An die Bürgerinnen und Bürger und Gewerbetreibenden
des Bezirks Lichtenberg von Berlin
Allgemeinverfügung zum Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern mit ausschließlicher Knallwirkung anlässlich des Jahreswechsels 2025/2026
Bekanntmachung vom 05. Dezember 2025
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Geschäftsbereich Verkehr, Grünflächen, Ordnung, Umwelt und Naturschutz
Das Ordnungsamt des Bezirks Lichtenberg von Berlin erlässt zum Jahreswechsel 2025/2026 auf Grundlage des § 24 Absatz 2 Nr. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der aktuell gültigen Fassung folgende
Allgemeinverfügung:
1. Abbrennverbot
1.1. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung dürfen über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus am 31. Dezember 2025 vor 18 Uhr und am 01. Januar 2026 nach 7 Uhr im gesamten Gebiet des Bezirks Lichtenberg von Berlin nicht abgebrannt werden.
1.2 Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der SprengV bleibt von dieser Anordnung unberührt. Hiernach ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlicher Gebäude und Anlagen (wie z.B. Tankstellen, Stallungen u.ä. Einrichtungen wie das Tierheim Berlin und der Pferdesportpark Karlshorst) verboten.
1.3 Verstöße können nach § 46 Nr. 8 b und Nr. 9 der 1. SprengV i.V.m. § 41 Sprengstoffgesetz mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
2. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
3. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 3, 4 VwVfG an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und tritt in Kraft.
Begründung:
Als sachlich und örtlich zuständige Behörde kann das Ordnungsamt des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin nach § 24 Abs. 2 Satz 2 1. SprengV anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.
Der Bezirk Lichtenberg von Berlin ist im Sinne der Norm ein dichtbesiedeltes Gebiet des Landes Berlin. Anlässlich des Jahreswechsels wird traditionell eine Vielzahl pyrotechnischer Gegenstände abgebrannt. In der öffentlichen Wahrnehmung wird das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk in Großstädten, wie auch in Berlin, sehr kritisch gesehen und von einem immer größer werdenden Teil der Bevölkerung abgelehnt. So führt die stetig wachsende Bebauung und die damit einhergehende gestiegene Bevölkerungsdichte zu mehr Beschwerden über die mit dem Abbrennen von Silvesterfeuerwerk auftretenden negativen Begleiterscheinungen.
Dabei ist in den vergangenen Jahren festzustellen, dass zu Silvester und Neujahr zunehmend sog. Böller missbräuchlich und allein aufgrund ihrer lauten Knallwirkung verwendet werden. Das Abbrennen dieser stellt eine gesteigerte Gefahr dar, da dies zu erheblichen Störungen des öffentlichen Friedens und der öffentlichen Sicherheit führen kann. Gerade der Einsatz sog. Böller, auch tagsüber, erhöht die Gefahr von Verletzungen bei Menschen und Tieren.
Insgesamt ist das Abbrennen von Feuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung außerhalb der angeordneten Zeiten zu verbieten, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Das Verbot sog. Böller dient dem Zweck, die negativen Begleiterscheinungen auf ein Mindestmaß zu verringern. Die Ermessensabwägung der Allgemeinverfügung basiert auf einer sorgfältigen Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den individuellen Rechten der Bürger:innen, um diese und die Umwelt vor Belastungen zu schützen.
Die Entscheidung, das Abbrennen sog. Böller zu verbieten, wurde getroffen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und Personen- und Sachschäden zu vermeiden. Das Verbot dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf die Vermeidung von Bränden, Verletzungen und anderen Gefahren.
Das Verbot ist verhältnismäßig, da es geeignet, erforderlich und angemessen ist, um die genannten Ziele zu erreichen, insbesondere das Leben, die Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen und Sachbeschädigungen am Eigentum anderer zu verhindern.
Die Anordnung des zeitlich begrenzten Abbrennverbots ist geeignet, Schäden und erhebliche Belästigungen durch „knallende“ pyrotechnische Gegenstände zu verringern. Das Verbot erweist sich zudem als erforderlich, weil mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen.
Schließlich ist das Abbrennverbot auch angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit eingreift, während die hier geschützten Rechtsgüter wesentlich höher wiegen.
Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot mithin nicht unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse, die negativen Begleiteffekte zu verhindern, überwiegt das private Interesse am Abbrennen der benannten Feuerwerkskörper.
Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO in der derzeit gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde.
Die Gefahr von Personen- und Sachschäden fordert aufgrund der zeitkritischen Natur der Silvestertage eine sofortige Durchsetzung, welcher die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entgegenstehen würde. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse erforderlich. Bei der Abwägung des privaten Interesses Einzelner, ganztägig zu Silvester/Neujahr Feuerwerk ohne Einschränkung abbrennen zu dürfen und des allgemeinen Interesses der Mehrheit der Bevölkerung vor den negativen Begleiteffekten geschützt zu werden, überwiegt das öffentliche Interesse, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, diese Gegenstände abzubrennen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Geschäftsbereich Verkehr, Grünflächen, Ordnung, Umwelt und Naturschutz, Ordnungsamt, Große-Leege-Straße 103, 13055 Berlin eingelegt werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, beantragt werden.