Wohnen

Betreute Wohnformen

Besondere Wohnformen bieten Menschen mit Behinderung Wohnraum sowie umfassende Betreuungs- und gegebenenfalls Pflegeleistungen an. Diese Wohnformen sind vorgesehen für Menschen, die eine Rund-um-die-Uhr-Unterstützung benötigen. Außenwohngruppen gehören ebenfalls zu den besonderen Wohnformen.

Wohngemeinschaften

Die Betreuung in Wohngemeinschaften ist eine ambulante (sozial)pädagogische Hilfe zum selbstständigen Wohnen und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die Leistungserbringung richtet sich bedarfsgerecht nach dem geplanten wöchentlichen Betreuungsumfang. Kann ggf. auch in den Vormittagsstunden erfolgen, in der Regel auch an den Wochenenden. Nachtwachen- und bereitschaften sind nicht vorgesehen.

Betreutes Einzelwohnen

Das betreute Einzelwohnen ist für Personen geeignet, die selbstständig leben können und auch für diejenigen, für die das Leben in einer Wohngemeinschaft nicht zweckdienlich ist und/oder die alleine leben möchten. Die Unterstützung im betreuten Einzelwohnen findet in der Regel nicht täglich statt. Es gibt je nach Stundenumfang 2-4 Termine pro Woche.

Herbergen

Die Herberge der RBO WohnStätten ist eine besondere Wohnform mit einer Betreuung von 24 Stunden. Die Herberge ist in Berlin einzigartig und ist für 10 erwachsende Menschen mit Assistenzbedarf ausgelegt.
Die Herberge ist barrierefrei und befindet sich im Haus der Generationen. Ein Aufenthalt in der Herberge ist auf maximal 3 Monate beschränkt. Die Betreuung in der Herberge kann in Anspruch genommen werden, wenn eine anderweitige Betreuung und Versorgung zeitweilig nicht gewährleistet ist.
Für die Aufnahme ist ein persönlicher Kontakt und eine Kostenübernahme des Teilhabefachdienstes vorgesehen und notwendig. Die Leitung der Herberge der RBO WohnStätten steht Ihnen für eine Beratung zur Aufnahme von Montag-Freitag telefonisch zur Verfügung unter 030/ 9860199935.

Die Beratungs- und Vermittlungsstelle

unterstützter Wohnformen für Menschen mit Behinderung –* Lotse Berlin* – ist unter der Telefonnummer 01803-24 17 24 erreichbar.

Telefonische Sprechzeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch 10.00 bis 14.00 Uhr
Donnerstag 15.00 bis 17.00 Uhr
Freitag 10.00 bis 14.00 Uhr

In dieser Zeit kann ein Termin zur persönlichen Beratung vereinbart werden. Darüber hinaus sind die bezirklichen Sozialämter und Bürgerämter in den üblichen Geschäftszeiten ansprechbar.
Menschen mit Behinderung, die in ihrer eigenen Wohnung leben und dort von Einzelfallhelfern oder Sozialstationen betreut bzw. gepflegt werden, gehören nicht zu den hier beschriebenen betreuten Wohnformen.

Wohnungen für Menschen im Rollstuhl

Die bisherige Serviceleistung des LAGeSo – Pflege der Datenbank „Rollstuhlbenutzerwohnungen“ gibt es nicht mehr. Zukünftig übernimmt diesen Service das Projekt Mobidat. Der Informations- und Auskunftsservice von Mobidat engagiert sich seit 1992 für ein barrierefreies Berlin. Die Mitarbeiterinnen sind unter Telefon 74777115 erreichbar. Sie sind gern bereit, Sie bei Fragen zum Thema „Barrierefreiheit“ zu unterstützen und recherchieren auch bei besonderen Fragestellungen. In der Datenbank unter https://www.mobidat.net/de/wohnungen/ können Sie Wohnungen in den Berliner Bezirken finden. Interessieren Sie sich für eine angebotene Wohnung, dann wenden Sie sich bitte direkt an das dort angegebene Wohnungsunternehmen.
Für die Anmietung einer im sozialen Wohnungsbau geförderten rollstuhlgerechten Wohnung ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein (WBS) für den besonderen Personenkreis notwendig. Der WBS ist beim bezirklichen Wohnungsamt zu beantragen.

Besonderer Wohnbedarf

Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Wohnberechtigungsschein mit anerkanntem besonderem Wohnbedarf, wenn die derzeitigen Wohnverhältnisse wegen der festgestellten Behinderungen für sie objektiv ungeeignet sind. Über die Anerkennung des besonderen Wohnbedarfs wird mit der Bearbeitung des Antrages auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines entschieden. Die Schwerbehinderung muss dem Wohnungsamt mit dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes und dem Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden. Hat das Wohnungsamt Zweifel, ob die derzeitigen Wohnverhältnisse für den schwerbehinderten Menschen geeignet sind, holt es eine gutachterliche Stellungnahme beim Ärztlichen Dienst des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin ein. Darüber hinaus bekommen Antragstellerinnen und Antragsteller, die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II sowie Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII sind, den besonderen Wohnbedarf anerkannt, sofern eine konkrete Aufforderung zum Umzug in eine „angemessene Wohnung“ durch die zuständige Stelle vorliegt.
Anträge auf einen Wohnberechtigungsschein sind beim Wohnungsamt im Amt für Bürgerdienste des für den derzeitigen Wohnsitz zuständigen Bezirksamtes zu stellen. Dort werden auch alle weiteren Fragen zu diesem Themenbereich beantwortet.

Einkommensgrenze nach dem Wohnraumförderungsgesetz (§24 WoFG)

Nach dem WoFG geförderte Mietwohnungen dürfen nur an Haushalte vermietet werden, bei denen das Jahreseinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Die Einkommensgrenze ergibt sich aus der Zahl aller Personen, die auf Dauer in der Wohnung leben. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Jahresgesamteinkommens erhalten Personen einen jährlichen Freibetrag

  • von 4500,- Euro, die schwerbehindert mit einem GdB von 100 oder wenigstens 80 und häuslich pflegebedürftig sind
    oder
  • von 2100,- Euro mit einen GdB von unter 80, aber wenigstens 50 und
    zusätzlicher häuslicher Pflegebedürftigkeit.

Sondervorschriften im Wohngeldgesetz (§ 17 WoGG)

Wohngeld wird als Zuschuss (Miet- oder Lastenzuschuss) zu den Aufwendungen für Wohnraum gezahlt. Die Bewilligung ist abhängig von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, von der Höhe des Haushaltsgesamteinkommens und von der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Das Wohngeld richtet sich nach dem Wohngeldgesetz. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Jahresgesamteinkommens erhalten Personen einen jährlichen Freibetrag von
  • 1500,- Euro, wenn sie schwerbehindert sind mit einem GdB von 100 oder einem GdB von wenigstens 80 und häuslicher Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI
    oder von
  • 1200,- Euro, wenn sie schwerbehindert mit einem GdB unter 80 und häuslich pflegebedürftig (§ 14 SGB XI) sind.