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Steuerrecht

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Einkommenssteuer-Pauschbeträge


Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Menschen mit Behinderung unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, kann er nach dem Einkommenssteuergesetz (EstG) eine Steuerermäßigung für laufende und typische Kosten der Behinderung (§ 33 b EStG) in Form eines Pauschbetrags für behinderungsbedingte Aufwendungen geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag, § 33b EStG).

Die Pauschbeträge erhalten

  1. Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;
  2. Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn

a)dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist oder


b) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat (Zusatz im Bescheid des Versorgungsamtes) oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.


Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung.
Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung

von 25 und 30 - 310 Euro
von 35 und 40 - 430 Euro
von 45 und 50 - 570 Euro
von 55 und 60 - 720 Euro
von 65 und 70 - 890 Euro
von 75 und 80 - 1060 Euro
von 85 und 90 - 1230 Euro
von 95 und 100 - 1420 Euro

Für Menschen mit Behinderung, die infolge ihrer Behinderung so hilflos sind, dass sie für eine Reihe von häufig regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3700 Euro. Der erhöhte Pauschbetrag für Körperbehinderte kann auch für behinderte Kinder gewährt werden.

Steht der Behinderten-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Kinderfreibeträge oder Kindergeld erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Erhalten für das Kind mehrere Steuerpflichtige die Kinderfreibeträge oder Kindergeld, kann der Pauschbetrag den Steuerpflichtigen nur anteilig gewährt werden.

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die persönliche Pflege einer ständig hilflosen Person (Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis oder Einstufung in die Pflegestufe III) erwachsen, kann er an Stelle einer Steuerermäßigung einen Pflege-Pauschbetrag von 924,00 Euro im Kalenderjahr geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen selbst durchführt. Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag auf die Zahl der anspruchsberechtigten Pflegepersonen aufgeteilt.
Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige zu erbringen. Dies geschieht im allgemeinen durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides der zuständigen Behörde.
Weitere Auskünfte erteilt das Finanzamt.

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Außergewöhnliche Belastungen wegen Krankheit

Außerordentliche Krankheitskosten, die durch einen akuten Anlass verursacht werden (z. B. Kosten einer Operation), Aufwendungen für eine krankheits- oder behinderungsbedingte Heimunterbringung, Aufwendungen für eine Heilkur, Kosten für Begleitpersonen und andere außergewöhnliche Belastungen können unter bestimmten Voraussetzungen neben dem Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden, auch wenn diese mit dem Leiden, das den Grad der Behinderung verursacht hat, zusammenhängen oder den Grad der Behinderung erst verursachen. Die zumutbare Belastung ist hier immer abzuziehen.
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Freibetrag für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt

Entstehen einem schwerbehinderten oder körperlich hilflosen Menschen Aufwendungen durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt, so wird der Gesamtbetrag der Einkünfte um die Aufwendungen (bis zu einem Höchstbetrag von 924,- Euro pro Kalenderjahr) gekürzt. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Behinderung beim Ehegatten oder bei einem zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kind oder einer anderen zu seinem Haushalt gehörenden unterhaltenen Person vorliegt. Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat.
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Heim- oder Pflegeunterbringung

Ein steuerfreier Betrag wird auch gewährt, wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim oder dauernd zur Pflege untergebracht ist. Die gezahlten Aufwendungen für die Unterbringung (Heimkosten) müssen Leistungen enthalten, die denen einer Haushaltshilfe entsprechen.
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Geltendmachen von zusätzlichen Aufwendungen

Wenn Sie Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten haben, können Sie diese steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Fahrten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind.

Bei Menschen mit Gehbehinderung (Grad der Behinderung von mindestens 70 und Merkzeichen „G“ oder einen Grad der Behinderung von mindestens 80) wird ein Aufwand für Fahrten bis zu 3000 km im Jahr als angemessen angesehen.

Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen „aG“), blinden (Merkzeichen „Bl“) oder hilflosen (Merkzeichen „H“) Menschen dürfen in den Grenzen der Angemessenheit auch Fahrten für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Als angemessen wird hier in der Regel eine jährliche Fahrleistung von 15 000 km im Jahr angesehen. Auch hier ist Voraussetzung, dass die tatsächliche Fahrleistung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

Für jeden so zu berücksichtigenden Fahrtkilometer wird ein Aufwand von 0,30 € steuerlich berücksichtigt. Ein höherer Aufwand kann nur in besonders seltenen Ausnahmefällen angesetzt werden.
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Behinderten-Pauschbetrag für Kinder mit Behinderung

Der dem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag kann auf Sie übertragen werden, wenn ihn das Kind selbst nicht in Anspruch nimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind als solches bei Ihnen zu berücksichtigen ist (z.B. durch die Gewährung von Kindergeld). Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen; auf gemeinsamen Antrag hin ist eine andere Aufteilung möglich.
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Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte

Dies ist auf besonderen Antrag hin beim zuständigen Finanzamt des Wohnsitzes möglich. Dadurch ist bereits im laufenden Jahr der Steuereinbehalt durch den Arbeitgeber niedriger. Es ist auch möglich, den Behinderten-Pauschbetrag des Ehegatten auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten bescheinigen zu lassen.

Der Antrag auf die Freibetragseintragung muss nicht jährlich neu gestellt werden. Das Finanzamt wird veranlassen, dass der Behinderten-Pauschbetrag zukünftig bereits bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte bescheinigt wird. In der Regel wird aber dieser Bescheinigungszeitraum auf den Gültigkeitszeitraum des Behindertenausweises begrenzt. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist ein neuer Antrag auf Eintragung eines Freibetrags erforderlich.

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Werbungskosten bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte


Anstelle der Entfernungspauschale können


  • Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,

und/oder

  • Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen „G“) sind,

für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen.

Zu den tatsächlichen Aufwendungen gehören insbesondere Absetzungen für Abnutzung (Abschreibung), Betriebsstoff (Öl, Benzin), Reifen, laufende Reparaturen und Pflege, Garagenmiete, Versicherung, Kfz-Steuer und Beiträge zu einem Automobilclub. Die Aufwendungen müssen durch Belege nachgewiesen werden. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen können o.g. behinderte Menschen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohne Einzelnachweis die Kilometersätze für Dienstreisen von 0,30 Euro (Pkw) oder 0,13 Euro (Motorrad oder Motorroller) oder von 0,08 Euro (Moped oder Mofa) oder 0,05 Euro (Fahrrad) für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten ansetzen. Ein behinderter Mensch in diesem Sinne, der im eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug arbeitstäglich einmal von einem Dritten zur Arbeitsstätte gefahren und nach Beendigung der Arbeitszeit von dort abgeholt wird, kann auch die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, die ihm durch die Ab- und Anfahrt des Fahrers – die sogenannten Leerfahrten – entstehen.

Diese Grundsätze sind auf alle behinderten Personen im Sinne des § 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz anzuwenden, die keine gültige Fahrerlaubnis besitzen oder von einer Fahrerlaubnis aus Gründen, die mit ihrer Behinderung zusammenhängen, keinen Gebrauch machen können.
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Andere Steuergesetze

Der Gesetzgeber gewährt schwerbehinderten Menschen Nachteilsausgleiche auch im übrigen Steuerrecht, die unter anderem vom Grad der Behinderung und den Merkzeichen abhängen können.

Zu allen Einzelheiten hierzu gibt ausschließlich das Finanzamt Auskünfte.

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Dem Dienstgebäude in der Sächsischen Straße 28 wurde das Signet "Berlin barrierefrei" verliehen

Weitere Infos zum Signet finden Sie beim Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung