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Soziales Entschädigungsrecht


Der Grundgedanke des sozialen Entschädigungsrechts (SER) ist, für diejenigen eine angemessene wirtschaftliche Versorgung sicher zu stellen, die einen Gesundheitsschaden erleiden, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen einsteht (§ 5 SGB I).
Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) bildet das Leitgesetz des sozialen Entschädigungsrechts. Es ist am 01.10.1950 in Kraft getreten zur umfassenden sozialen Absicherung der Opfer des 2. Weltkrieges. Es ist bis heute ständig geändert und ergänzt worden.
Auf den folgenden Seiten wird auch auf die Gesetze hingewiesen, nach denen Leistungen im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts in Betracht kommen.



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