Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 11. Mai 2011 die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 verkündet (BGBl. I S. 748, 2062).
Ab dem 1. November 2011 gilt ausschließlich die Trinkwasserverordnung in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 3. Mai 2011.
Am 6. Dezember 2011 erfolgte die Bekanntmachung der Neufassung der Trinkwasserverordnung durch das BMG (BGBl. I S. 2379).
http://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2001/index.html![]()
Für die Überwachung des Trinkwassers im Sinne der TrinkwV 2001 werden in den Ausführungsvorschriften des Landes Berlin nähere Bestimmungen hinsichtlich der Zuständigkeiten, der Maßnahmepläne, der Verwendung von Formblättern für besondere Anzeige- und Handlungspflichten, der Einrichtung der Screening-Programme, der Anforderungen an Prüfberichte für Trinkwasseruntersuchungen sowie der Grundsätze für die Überprüfung von Untersuchungsstellen getroffen.
Anzeige einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach § 13 Abs. 5 Trinkwasserverordnung laden »
(- zuständig: örtlich zuständiges Gesundheitsamt, 90701 Bytes)
Anzeige von Wasserversorgungsanlagen laden »
(- zuständig: örtlich zuständiges Gesundheitsamt, 20144 Bytes)
Anzeige von Hausinstallationen, aus denen Wasser an die Öffentlichkeit abgegeben wird laden »
(- zuständig: örtlich zuständiges Gesundheitsamt, 21375 Bytes)
Anzeige für ortsveränderliche, mobile Trinkwasserversorgungsanlagen (Hausinstallation), soweit daraus Wasser für die Öffentlichkeit bereit gestellt wird laden »
(- zuständig: örtlich zuständiges Gesundheitsamt, 23200 Bytes)
Anzeige von Betriebswasseranlagen (zum Beispiel Grau- und Regenwasser) laden »
(- zuständig: örtlich zuständiges Gesundheitsamt, 23373 Bytes)
Mindestanforderungen an Maßnahmepläne für Wasserversorgungsanlagen (Wasser wird gewerblich genutzt und/oder an Dritte abgegeben) laden »
(- zuständig: örtlich zuständiges Gesundheitsamt, 12690 Bytes)Für die Aufbereitung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe und Desinfektionsverfahren verwendet werden, die den Anforderungen nach § 11 der TrinkwV 2001 genügen. Im Auftrag des Bundesministerium für Gesundheit erstellt das Umweltbundesamt eine entsprechende Liste, die laufend unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts aktualisiert und angepasst wird.
http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/trinkwasser/index.htm![]()
Fahrverbindungen
U-Bahnhof:
Turmstr. :
U 9
Birkenstr.:
U 9 (kein Fahrstuhl vorhanden)
Bushaltestelle:
Havelberger Str.:
M 27
Turmstr./ Lübecker Str.:
101, 123, 187
U-Tumstr.:
245, TXL
