Gemäß dem Berufsbild ist die Tätigkeit eines/einer Logopäden/in darauf ausgerichtet,
auf der Grundlage ärztlicher Verordnungen eigenverantwortlich Therapien und Beratungen von Patienten aller Altersgruppen mit Stimm-, Sprech- und Sprachkrankheiten und hiermit verbundenen Hörstörungen durchzuführen.
Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (Bundesgesetzblatt -BGBl.- I Seite 529), ) in der zuletzt geänderten Fassung.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I Seite 1892) in der zuletzt geänderten Fassung.
Die Ausbildung zur Logopädin / zum Logopäden erfolgt an einer staatlich anerkannten Schule (nicht im Landesamt für Gesundheit und Soziales; siehe:
Verzeichnis staatlich anerkannter Ausbildungstätten). Sie dauert drei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.
Das Gesetz über den Beruf des Logopäden stellt im § 1 Absatz 1 das Führen der Berufsbezeichnung unter einen besonderen Schutz. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt.
Es gibt nach Abschluss der Berufsausbildung und in der Regel einer mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit einer speziellen Weiterbildung.
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