Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedürfen gemäß § 59 der Bauordnung Berlin einer Baugenehmigung soweit nicht die §§ 60-62 zutreffen.
Unter Änderung ist die nicht unerhebliche Umgestaltung einer baulichen Anlage, also beispielsweise der Ausbau eines Dachgeschosses, zu verstehen. Eine Nutzungsänderung ist die Änderung der genehmigten Benutzungsart einer baulichen Anlage. Eine solche liegt vor, wenn beispielsweise Wohnräume als gewerbliche Büro-, Praxis- oder Gewerberäume genutzt werden sollen.
Abbrüche baulicher Anlagen sind anzuzeigen.
Beim Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde gegebenenfalls unter Beteiligung anderer Dienststellen und Behörden die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sofern diese dem Vorhaben nicht entgegenstehen, wird eine
Baugenehmigung erteilt, auf die der Antragsteller/die Antragstellerin (Bauherr/in) einen Rechtsanspruch hat.
Wir empfehlen Ihnen, sich, bevor Sie ein Bauvorhaben in Angriff nehmen beziehungsweise einen Bauantrag stellen, beim Stadtentwicklungsamt
Fachbereich Stadtplanung und dem
Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht beraten zu lassen.