Sommerrodungsverbot vom 1. März bis 30. September

Pressemitteilung vom 15.01.2026

Auch in diesem Jahr gilt wieder das Sommerrodungsverbot vom 1. März bis einschließlich 30. September. Das Verbot von Fällungen während der Vegetationsperiode bezieht sich nicht nur auf geschützte Baumarten, sondern auch auf Baumarten und Gehölzbestände, die nicht der Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO) unterliegen.

Filiz Keküllüoğlu, Bezirksstadträtin für Verkehr, Grünflächen, Ordnung, Umwelt und Naturschutz (Bündnis 90/Die Grünen): „Bäume und Sträucher bieten einen wichtigen Lebensraum für viele Tierarten. Daher gilt es, besonders sensibel mit dem Thema umzugehen. Der Gesetzgeber hat hohe Auflagen erlassen, um den bestmöglichen Natur- und Artenschutz gerade in der Vegetationsperiode sicherzustellen. Daher sollten Bauvorhabenträger das Lichtenberger Umwelt- und Naturschutzamt frühzeitig über geplante Bauvorhaben informieren und den Arten- oder Naturschutz von Anfang an in ihren Zeitplan für die Baumaßnahme integrieren.“

Nach § 39 BNatSchG ist es verboten, Bäume, Hecken, sogenannte lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ausnahmen vom saisonalen Beseitigungsverbot ergeben sich nur für behördlich angeordnete Maßnahmen und für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können sowie für Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

Verstöße gegen die Verbote des § 39 BNatSchG können mit einer Geldbuße geahndet werden. Informationen zum Baumschutz bzw. zu Baumfällungen gibt es auf der Internetseite: https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/auf-einen-blick/buergerservice/gesundheit/artikel.326103.php