Laufbahnprüfung

Zur Prüfung sind die Anwärterinnen und Anwärter zuzulassen, deren Leistungen in der berufspraktischen Unterweisung sowie im fachtheoretischen Unterricht im Durchschnitt jeweils mit mindestens „ausreichend“ benotet worden sind.

Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Anwärterin oder der Anwärter zur Prüfung zuzulassen ist.

Wird die Anwärterin oder der Anwärter nicht zugelassen, ist unverzüglich über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes oder die Entlassung zu entscheiden.

In der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Kenntnissen und Leistung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes befähigt ist.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil.

Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung soll frühestens drei Monate und spätestens zwölf Monate nach Abschluss der ersten Prüfung stattfinden.