Gemäß dem Berufsbild ist die Tätigkeit eines Masseurs und medizinischen Bademeisters darauf ausgerichtet, mit geeigneten Verfahren der physikalischen Therapie Patienten auf ärztliche Verordnungen hin zur Heilung und Linderung von Krankheiten zu behandeln.
Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie ( Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG ) vom 26. Mai 1994 ( Bundesgesetzblatt - BGBl . - I Seite 1084 ) in der zuletzt geänderten Fassung
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und medizinischen Bademeistern
und zur Änderung verschiedener Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen betreffend andere Heilberufe ( HeilBÄndV ) vom 6. Dezember 1994 ( BGBl . I Seite 3770 ) in der zuletzt geänderten Fassung
Die Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin / zum Masseur und medizinischen Bademeister erfolgt an einer staatlich anerkannten Schule (nicht im Landesamt für Gesundheit und Soziales; siehe: Verzeichnis staatlich anerkannter Ausbildungsstätten). Sie dauert zweieinhalb Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.
Das Gesetz stellt das Führen der Berufsbezeichnung unter einen besonderen Schutz. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt.
Es gibt nach Abschluss der Berufsausbildung und in der Regel einer mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit einer speziellen Weiterbildung.
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