Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Wenn Sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr mit ihrem Einkommen, Vermögen oder durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft absichern können, besteht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Aus den gleichen Gründen können Sie auch einen Anspruch auf Grundsicherung geltend machen, wenn der zuständige Rententräger festgestellt hat, dass sie dauerhaft nicht mehr erwerbsfähig sind beziehungsweise wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Leistungen können als Geldleistung, Sachleistung und Beratungsleistung nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch gewährt werden.

Sind sie zwischen 15 und 64 Jahren alt und erwerbsfähig, erhalten sie keine Leistungen zum Lebensunterhalt im Sozialamt. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an das JobCenter .

Sind Sie Asylbewerber/in oder Ausländer/in ohne dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung können Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ##icon:pdf## beantragen.

Nähere Informationen erhalten Sie bei ihrem jeweiligen Ansprechpartner im Sozialamt, den Sie im Behördenwegweiser finden.

Die entsprechende Antragsvordrucke finden Sie im Behördenwegweiser – Formulare .

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Information zur Beantragung der Grundsicherung in Leichter Sprache ##icon:pdf##