begründung zum Bebauungsplan 11-47ba, Stand: 01.10.2018, S. 168 |
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