Abbruch (Beseitigung baulicher Anlagen)

bemalter Abschnitt der Berliner Mauer

Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist mit den unten stehenden Einschränkungen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Folgende Unterlagen sind hierfür vorzulegen:
  • Anzeigeformular
  • Ein Auszug aus der Flurkarte, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Grundstücksnummer und die Nachbargebäude darstellt.
  • Die abzureißenden Gebäudeteile sind “gelb” zu markieren.
  • Der Abgangserhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik.
  • Ferner ist der Abbruchbeginn anzuzeigen.

Verfahrensfrei ist die Beseitigung der im § 61 Absatz 1 Bauordnung Berlin aufgezählten verfahrensfreien Anlagen sowie freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 und von sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu zehn Meter.

Die Verfahrensfreiheit gilt gemäß § 63b BauOBln nicht für die Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragswerksplaner im Sinn des § 66 Absatz 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang überwacht werden, die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Dies gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.