Kleine Anfrage - KA/0222/VIII  

 
 
Nummer:KA/0222/VIIIEingang:02.10.2018
Eingereicht durch:Ingenbleek, Anja
Weitergabe:02.10.2018
Fraktion:Fraktion SPDFälligkeit:16.10.2018
Antwort von:BzStR SchulSpOrdUmVerBeantwortet:15.10.2018
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von BerlinErledigt:15.10.2018
  Fristverlängerung:
 
Betreff:Mobilitätseingeschränkte Schüler*innen, Lehr- und Betreuungsper-sonen an Lichtenberger Schulen?
Anlagen:
BA Antwortschreiben PDF-Dokument
KA 0222-VIII Anlage Schulstandorte behindertenfreundlich  
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

1)      Welche Schulen in Lichtenberg können aufgrund ihrer baulichen Ausstattung
a) mobilitätseingeschränkte Schüler*innen
b) Schüler*innen im Rollstuhl
aufnehmen?
(Bitte jeweils nach Schulformen und Standorten aufschlüsseln.)

2)      Die bauliche Ausstattung welcher Schulen in Lichtenberg ermöglicht die Beschäftigung von Lehr- und Betreuungspersonen, die              
a) mobilitätseingeschränkt
b) auf den Rollstuhl angewiesen
sind.
(Bitte jeweils nach Schulformen und Standorten aufschlüsseln.)

 

Kleine Anfragen Antworttext

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

 

  1. Welche Schulen in Lichtenberg können aufgrund ihrer baulichen Ausstattung
    a) mobilitätseingeschränkte Schüler*innen
    b) Schüler*innen im Rollstuhl
    aufnehmen?
    (Bitte jeweils nach Schulformen und Standorten aufschlüsseln.)
     
  2. Die bauliche Ausstattung welcher Schulen in Lichtenberg ermöglicht die Beschäftigung von Lehr- und Betreuungspersonen, die
    a) mobilitätseingeschränkt
    b) auf den Rollstuhl angewiesen
    sind.
    (Bitte jeweils nach Schulformen und Standorten aufschlüsseln.)

 

Das Bezirksamt bittet die BVV um folgende Kenntnisnahme:

 

Zu 1.        

Die Fragen können in dieser Form leider nicht eindeutig beantwortet werden. "Mobilitätseinschränkung" oder auch "Rollstuhlbindung" sind keine klaren medizinischen Indikationen und erfordern nicht immer die gleichen baulichen Anforderungen. So wird derzeit konkret z.B. ein Kind mit temporärer Rollstuhlbindung an einer nicht barrierefreien Schule ohne Personenaufzug beschult.

Mobilitätseinschränkungen können vielfältig sein, von leichten Einschränkungen bis hin zu stationärem Pflegebedarf. Auch die Bindung an einen Rollstuhl bedeutet nicht ausschließlich die Abhängigkeit von Personenaufzügen.

 

Zielt die Frage auf das Vorhandensein von Personenaufzügen oder Rampenanlagen ab, so füge ich als Anlage eine Übersicht der entsprechenden Schulstandorte an. Diese wurde hinsichtlich der Eignung als Wahllokale kürzlich erarbeitet.

 

Zu 2.       Siehe Antwort Frage 1
 

 

 
 

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