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Tierseuchenkasse

Im Tierseuchengesetz (§§ 66-72b) ist geregelt, dass für bestimmte Tiere eine Entschädigung geleistet wird, wenn diese aufgrund von Seuchen sterben oder auf behördliche Anordnung getötet werden müssen. Für einige Tierarten werden in diesem Zusammenhang Beiträge von den Tierhaltern erhoben werden.
Die beitragspflichtigen Tierarten und die Beitragshöhe werden jährlich in einer Verordnung festgeschrieben. Danach sind die Tierhalter verpflichtet ihren Bestand an meldepflichtigen Tieren innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Verordnung mitzuteilen.
Jährlich wird von ca. 230 Tierhaltern der Bestand an Rindern, Pferden, Schweinen, Ziegen, Schafen und Geflügel erfasst. Von den Tierhaltern gehen dabei Meldungen von einem Minipig bis zu 120 Rindern ein.
Soweit für eine Tierart Beträge erhoben werden, haben das Land Berlin und die Tierseuchenkasse die Entschädigungen je zur Hälfte zu leisten. Anderenfalls hat das Land Berlin die Entschädigung zu leisten. Durch die Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter der Bezirke von Berlin (Amtstierarzt) werden die Bedingungen, Minderungs- und Hinderungsgründe für die Gewährung der Entschädigung für Tierverluste beachtet und die Entschädigung der Höhe nach festgesetzt. Das LAGeSo prüft abschließend die Einhaltung der Vorschriften, nach denen der Anspruch auf Entschädigung geregelt ist und erlässt den Entschädigungsbescheid.

Tierseuchenkasse
  • Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenentschädigung für das Kalenderjahr 2010

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