Berechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht haben, neben einer angemessenen wirtschaftlichen Versorgung, Anspruch auf Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung.
Wie das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung wird auch das Recht der Heil- und Krankenbehandlung vom Sachleistungsprinzip beherrscht, d. h. die Ansprüche sind auf die Erbringung der erforderlichen Maßnahmen (z.B. ärztliche Behandlung, Arzneimittel usw.) selbst gerichtet und nicht etwa auf den Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten.
Das Ziel der Heil- und Krankenbehandlung ist:
Ihr/e Versicherte/r hat Anspruch auf Heilbehandlung für die mit Bescheid anerkannten Schädigungsfolgen nach § 10 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Der Anspruch umfasst die in § 10 – 24a BVG genannten Leistungen, die gem. § 18 Abs. 1 BVG als Sachleistung ohne Beteiligung an den Kosten zu erbringen sind.
Praxisgebühr, Zuzahlung für Medikamente und Fahrtkosten entfallen und sind ggf. rückwirkend von der Krankenkasse auszuzahlen!
Sollte Ihr/e Versicherte/r aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen arbeitsunfähig werden, besteht Anspruch auf Versorgungskrankengeld gem. § 16 ff BVG.
Gem. § 16 a BVG beträgt das Versorgungskrankengeld 80 v.H. des Regelentgelts und darf das entgangene regelmäßige Nettoentgelt nicht übersteigen. (Einmalzahlungen sind hier nicht mit einzubeziehen § 16 a Abs. 2 S.1 BVG).
Sozialversicherungsbeiträge sind vom Versicherten nicht einzubehalten.
Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt nach Erteilung des Erstan-erkennungsbescheides das Versorgungsamt.
Die vor Bescheiderteilung einbehaltenen Eigenanteile sind von der Krankenkasse an die/den Versicherte/n auszuzahlen. (s. dazu Rdschr. BMAS v. 21.10.2008 IVc 3- 47 115 /47 124
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden der Krankenkasse durch das Versorgungsamt erstattet. Dazu ist es erforderlich, dass die Krankenkasse dem Ver-sorgungsamt Mitteilung macht über folgende Daten:
Zeitraum der schädigungsbedingten Arbeitsunfähigkeit, Höhe des Regelentgelts (ohne Einmalzahlungen), Beitragssatz KV, PflV, Höhe des Krankengeldes brutto, netto.
Gem. § 18 c Abs. 1 S. 3 BVG werden die Leistungen – bis auf die in § 18 c Abs. 1 S. 2 BVG genannten Ausnahmen – von den Krankenkassen für die Verwaltungsbehörde erbracht.
Die Aufwendungen dafür werden den Krankenkassen gem. §§ 19, 20 BVG pauschal erstattet.
Gem. § 81 a Abs. 3 BVG teilt die Krankenkasse auf Anfrage der Verwaltungsbehörde die durch diese Gewalttat entstandenen Kosten mit. Da zur Durchsetzung von Regressan-sprüchen - insbesondere auch im Klageverfahren - nur tatsächlich entstandene Heilbe-handlungskosten vom Schädiger (hier Täter) zurückgefordert bzw. eingeklagt werden
können, ist eine detaillierte Rechnungslegung (d. h. Einzelbelege, Rechnungen usw.) notwendig.
Wurden von der Krankenkasse bereits Ersatzansprüche gegenüber dem Schädiger geltend gemacht und ggf. Zahlungen durch den Schädiger geleistet, geht gemäß § 5 OEG i.V.m. § 81 a BVG der gegen Dritte bestehende Schadenersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach dem OEG verpflichtete Land über.
In der Vergangenheit gab es manchmal Schwierigkeiten bei der verwaltungstechnischen Behandlung von anerkannten Schädigungsfolgen in den Arztpraxen, da der Umgang mit dem Sozialen Entschädigungsrecht (SER) nicht unbedingt zum „Tagesgeschäft“ gehört und deshalb nicht in allen Einzelheiten bekannt ist.
Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen helfen, unnötige Schwierigkeiten zu verhindern:
Gem. § 18 c Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) erbringen die gesetzlichen Krankenkassen u.a. die ambulanten ärztlichen Heilbehandlungsleistungen für die Versorgungsverwaltung im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags nach § 93 SGB X. Die in § 18 c Abs. 1 S. 1 BVG abschließend aufgeführten Leistungen werden von der Versorgungsverwaltung in eigener Zuständigkeit erbracht (Zahnersatz, Hilfsmittel, Bewegungstherapie, Sprachtherapie u.a.).
Zuständig ist die Krankenkasse in der Versorgungsberechtigte oder Familienangehörige Mitglied sind. Privatversicherte erhalten „rote Bundesbehandlungsscheine“ (von der gesetzlichen Krankenkassen eines/einer Familienangehörigen, sonst von der AOK.
Die Ärztin/der Arzt hat – anhand des Bescheides mit den anerkannten Schädigungsfolgen – in den Fällen, in denen anerkannte Schädigungsfolgen behandelt werden, die Verordnungen entsprechend zu kennzeichnen. Gem. § 18 Abs. 1 BVG sind Heilbehandlungsleistungen nach diesem Gesetz von allen Zuzahlungen und der Praxisgebühr befreit. Arznei-, Verband- und Heilmittel, die im Zusammenhang mit den anerkannten Schädigungsfolgen erforderlich werden, sind von der Budgetierung ausgenommen. Diese Leistungen werden den Krankenkassen über eine Pauschale (§§ 19, 20 BVG) vom zuständigen Bundesministerium aus Steuermitteln erstattet; werden also nicht aus den Mitgliedsbeiträgen der Versicherten finanziert.
Darüber hinaus gibt es einen Personenkreis der unter bestimmten Voraussetzungen einen Heilbehandlungsanspruch auch für Gesundheitsstörungen hat, die nicht als Schädigungsfolgen anerkannt sind. Diese Personen erhalten eine entsprechend gekennzeichnete Chipkarte von ihrer Krankenkasse. (§ 10 Abs. 2, 4 BVG) Auch diese Personen sind von Zuzahlungen, Praxisgebühr und Eigenbeteiligung an Fahrtkosten befreit. Diese Kosten werden ebenfalls pauschal erstattet.
Zuzahlungsbefreiungen nach dem BVG bestehen unabhängig neben den sonstigen kassen-rechtlichen Regelungen (Chronikerregelung, einkommensabhängige Regelung). Bescheinigungen über Zuzahlungsbefreiungen nach dem SER werden den Versorgungsberechtigten auf Wunsch ausgestellt.
Im Interesse der Versorgungsberechtigten /der von Ihnen betreuten Patient/inne/n wenden Sie sich bei Rückfragen an die Ansprechpartner/in für Heil- und Krankenbehandlung beim Versorgungsamt.
ACHTUNG:
Sie sollten immer die Beratung durch die Sozialberater der Bundeswehr in Anspruch nehmen
Besonderheiten
§§ 82, 83 SoldatenversorgungsG (SVG)
§§ 48, 49 ZivildienstG (ZDG)
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Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
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