Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen müssen künftig bei Einstellungen von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen mehr Informationen geben als dies bisher notwendig war. Das Nachweisgesetz (NachweisG) trat verändert am 1. August 2022,aufgrund Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen, in Kraft.
Folgende Arbeitsbedingungen mussten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1-10 NachweisG* bisher* dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin schriftlich ausgehändigt werden:- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
- Arbeitsort
- Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind
Ab 1. August 2022 müssen zusätzlich noch folgende Punkte schriftlich dokumentiert werden:
- Enddatum des Arbeitsverhältnisses
- ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer
- sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
- Zusammensetzung und Höhe Arbeitsentgelt einschließlich Vergütung von Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und andere Bestandteile des Arbeitsentgelts, diese sind jeweils getrennt anzugeben mit Fälligkeit und Art der Auszahlung
- vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten, bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
- sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber/von Arbeitgeberin bereitgestellte Fortbildung
- sagt Arbeitgeber/Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin betriebliche Altersversorgung über Versorgungsträger zu, dann Name und Anschrift des Versorgungsträgers
- Nachweispflicht entfällt, wenn Versorgungsträger zur Information verpflichtet ist
- bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber/von Arbeitgeberin und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Die neuen Pflichten gelten bei Neueinstellungen ab dem 1. August 2022. Im Gegensatz zur früheren Regelung muss aber bereits am ersten Arbeitstag dem Arbeitnehmer die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorliegen. Die weiteren Nachweise müssen spätestens in sieben Kalendertagen nachgereicht werden.
Beschäftigte, die vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden, müssen nur schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin dazu auffordern. Dann gilt eine Frist von sieben Tagen. Informationen über den Urlaub, die betriebliche Altersversorgung, die Pflichtfortbildung und das Kündigungsverfahren müssen spätestens innerhalb eines Monats bereitgestellt werden.
Ändern sich die wesentlichen Arbeitsbedingungen in bestehenden Arbeitsverhältnissen, dann muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin spätestens am Tag der Änderung unterrichten. Gesetzesänderungen oder Änderungen in Tarifverträgen oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen müssen weiterhin nicht schriftlich angezeigt werden.
Verstöße gegen das Gesetz können seit 01.08.2022 mit einem Bußgeld in Höhe von maximal 2.000 € pro Fall belegt werden.