Beauftragter für Angelegenheiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

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Informationsfreiheit

Unter Informationsfreiheit versteht man den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den Informationen über die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung. Sie ist eng mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verknüpft.

Informationsfreiheit trägt dem Gedanke Rechnung, dass Grundlage eines demokratischen Gemeinwesens die Mitbestimmung und die Kontrolle der staatlichen Stellen durch mündige Bürger ist. Dies ist aber nur möglich, wenn die Bürgerinnen und Bürger auch umfassend über die Tätigkeit des Staates informiert sind.

Informationsfreiheit prägt die öffentliche Meinung und fördert nachvollziehbares Handeln der öffentlichen Stellen. Sie ist das Grundprinzip einer transparenten und offenen Gesellschaft. (BBDI – Allgemeines zur Informationsfreiheit).

Beteiligte / Nichtbeteiligte

BEACHTE: Dies gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung (§ 6 Abs. 1 S. 2 VwVfG Bln).

Für Nichtbeteiligte gilt hingegen das IFG unmittelbar. Ein Akteneinsichtsanspruch für Nichtbeteiligte besteht aber nicht uneingeschränkt. So können Ausschlusstatbestände einer Akteneinsicht entgegenstehen.

BEACHTE: § 72 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes uneingeschränkt auch im Planfeststellungsverfahren gelten (§ 6 Abs. 5 VwVfG Bln).